ZAK Dezember 2020
Beruf & Recht Beruf & Recht Eine Grazer Angestellte hielt das schlechte Betriebsklima nicht mehr aus und wechselte zur Konkurrenz. Doch das war laut Arbeitsvertrag verboten, sie sollte 40.000 Euro Strafe zahlen. K arin U., Büroangestellte in der Grazer Filiale einer Arbeitskräf- teüberlassung, war unglücklich. Das schlechte Betriebsklima setzte ihr so zu, dass sie und andere in der Filiale kündigten und andere Jobs suchten. Was Karin U. nicht bedachte, als sie eine Arbeit bei einer anderen Leiharbeitsfirma annahm, war die Konkurrenzklau- sel im Arbeitsvertrag. Demnach verpflichtete sie sich zu einer Ver- tragsstrafe von drei Monatsgehäl- tern netto, sollte sie innerhalb von sechs Monaten zur Konkurrenz Wegen Jobwechsel sollte Grazerin hohe Strafe zahlen Für Leiharbeit muss man in der Höhe bezahlt werden, die im Beschäftigerbetrieb gezahlt wird. Weil das auch bei einer Entsendung nach Deutschland gilt, bekam ein Steirer 20.000 Euro nachgezahlt. F acharbeiter Franz G. war bei einer heimischen Leiharbeits- firma unterVertrag. Gearbeitet hat er überwiegend in Unternehmen in Deutschland. Bezahlt wurde der Facharbeiter nach österrei- chischem Kollektivvertrag, doch die Entgelte in den deutschen Tarifverträgen liegen deutlich dar- über. „Das Entgelt darf nicht unter jener kollektivvertraglich oder gesetzlich festgelegten Mindest- höhe liegen, die für diese Arbeit im Beschäftigerbetrieb gilt,“ sagt AK-Jurist Stefan Schmelzer, „und das ist natürlich auch bei einer Beschäftigung im Ausland so.“ 20.000 Euro für Leiharbeiter Gutachten bestätigt AK Franz G. wusste von dieser Bestim- mung und wandte sich an die AK um Hilfe. „Wir haben einen Diffe- renzbetrag von mehr als 20.000 Euro errechnet, doch die Firma wollte nur einen kleinenTeil davon nachzahlen“, sagt Schmelzer. Also ging die Sache zu Gericht, wo ein Gutachter„unsere Berechnungen voll bestätigt hat.“ Die Leiharbeits- firma überwies dem AK-Mitglied entsprechend dem Gerichtsurteil mehr als 20.000 Euro und musste überdies das teure Gutachten sowie die Gerichtskosten bezah- len. SH AK-Jurist Stefan Schmelzer (rechts) holte für einen Leiharbeiter 20.000 Euro. Die AK Leoben half einem begünstigt behinderten Arbeit- nehmer sich gegen seine unrechtmäßige Kündigung zu wehren. Mit Erfolg: Der Mann erhielt seinen Job zurück. N ach neun Jahren in einem Metallindustriebetrieb erhielt ein 53-Jähriger die Kündigung. Der Grund dafür: seine Kranken- stände und die daher mangelnde Einsetzbarkeit. Der gekündigte Produktionsmitarbeiter wandte sich umgehend an die AK Leoben, die eine Kündigungsanfechtungs- klage wegen Sozialwidrigkeit einbrachte. Kurze Fristen „Möchte ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen, gilt es, sich unverzüglich bei der AK zu melden. Eine Kündigung ist spätestens binnen 14 Tagen bei Gericht anzufechten“, erklärt der Leobner Arbeitsrechtsexperte Peter Stocker. Kündigung nach „zu vielen“ Krankenständen Nach 25 anrechenbaren Arbeitsjahren besteht der An- spruch auf eine sechste Urlaubswoche. Die AKWeiz klärte eine 59-jährige Köchin auf und verhalf ihr zu etwa 1.900 Euro für ihren nicht konsumierten Urlaub. N achdem Frau H. fast 18 Jahre in einem Gasthaus in Gleis- dorf beschäftigt war, reichte sie die Kündigung ein. Die Endab- rechnung machte die Frau aber stutzig, der Betrag erschien ihr zu niedrig. Sie bat die AKWeiz umdie Prüfung der Unterlagen. Ihr Ver- dacht bestätigte sich: Es fehlten Zahlungen für nicht konsumierte Urlaubstage. Arbeitsrechtsexper- tin Mirella Koller stellte zudem Köchin hatte mehr Urlaubsanspruch als gedacht fest, dass die 59-Jährige aufgrund ihrer insgesamt geleisteten Ar- beitsjahre bereits seit sechs Jah- ren Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche gehabt hätte. Die Summe aus Urlaubsersatzleistun- gen inklusive Sonderzahlungs- anteil belief sich insgesamt auf 1.924 Euro. Koller: „Wir haben es geschafft, dass Frau H. den voll- ständigen Betrag nachgezahlt bekommt.“ Der Frau fehlten Zahlungen für nicht konsumierte Urlaubstage. Zudem hätte sie seit sechs Jahren Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche gehabt. Im Fall des Liezeners kam hinzu, dass dieser aufgrund seiner ge- sundheitlichen Beeinträchtigun- gen einen Antrag auf Zugehörig- keit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt hatte. Diesen hatte der 53-Jährige noch vor Ausspruch der Kündigung beim Sozialministeriumservice einge- reicht. Im Laufe des Verfahrens wurde ihm der Begünstigtensta- tus zuerkannt. Vor Kündigung geschützt „Arbeitnehmer mit diesem Status genießen einen erhöhten Kündi- gungsschutz. Bevor ein Arbeitge- ber eine Kündigung aussprechen kann, muss der Behinderten- ausschuss zustimmen“, erklärt Stocker. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung sei daher grundsätzlich rechtsunwirksam, jedoch immer vom jeweiligen Fall abhängig. Immer informieren Im Fall des Liezeners wurde durch das Einschreiten der Arbeiterkam- mer und dem zugesprochenen Begünstigtenstatus die Kündi- gung zurückgenommen und der 53-Jährige wiedereingestellt. Der AK-Arbeitsrechtsexperte rät: „Arbeitnehmer sollten sich nach einemKündigungsausspruch um- gehend über ihre Möglichkeiten informieren.“ www.akstmk.at/arbeitsrecht Mehr zumThema Der gekündigte Produktionsmitarbeiter wandte sich an die AK, die eineWie- dereinstellung erwirken konnte. ID ID wechseln und von fünf Monats- einkommen für eine Verletzung der Kundenschutzklausel. Auf 40.000 Euro geklagt Die große österreichweit tätige Leiharbeitsfirma, die von der Mobilität der von ihr vermittelten Beschäftigten lebt, hielt nichts von der Mobilität der eigenen Angestellten. Die Firma verklagte die Bürokraft beim Arbeits- und Sozialgericht wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Konkur- renzklausel und zusätzlich, weil die Frau angeblich Kunden zur Konkurrenz mitgenommen hatte. Insgesamt ging es um40.000 Euro. AK-Jurist half In ihrer Not wandte sich Karin U. an die Arbeiterkammer. AK-Jurist Günter Triebel konnte vor Ge- richt das Abwerben von Kunden widerlegen und für den Rest der Vorwürfe einenVergleich erzielen. Letztlich musste die Frau 10.000 Euro bezahlen. Klausel bei hohem Einkommen Verboten ist eine Konkurrenz- klausel für Leiharbeiterinnen und -arbeiter. Und auf Drängen der Arbeiterkammer wurde die Konkurrenzklausel vor fünf Jah- ren auf Beschäftigte mit höhe- rem Einkommen beschränkt. Für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.580 Euro (2020) übersteigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall das Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteilewie z. B. Über- stunden, Zulagen oder Provisio- nen. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet. Für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, gelten an- dere Bestimmungen. SH www.akstmk.at/arbeitsrecht Alles zum Arbeitsvertrag Temel | AK ©auremar - stock.adobe.com ©PheelingsMedia - stock.adobe.com 10 | ZAK ZAK | 11
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