ZAK_Dezember_2018_Ansicht
ZAK 7 6 ZAK FRAUEN BEZIRKE W ährend des Karenzurlaubes ist es möglich, ein gering- fügiges Beschäftigungsverhältnis (2018: 438,05 Euro) zu haben. Die- ser Beschäftigung kann in der ur- sprünglichen Firma oder in einem anderen Betrieb – vorausgesetzt, es besteht laut Dienstvertrag kein Nebenbeschäftigungsverbot und/ oder dieser Betrieb ist kein Konkur- renzunternehmen – nachgegan- gen werden. Darüber hinaus er- laubt das Mutterschutzgesetz eine Beschäftigung von 13 Wochen im Kalenderjahr über der Geringfü- gigkeitsgrenze, grundsätzlich in der ursprünglichen Firma, mit Zu- stimmung der Firmenleitung auch bei einer anderen. Darüber hinaus sind auch die Zuverdienstgrenzen der jeweiligen Kinderbetreuungs- geldvariante zu beachten. Bernadette Pöcheim AK-Frauen Beschäftigung während der Karenz ZAK TIPPS Ein Schaden, den ein Ar- beiter beim Umparken des Autos auf dem Firmengelände verursacht hat, darf nicht ohne Weiteres vom Lohn abgezogen werden. E in Bauarbeiter hatte vom Chef den Auftrag bekom- men, ein Firmenauto am Be- triebsgelände umzuparken. Dabei beschädigte der Mann das Fahrzeug einer anderen Firma. Den Schaden ließ der Chef bei einer Werkstätte um 2.000 Euro reparieren. Die Reparaturkosten wurden dem Arbeiter gleich beim nächsten Lohn abgezogen. Kein automatischer Abzug Der Leobner AK-Jurist Stefan Jäger, an den sich der Arbeiter gewandt hatte, hat sich den Fall genau angeschaut. Er sagt: „Nur wenn der Arbeitnehmer einer Aufrechnungserklärung nicht widerspricht, ist ein Abzug möglich. Keinesfalls Keine Lohnabrechnun- gen, Bezahlung unter dem Kollektiv – ein obersteirischer Gastronom versuchte am fal- schen Ende zu sparen. Aber nicht mit der AK: In Summe konnten 13.000 Euro für drei Beschäftigte zurückgeholt werden. M it dieser „Diagnose“ hatte die 24-jährige Kellne- rin nicht gerechnet: Im Zuge eines Arztbesuches erfuhr die Obersteirerin, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Wirt sparte beim Gehalt zulässig sind, in bestehenden Dienstverhältnissen das Alter nicht zu Benachteiligungen oder gar einer Kündigung füh- ren darf. Ein Schutz besteht auch bei Belästigungen, die sich auf das Alter beziehen. Hilfsmechanismen Pöcheim versucht aber auch zu beruhigen: Wird man ab dem 45. Lebensjahr arbeitslos und nimmt einen schlechter bezahlten Job an, greift der Bemessungsgrundlagenschutz. Das heißt, bei erneuter Ar- beitslosigkeit kann sich die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld nur erhö- hen, nicht niedriger werden. Hat man das 50. Lebensjahr vollendet und gewisse Min- destversicherungszeiten, dann erhöht sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf 52 Wochen. Firmen erhalten Förderungen vom AMS, wenn sie ältere, arbeitslose Personen aufnehmen. JF www.akstmk.at/frauen E i ne Re i n i gungskraf t musste sich wegen ihrer Schwangerschaft Anfeindun- gen anhören. Die AK klagte für sie Schadenersatz wegen Diskriminierung ein. M it einem Arbeitsunfall habe sie überhaupt kein Problem, das könne bei der Arbeit jederzeit passieren. Was aber wirklich ein Problem dar- stelle, sei die Schwangerschaft, denn sie denke „im Traum nicht daran, eine Schwangere durchzufüttern und mitzu- schleppen“ – das bekam Rosi- na R. von ihrer Chefin zu hören, als sie ihre Schwangerschaft meldete. Die Reinigungskraft war ein knappes Monat bei einer Gebäudereinigungsfirma teilzeitbeschäftigt, als sie sich eine massive Handverletzung zuzog. Bei der Untersuchung in der Notaufnahme des UKH wurde bei ihr die Schwanger- schaft festgestellt. Als sich die junge Frau bei ihrer Vor- gesetzten telefonisch wegen des Arbeitsunfalles meldete und auch von der Schwanger- schaft berichtete, eskalierte das Gespräch wie eingangs schon geschrieben und gipfelte darin, dass die Chefin das Arbeitsver- hältnis mit sofortiger Wirkung auflöste. Diskriminierung kommt teuer Aufgrund dieser Anfeindun- gen wandte sich die junge Frau an die AK. „Es darf niemand aufgrund der Tatsache, dass er Kinder hat bzw. bald bekom- men wird, bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses diskriminiert werden“, erklärt AK-Frauenexpertin Christina Poppe-Nestler. Die Reinigungs- kraft erhielt nach Intervention der AK Steiermark 4.500 Euro als Schadenersatz wegen des entstandenen Vermögensscha- dens und der erlittenen per- sönlichen Beeinträchtigung. JF Erfahrung wird nicht mehr geschätzt Diskriminiert: Chefin muss 4.500 Euro zahlen ©Michael Eichler - stock.adobe.com ©fizkes - stock.adobe.com aber wie hier über das Exis- tenzminimum hinaus.“ Fälle von Schäden, die von Be- schäftigten verursacht wurden, unterliegen dem Dienstneh- merhaftpflichtgesetz. Dabei wird gerichtlich der Verschul- densgrad beurteilt, bei der Höhe der Schadenszahlung hat das Gericht ein besonderes Mäßigungsrecht, das bis zum gänzlichen Erlassen der Scha- denszahlung geht. Intervention erfolglos Auf ein Schreiben der Arbei- terkammer reagierte die Bau- firma mit einer ablehnenden Stellungnahme. Der nächste Schritt der AK Leoben ist nun die gerichtliche Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Lohnabzug gerechtfertigt war. Der AK-Experte rät allen, die in eine ähnliche Situation kom- men, die angebliche Schadens- höhe nicht anzuerkennen, ei- nem Gehalts- oder Lohnabzug zu widersprechen, nichts zu unterschreiben und sich rasch an die Arbeiterkammer um Unterstützung zu wenden. SH Lohnabzug wegen Schadensfall? Beschäftigung keine Kran- kenversicherung hat. Für die junge Mutter, die seit knapp zwei Jahren bei dem Restau- rantbetreiber arbeitete, war das nicht nachvollziehbar. „Es war zwar anfangs mit der Arbeit- nehmerin eine geringfügige Be- schäftigung vereinbart, jedoch ab Mitte 2017 die Meldung zur Vollversicherung zwingender Bestandteil für das Weiterbe- stehen des Arbeitsvertrages“, erklärt Andreas Guttmann, Leiter der AK-Außenstelle Mu- rau, an die sich die Kellnerin wandte. Keine Lohnzettel Nachdem der AK-Experte ihre Kontoauszüge – die Frau hat- te nie eine Lohnabrechnung erhalten – und ihre persön- lichen, lückenlos geführten Arbeitszeitaufzeichnungen durchgesehen hatte, stand fest, dass der Gastronom sie unter Kollektiv bezahlt hatte. „Wir intervenierten beim Arbeitgeber und erreichten für die Arbeitnehmerin eine Nachzahlung von knapp 7.000 Euro“, sagt Guttman. Das Ar- beitsverhältnis hatte die Kell- nerin zuvor bereits beendet. Kein Ausrutscher Offensichtlich durch ihre Kol- legin fanden zwei weitere Beschäftigte desselben Gas- tronomiebetriebs den Weg zur AK-Außenstelle Murau. Auch bei den beiden wurden Unregelmäßigkeiten bei den Lohnauszahlungen festgesellt. Guttmann: „Wir intervenierten erneut, diesmal kam es zu einer Nachzahlung durch den Ar- beitgeber von insgesamt 5.100 Euro für Löhne, Überstunden, Urlaubstage und anteilige Son- derzahlungen.“ JF www.akstmk.at/arbeitsrecht Die Arbeitssuche, aber auch der Arbeitsalltag ist für Personen fortgeschrittenen Alters oft eine Herausfor- derung. Rechtlich gibt es teilweise Absicherungen. S chleichend wird Marianne F. von der viel geschätzten Expertin zur „uneinsichtigen Mitarbeiterin“, die den „Jun- gen im Weg steht“. Christian S. (58) bekommt regelmäßig Fortbildungen genehmigt, bis es heißt, er habe sich schon genug Wissen angeeignet, und ein Jüngerer zum Zug kommt. Diese und ähnliche Fälle hört Gleichstellungsexpertin Ber- nadette Pöcheim immer wie- der bei Beratungsgesprächen: „Wenn man eine Diskrimi- nierung glaubhaft machen kann, ist ein Schadenersatz von mindestens 1.000 Euro möglich.“ Aber in der Praxis ist ein Beweis oft schwierig. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Stellenausschreibung altersbezogene Angaben un- Ein vom Beschäftigten verursachter Schaden darf nicht einfach vom Lohn oder vom Gehalt abgezogen werden. Dafür gibt es strenge Formvorschriften, die der Chef einhalten muss. ©Paolese - stock.adobe.com
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