02_ZAK Februar 2019_Ansicht
Beruf & Recht Beruf & Recht Verkauf von Zeitungen nur selbstständig Zeitungskolporteure, Haus- zusteller und Selbstbedie- nungsaufsteller verlieren ihren arbeitsrechtlichen Schutz, weil sie künftig als Selbstständige tätig sein müssen. D ie Regierungskoalition hat einen Abänderungsantrag zum Sozialversicherungsgesetz eingebracht, mit dem ab Juli alle Zeitungskolporteure, Hauszustel- ler und Selbstbedienungsaufstel- ler zu Selbstständigen gemacht werden sollen – und zwar rück- wirkend und mit allen negativen Auswirkungen: Sie verlieren die Arbeitnehmereigenschaft und damit jeden arbeits- und sozial- rechtlichen Schutz und müssen die Beiträge zur Sozialversiche- rung alleine stemmen. Die AK kritisiert, dass dieser Ab- änderungsantrag ohne Begutach- tung auf denWeg gebracht wurde und sichdie Regierungdamit auch über die gängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hinwegsetzt. Dieser hat sich in der Vergangenheit bereits mit diesen Fragen beschäftigt und mehrfach festgestellt, dass die be- troffenen Personen als Dienstneh- mer oder als freie Dienstnehmer anzusehen sind. Denn siemussten nachweislich zu einer bestimm- ten Zeit zustellen, bestimmte Kleidung tragen oder bestimmte Standorte besetzen. Lediglich bei Personen, die die Selbstbedie- nungstaschen an Wochenenden oder Feiertagen aufstellen und befüllen, gibt es auch anderslau- tende Entscheidungen. SH In vielen Berufen ist Schutzkleidung ein Muss. Hier die wichtigsten Infos und Eckpunkte. A n vielen Arbeitsplätzen ist Schutzkleidung vorgeschrie- ben. Trotzdem ist laut AUVA die häufigste Berufskrankheit 2017 mit weitem Abstand Schwer- hörigkeit durch Lärm. Schutz- kleidung ist also immer noch Thema. Schutzausrüstung reicht vom Fußschutz über Hand- und Hautschutz bis hin zu Kopf- und Gehörschutz. Auch bei Kältearbeit müssen Schutzvorkehrungen ge- troffen werden. „Es macht einen großen Unterschied für den Kör- per, wenn jemand jeden Tag mit gefährlichen Stoffen, Lärm bzw. einembelastenden Umfeld zu tun hat. Und das vielleicht das ganze Berufsleben“, sagt HelgeWolfsgru- ber vomAK-Arbeitnehmerschutz. Evaluierung Die Firmenleitung ist verpflich- tet, für Sicherheit und Gesund- heitsschutz der Beschäftigten zu Gut geschützt in der Arbeit Expertinnen der AK, des AMS und der Kinderdrehscheibe beant- worten regelmäßig Fragen zu Mutterschutz, Elternkarenz, Kinderbetreuungsgeld, Elternteilzeit oder Jobsuche mit Kind. S eit 2008 führt die AK Steiermark die Infofrühstücke durch. Waren es anfangs noch vier Veranstaltungen pro Jahr, sind es mittlerweile 15 Termine, die in Graz und allen AK-Außenstellen abgehalten werden. Bisher haben rund 5.000 (werdende) Mamas und Papas die Chance, sich kostenlos zu informieren und beraten zu lassen, wahrgenommen. „Die Infofrühstücke werden sehr gut angenommen“, freut sich AK-Frauenex- pertin Bernadette Pöcheim: „Wir bieten eine gute Vorab-Information.“ Zusätzlich wird während der Infofrühstücke eine Kinderbetreuung angeboten –„Für viele der Kleinen die erste außerhäusliche Betreuung und auch eine gute Erfahrung für die Eltern“, weiß Pöcheim. JF Infofrühstück für (werdende) Eltern Seit knapp zwei Jahren gibt es das flexible Kinder- betreuungsgeld-Konto. Regelmäßig werden die AK-Expertinnen mit Fällen konfrontiert, bei denen die falsche Variante gewählt wurde. „Eltern verzichten bei falscher Wahl des Kinderbetreuungsgel- des auf bis zu 7.000 Euro“, seufzt AK-Frauenexpertin Bernadette Pöcheim. Besonders für Allein- erziehende sei es wichtig, dass sie die richtige Variante – das einkommensabhängige KBG oder das KBG-Konto –wählen, umkran- kenversichert zu sein. Konto oder nicht? Grundsätzlich rechnet sich ab ei- nemBruttoeinkommen von 1.400 Euro das einkommensabhängige KBG. Pöcheim weist aber auf Ausnahmen hin: Der Versiche- rungsschutz, das Wochengeld, eine Mehrlingsgeburt oder ein weiteres Kind in kurzem Abstand kann die Wahl des KBG-Kontos Kinderbetreuungsgeld: Info ist das Wichtigste sorgen und jeden Arbeitsplatz zu evaluieren. Vor Antritt der Arbeit muss klar sein, welche Schutzklei- dung anzuziehen ist, und sie ist vor Arbeitsantritt bereitzustellen. Die Kosten trägt die Firma. Am ersten Arbeitstag muss über die bestehenden Gefahren informiert werden. Arbeiten bei Kälte In Arbeitsräumen gibt es gesetz- liche Regeln zur Mindesttempe- ratur. Es gibt sogenannte Kältear- beitsplätze, etwa Kühllager, wo Temperaturen von 15 Grad und darunter herrschen. Nach einer gesetzlichen Tabelle ist dort nach einer bestimmten Arbeitszeit eine Pause zum Aufwärmen vorgese- hen. Es muss Kälteschutzkleidung geben unddie Beschäftigtenmüs- sen die Möglichkeit haben, die Arbeit zu unterbrechen, um zum Aufwärmen an einen beheizten Arbeitsplatz oder einen Aufent- haltsraum(15 – 19Grad) zu gehen. Für die Arbeiten im Freien gibt es keineTemperaturgrenzen. Aufent- haltsräume auf Baustellen dürfen nicht kälter als 21 Grad sein. Beschäftigungsverbote Jugendliche dürfen in sehr kalten Räumen (-10 bis -25 Grad) ein- geschränkt arbeiten. Bei tieferen Temperaturen gilt ein Beschäfti- gungsverbot. Schwangere dürfen nicht bei schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe arbeiten. Bei Fragen zur Schutzkleidung helfen Betriebsrat, Sicherheitsver- trauensperson, Sicherheitsfach- kraft, Betriebsmedizinerin bzw. Betriebsmediziner, Arbeitsinspek- torat und AK weiter. BB AK-Expertin Bianca Liebmann-Kiss antwortet: Väter, die anlässlichder Geburt ihres Kindes die Erwerbstätig- keit zwischen 28 und 31Tagen unterbrechen, haben einen Anspruch auf einen Familien- zeitbonus imAusmaß von 700 Euro monatlich. Der Antrag ist innerhalb von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt beim Krankenversicherungsträger zu stellen. Arbeitgeber muss zustimmen Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber der Freistellung zustimmt. Zudem muss ein gemeinsamer Hauptwohn- sitz mit dem Kind und dem anderen Elternteil vorliegen und der Vater in den vergan- genen 182 Tagen vor Bezugs- beginn durchgehend über der Geringfügigkeitsgrenze erwerbstätig gewesen sein. Achtung: Der Bezug des Fa- milienzeitbonus ist frühestens ab Geburt (Hausgeburten) bzw. ab dem Entlassungs- tag des Kindes aus der Klinik möglich. Was bedeutet der „Papa- monat“? ak tipp www.akstmk.at/wiedereinstieg Termine Termine für das 1. Halbjahr: AK Weiz, 7. Februar, AK Voitsberg, 28. Februar AK Südoststeiermark, 7. März AK Deutschlandsberg, 14. März AK Murtal, 25. April AK Mürzzuschlag, 9. Mai AK Leoben, 23. Mai AK Liezen, 5. Juni AK Fürstenfeld, 27. Juni ➜ Anmeldung unter frauenreferat@akstmk.at ➜ Die Infofrühstücke starten immer um 9.30 Uhr. zak info sinnvoller machen. Unabhängig von der gewählten KBG-Variante dürfen Eltern ar- beitsrechtlich maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes Karenz in Anspruch nehmen. Zuverdienstgrenze Wer während des KBG-Bezuges arbeitet, muss sich an die Zuver- dienstgrenze halten, sonst kann es zu Nachzahlungen kommen. Wer selbstständig oder auf Basis einer freien Dienstnehmerin arbeitet, muss eine Abgrenzungserklärung ( siehe Kasten ) für den Bezugszeit- raum machen. Sinnvoll ist es, bei Bezug des ein- kommensabhängigen KBG noch vor der Geburt des Kindes die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres zu erledigen. Sie gilt auch als Berechnungsgrundlage. Mutter-Kind-Pass Mutter-Kind-Pass-Untersuchun- gen gehören rechtzeitig gemacht und dem Versicherungsträger vorgelegt (spätestens bis zur Voll- endung des 15. Lebensmonats). Passiert das nicht, wird das KBG für den oder die beziehenden El- ternteile um je 1.300 Euro gekürzt. JF „Eine Beratung bei uns in der AK- Frauenabteilung ist ganz wichtig.“ Bernadette Pöcheim, Leiterin AK-Frauenabteilung Frauen, die selbstständig tätig waren und mit Rückforderungen des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) wegen Überschreitung der Zuverdienst- grenze konfrontiert sind, bekommen vom AK- Frauenreferat Hilfe. Die in einem Jahr selbstständig erzielte Einkom- men, zumBeispiel von freienDienstnehmerinnen, werden vom Finanzamt als Jahreseinkommen erhoben – unabhängig, in welchen Monaten das Einkommen erzielt wurde. Dieses Jahreseinkom- men wird der Sozialversicherung, die das KBG auszahlt, gemeldet. Da während des Bezugs des Kinderbetreuungs- geldes gewisse Zuverdienstgrenzen einzuhalten sind, muss das Einkommen von dieser Bezugszeit abgegrenzt werden. Dafür ist laut Gesetz zwei Jahre Zeit, und – laut einem OGH-Entscheid – so- gar noch länger. Abgrenzung des Einkommens Mit denMöglichkeiten beimKBG-Konto sowie demeinkommensabhängigen KBG steht den Eltern künftig mehr Gestaltungsspielraum zur Verfügung. ©Kadmy - stock.adobe.com ©Philipimage - stock.adobe.com LIGHTFIELD STUDIOS - Fotolia 20 | ZAK ZAK | 21
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