ZAK_Dezember_2018_Ansicht

ZAK 11 10 ZAK KONSUMENTENSCHUTZ KONSUMENTENSCHUTZ ©guruXOX - stock.adobe.com Registrierung bei Telefonen mit Wertkarten M it 1. Jänner nächsten Jahres tritt eine Ände- rung des Telekommunika- tionsgesetzes 2003 in Kraft: Käuferinnen und Käufer von Prepaid-SIM-Karten müssen sich vor der Aktivierung des Anschlusses identifizieren. Dasselbe gilt für Bestandskun- dinnen und -kunden bei der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. Jänner. Die Re- gistrierung erfolgt beim Tele- fonbetreiber beispielsweise durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Bereits jetzt haben einige Telefon- betreiber Informationen zur Registrierungspflicht auf ihren Internetseiten bereitgestellt. Gleich doppeltes Pech hat- te eine Grazerin: Der Schlüs- seldienst war plötzlich extra teuer, und die Bank buchte trotz Abbruch bei der Karten- zahlung den Gesamtbetrag ab. 400 Euro waren ausgemacht gewesen für die Arbeiten des Schlüsseldienstes. Als die Grazerin aber ihre Kreditkarte in das mobile Lesegerät der Firma schob, sah sie den Betrag von 836 Euro aufscheinen. „Die Konsumentin hat den Zahlungsvorgang sofort abge- brochen, sie hat weder einen Code eingegeben noch irgend- wo unterschrieben“, berichtet AK-Bankenexpertin Sandra Das Verbot von Ge- bühren für Geld aus dem Bankomaten ist teilweise gefallen. Das Abheben bei extra ge- kennzeichneten Banko- maten kostet nun. Schlüsselerlebnis G eschenkgutscheine sind ge- nerell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung – und damit eine Befristung – ist zwar möglich, aber nur mit einem triftigen Rechtferti- gungsgrund des Unternehmens. Nichtsdestotrotz sollte man den Gutschein so schnell wie möglich einlösen, weil er erstens durch die Inflation ständig an Wert ver- liert. Zweitens weil einem klar sein muss, dass ein Unternehmen pleitegehen kann und sich die An- meldung als Insolvenzforderung oft nicht lohnt – Konsumentinnen und Konsumenten erhalten nur die Konkursquote und müssen 23 Euro (Stand 2018) für die Anmel- dung zahlen. Und drittens: Sollte ein Geschäft zusperren, ist der Gutschein in der Praxis oft nicht mehr einlösbar, der Wert verloren. Karl Raith AK-Konsumentenschutz Gutscheine zeitnah einlösen ZAK TIPPS verstrichen, müssen Konsu- mentinnen und Konsumenten die spätere Erfüllung des Ver- trags nicht mehr akzeptieren. Sollte eine Anzahlung getätigt worden sein, hat man natürlich Anspruch auf Rückzahlung. „Generell empfehlen wir, mit dem Unternehmen auf schrift- lichemWeg Kontakt aufzuneh- men“, rät der Konsumenten- schützer. Wurde von Anfang an keine Frist vereinbart, gilt die gesetz- liche Lieferfrist von 30 Tagen. Schadenersatz im Einzelfall Ist das Unternehmen schuld am Lieferverzug, können Kon- sumentinnen und Konsumen- ten unter Umständen einen Schadenersatz geltend ma- chen, sofern ein finanzieller Nachteil entsteht. „Das ist aber im Einzelfall immer zu prüfen“, so Knizacek. JF www.akstmk.at/konsument kommen. Gruber rät, dass sich Betroffene zur Durchsetzung ihrer Ansprüche jedenfalls an den Händler wenden, er haftet im Rahmen der Gewährleis- tung für die Mängelfreiheit der Ware. Garantie ist freiwillig Im Gegensatz zur Gewähr- leistung ist die Garantie eine stets freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, die meist durch den Hersteller gewährt wird. Sie ist verschuldensun- abhängig, aber ohne eine Ga- rantieerklärung gibt es darauf keinen Anspruch. Auch der Inhalt ist beliebig gestaltbar. Es ist beispielsweise zulässig, wenn in der Garantie steht, dass nur Material, nicht aber Arbeitsaufwand ersetzt wird. Auch für die Dauer einer Ga- rantie gibt es keine Vorgaben. Wichtig: Durch die Garantie- zusage wird die gesetzliche Gewährleistung nicht ersetzt oder verringert. JF Garantie oder Gewährleistung ©auremar - stock.adobe.com D ie heimischen Banken betreiben über eine ge- meinsame Tochter den Großteil der Bankomaten in Öster- reich. Dort waren die Kosten für das Geldabheben immer schon mit Kontoführungsge- bühren berücksichtigt. Als aber ein Drittanbieter wie die US-amerikanische Firma Euro- net auf den Plan trat und pro Abhebung 1,95 Euro kassier- te, wurde vor einem Jahr die Bankomatgebühr verboten: Die Hausbank musste die Kosten tragen und dagegen klagten die heimischen Geldinstitu- te – mit Erfolg. Die Gebühr an Bankomat-Drittanbieter müssen Konsumentinnen und Konsumenten selbst tragen. Kontogebühren Aufrecht bleibt die Regel, dass die Banken bei den eigenen Geräten keine Gebühren ver- langen dürfen, außer es wurde ausdrücklich mit der Kundin oder dem Kunden vereinbart. Entsprechende Kontomodel- le, bei denen Behebungen am Bankomaten extra kosten, sind derzeit noch nicht am Markt. Gekennzeichnet Gebührenpflichtige Bankoma- ten müssen gekennzeichnet sein. Gebühren sind am Land Thema, wo mit dem Filialster- ben der Banken auch die Zahl der Bankomaten abnimmt. Ein Ausweg sind Lebensmittelket- ten, die mit der Kundenkarte eine Barabhebung in der Filiale ermöglichen. SH Bankomat-Gebühr erlaubt Battisti. Die Frau hat diesen hohen Betrag nicht akzeptiert und schließlich 400 Euro per Bankomatkarte bezahlt. Abbruch beweisbar Über die abgebrochene Zah- lung gibt es einen Beleg als Beweis. Zur Sicherheit rief die Frau bei der Servicestelle der Kreditkartenfirma an. Battisti: „Zur Überraschung der Konsu- mentin erklärte man dort, die Zahlung sei erfolgt und nicht zu stoppen.“ Bank blieb stur Auch die Bank, mit der die Frau den Kreditkartenvertrag hat, blieb stur und weiger- te sich trotz Aufklärung der Sachlage durch die Arbeiter- kammer, die Haftung für die Fehlbuchung zu übernehmen. Bewegung in den Fall kam erst, als die AK den Rechtsschutz für die Frau übernahm und eine Klage einbrachte, sagt die AK-Expertin: „Ein Gerichtsver- fahren wollte die Bank nicht riskieren, der gesamte Betrag wurde der Konsumentin zu- rückgezahlt, und auch unsere Kosten wurden beglichen.“ Beleg aufheben Als Lehre aus diesem Vorfall gibt Battisti den Tipp, nicht nur die Belege erfolgter Zah- lungsvorgänge, sondern auch von abgebrochenen Zahlungen aufzuheben: „Nur dann ist die Sache problemlos zu bewei- sen.“ SH www.akstmk.at/geld Lieferfrist: Was zu beachten ist Gerade zu Weihnachten bestellen die Menschen Wa- ren im Internet – und hoffen auf eine pünktliche Lieferung. Doch was tun, wenn die Frist nicht eingehalten wird? „Wurde ein Lieferdatum an- gegeben oder gibt es eine ver- tragliche Vereinbarung, gilt die Lieferfrist und der Händler kommt bei Nichteinhaltung in Lieferverzug“, erklärt AK- Konsumentenschützer Michael Knizacek. Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens, man hält am Vertrag fest und ak- zeptiert die Verspätung. Oder zweitens, der bzw. die Betrof- fene setzt dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist (im Regelfall zwischen einer und drei Wochen) und erklärt gleichzeitig, dass sie bzw. er vom Vertrag zurücktritt, wenn bis dahin die Bestellung nicht kommt. Ist die Frist ergebnislos Ist ein Produkt mangelhaft, haben Konsumentinnen und Konsumenten Anspruch auf Gewährleistung – nicht zu verwechseln aber mit der Garantie. D ie Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, der klar geregelt ist. Die Frist für bewegliche Gegenstände beträgt zwei Jahre, für unbe- wegliche drei. Zu beachten ist, dass die Gewährleistung nur Mängel betrifft, die zum Zeit- punkt der Warenübergabe be- reits vorhanden waren. „Wenn ich erst über sechs Monate nach Kauf reklamiere, muss ich im Zweifelsfall beweisen, dass der Mangel schon bei der Über- gabe vorhanden war“, erklärt AK-Konsumentenschützerin Katharina Gruber. Zunächst be- steht ein Anspruch auf kosten- lose Reparatur oder Austausch, erst in weiterer Folge kann es zu einer Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag Bei Bankomaten, die nicht von den heimischen Banken betrieben werden, darf künftig eine Gebühr fürs Geld- abheben verrechnet werden – wenn die Gebühr am Gerät deutlich sichtbar gemacht ist. ©Konstantin Yuganov - stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=