ZAK_06_WEB

Temel | AK Wer Hotels oder Flüge online bucht, muss sich darauf einstel- len, dass die Preise stark variieren – je nachdem, ob man PCs, iPads oder Smartphones benutzt. Oft hängt es auch davon ab, wie oft und was man einkauft oder wann man„zuschlägt“. D ass Online-Händler auf eine flexible und individuelle Preis- gestaltung setzen, ist nicht neu. Doch nun zeigt ein AK-Test, dass das Zustandekommen der Preise immer intransparenter wird. Die AKhat an sechsTagen zeitgleich 30 Preisabfragendurchgeführt. Die 25 verschiedenen Endgeräte waren über sieben Bundesländer verteilt. Hotelsuche Über booking.com wurde der Preis eines bestimmten Zimmers in acht Hotels abgefragt. Bei einem Hotel in Verona wurde von den Benutzerinnen und Benutzern von PC-, Notebook bzw. Laptop ein um 28,90 Euro (10,3 Prozent) höherer Preis als bei Smartphone oder iPad verlangt. Bei den anderen sieben Hotels waren die Preise an allen Erhebungstagen und Endgeräten gleich. Unterschiede gab es aber im Zeitablauf: In vier Hotels stiegen die Preise über die Online-Käufe: Preise schwanken je nach Endgerät Leben & Konsum Willi Tell ins schwarze Mathias Grilj Auch bei kleinen Erlebnissen, gleich da am Wegesrand, kann man gut über aktuelle Probleme nachdenken: den rasenden Alltag, die Gefähr- dung von Flora und Fauna, die Wohnungspolitik ... Lau- ter Sachen, die uns zu schaf- fen machen. Ich liege mit einem vierjäh- rigen Kind bäuchlings im Gras, und wir sehen zwei Weinbergschnecken beim Kriechen zu. „Schrei nicht hoppauf, Schnecken hören ja nichts.“ – „So wie du, Großva- ter?“ Das habe ich überhört. Sie schaffen bekanntlich drei Meter pro Stunde. An einem Zwölf-Stunden-Tag würde ih- nen nach 36 Metern die Zun- ge heraushängen, also haben sie vorsichtshalber gar keine. Auf den zarten und neugie- rigen Fühlern sitzen zwei Äuglein, mit denen sie sofort gut sehen können, ob auch von hinten die Hackl fliegen. Dann sind sie natürlich ange- schleimt. Weil sie nicht boxen können, verziehen sie sich in ihr Gehäuse und verkleben den Eingang. Irgendwie erkenne ich da im Gras meine möglichen Vorbilder: Eile mit Weile. Das sollte ich auch meinem Ar- beitgeber erzählen. Das Kind findet es toll, dass man sich seine eigene Woh- nung wachsen lassen kann. „Und wenn es dem Schneck wo nicht passt, nimmt er sein Haus einfach mit!“ – „Du hast recht, und er muss sich nie vor Wohnungsspekulanten fürchten.“ Zwei Vorbilder © jani schwob Tipps für Datensicherheit: zwei Erhebungswochen zwischen 18 und 37 Euro. Flugpreise Große Unterschiede gibt es bei Flugpreisen. Bei Buchungen nach Genf, Paris und Rom direkt bei Lufthansa oder Austrian kam es zu kleinen Preisänderung über den Zeitverlauf, die Preise waren aber für alle Endgeräte gleich. Bei flüge.de und opodo.com bzw. opodo.at kam es allerdings zu erheblichen Preisunterschieden – auch bei Abfragen am selben Tag. Auf flüge.de war etwa Wien-Genf anzwei Erhebungstagenbei einem Endgerät um 14,72 Euro (8,2 Pro- zent) teurer als bei allen anderen. Es war manchmal technisch auch nichtmöglich, nur„ein Freigepäck“ bei Hin- und Rückflug abzufragen bzw. zu buchen, weil die Standard- vorgabe von zwei Freigepäckstü- cken aufblinkte, sodass der Preis für den Flug gleich um 455 Euro (251 Prozent) anstieg. „Hier ist Nervenstärke gefragt“, sagt AK- Marktforscher Josef Kaufmann. Feiner Unterschied Wie auch bei opodo.com bzw. opodo.at , denn dort hängt der Preis davon ab, auf welcher der beiden Websites gebucht und welche Zahlungsart gewählt wird. Zudemvariierten der Preis und die Steigerungen innerhalb des Beob- achtungszeitraums je nach Gerät. Richtig teuer kann es werden, wenn man „ein Freigepäck“ mit „nurmit Handgepäck“ verwechselt – der Flug nach Paris kostet dann 137 oder 162 Prozent mehr. Mehr Transparenz Warum imOnline-Handel manche mehr oder weniger bezahlen, ist unklar und intransparent. Web- shop-Betreiber sollten verpflichtet werden, ihre Preispolitik offenzule- gen. Es muss nachvollziehbar sein, wovon die Preise abhängen. JF Für die Bekanntgabe eines Wohnungsverkäufers wollte ein Immobilienmakler 5.000 Euro. Die AK holte den Konsumen- ten aus demVertrag, weil er nicht über die Rücktrittsrechte belehrt worden war. D er Südsteirer verstand die Welt nicht mehr: Er hatte aufgrund eines Internet-Inserates bei einem Immobilienmakler an- gerufen und so den Namen eines Wohnungsverkäufers erfahren. Alle weiteren Schritte erledigte der Mann selbst. Er kontaktier- te den Wohnungsbesitzer, traf sich mit ihm und besichtigte die Wohnung, verhandelte Preis und Formalitäten und schloss den Kaufvertrag ab. Und nun wollte der Makler nur für die Nennung des Namens 5.000 Euro. Da wand- te sich der Mann an die AK. Immo-Makler verlangte 5.000 Euro Wenn die Heizkosten nach dem Heizkos- tengesetz (HeizKG) und damit vorwiegend nach Verbrauch abgerechnet werden, dann hat man sechs Monate Zeit, Ein- spruch gegen die Abrechnung einzulegen. V ielenMieterinnenundMieternflattert demnächst die Abrechnung für die abgelaufene Heizperiode ins Haus. Werden die Heizkosten überwiegend nach dem tatsächlichemVerbrauch abgerechnet, beginnt mit Erhalt der Abrechnung eine sechsmonatige Ein- spruchsfrist. „Wir raten, die Abrechnung schnell zu überprüfen und gegebenenfalls zu uns zu kommen“, soAK-KonsumentenschützerMichael Knizacek. Ohne fristgerechten Einspruch gilt die Abrechnung als genehmigt. Einsichtnahme Die Abrechnung der Heizkosten muss binnen sechs Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode erfolgen. Mieterinnen und Mieter dürfen Einsicht in alle Abrechnungsbelege nehmen. Überschüsse bzw. Nachzahlungen sind innerhalb von zwei Monaten ab Abrechnungslegung zu begleichen. DW Heizkosten: Frist beachten n Wer surft, sollte besser seine IP-Adresse verbergen. Das können Nutzerinnen und Nutzer entweder über einen Anonymizer (zum Beispiel anonymouse.org ) tun oder sie gehen über einen Browser mit eingebauter VPN-Unterstützung ins Internet (etwa Opera). Bei einem Anonymizer geben Nutzerinnen und Nutzer auf dessen Webseite die Adresse der Seiten ein, die sie mit verborgener IP besuchen wollen. n Oder sie steigen über eine eigene VPN-Verbindung in das Internet ein. n „Wir empfehlen den Konsumenten, sich vor der Buchung sehr einge- hend mit der konkreten Plattform zu beschäftigen, um die Möglich- keiten und Varianten auszuloten“, rät Kaufmann: „Nur so sind teure Missverständnisse zu verhindern.“ Fernabsatz „Für Verträge im Fernabsatz wie in diesem Fall greift ein eigenes Gesetz. Der Makler muss den Konsumenten per Widerrufs- Formular auf die Rücktrittsfrist von zwei Wochen aufmerksam machen“, sagt AK-Jurist Gunter Popodi, „aber das ist hier nicht passiert.“ Dadurchverlängerte sich die Rücktrittsfrist umein Jahr. Den Rücktritt vom Vertrag innerhalb dieser Jahresfrist wollte derMakler aber erst akzeptieren, als auch das Gericht die Rechtsmeinung der AK bestätigt hatte. SH Vertragsrücktritt Jeder Kauf und jede Dienstleis- tung gründet sich auf einen Vertrag. Ein Rücktritt ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich: Etwa wenn der Vertrag im so genannten Fernabsatz (also im Internet, über Teleshopping oder Katalogbestellung oder per Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei Haus- türgeschäften undWerbefahrten) geschlossen wurde. In diesen Fällen kann man ohne Anga- be von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt bei Kaufverträgen grundsätzlich mit Erhalt der Ware und bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsab- schlusses. Erfolgte keine Information über das Rücktritts- recht, beginnt der Fristenlauf erst mit der nachgelieferten Informa- tion. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware oder des Abschlusses des Dienstleis- tungsvertrages. zak info Wer sich an einen Makler wendet, muss ihn in der Regel auch bezah- len. In diesem Fall bewirkte die AK den Rücktritt von einem Dienstleis- tungsvertrag. Eine geräteabhängige Preisdifferenzierung war in Einzelfällen bei booking.com und in allen Fällen bei opodo.com/.at erkennbar. ©WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com www.akstmk.at/konsument Studie 6 | ZAK ZAK | 7

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=