ZAK_Juli 2020

Daniel Jakli Leben & Konsum Grenzöffnung da, Reisewarnung dort – so richtig kennt sich da keiner mehr aus. Wo kann man jetzt hinfahren, kann ich kostenfrei stornieren? Bekomme ich bei annullierten Flügen mein Geld zurück? Im AK-Konsumentenschutz stehen die Telefone nicht mehr still. Zurzeit beschäftigen die Steire- rinnen und Steirer Fluglinien, die während der Corona-Krise von sich aus Flüge annulliert haben und nun die Ticketkosten nicht rückerstatten. „Seit Ausbruch des Corona-Virus sinddie Zugänge zur Rückerstattung der Ticketpreise auf den Websites der Fluglinien erschwert. Meist scheint kein sichtbarer Button mehr auf, der zu entsprechenden Infos führt, E-Mail-Adressen sind nicht mehr zu finden“, schildert AK-Konsu- mentenschutzexperte Herbert Erhart die Erfahrungen der Rei- senden:„Gibt es danndoch einmal eine Telefonnummer, hängen die Reisen: Große Unsicherheit Heizkosten selbst ablesen: Achtung vor Fehlern Aufgrund der Corona-Krise sind die Konsumentinnen und Konsu- menten angehalten, ihre Heizkos- tenwerte selbst abzulesen und zu übermitteln. Ein Tipp, um Fehler zu vermeiden. N ormalerweise findet die Ablesung der Heizkosten auf dem Verbrauchserfas- sungsgerät durch Mitarbeiterinnen oder Mit- arbeiter des jeweiligenAbrechnungsunterneh- mens einmal imJahr nachTerminvereinbarung statt. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ist nun eine Erfassung der Verbrauchseinheiten auch ohne persönlichen Besuch möglich. AK-Konsumentenschützer Michael Knizacek: „Primär soll eine Selbstablesung durch die Wärmeabnehmer erfolgen, die dann die Daten übermitteln.“ Foto machen und mitschicken Aufgrund möglicher Fehlerquellen bei der Datenübertragung wie beispielsweise ein Leben & Konsum Leben & Konsum Leben & Konsum Seite 16 – 19 Seit Mai gibt es für aufgrund der Corona-Krise abgesagte Veranstal- tungen eine gesetzliche Gutschein- Regelung: Sie sieht bei Ticketprei- sen bis zu 250 Euro einen Mix aus Gutscheinen und Bargeld vor. B ei der Absage von Veranstaltungen auf- grundder Corona-Pandemie zwischendem 13. März und dem 31. Dezember 2020 gibt es eine gestaffelte Regelung ( siehe Infobox ). Die Buchungsgebühr, die Plattformen für die Ver- mittlung vonTickets verlangen, oder eine Stor- noversicherung werden nicht rückerstattet. Mehrtägige Festivals „Aus unserer Beratung wissen wir, Konsu- menten werden für abgesagte – oft teure – Festivals nur Gutscheine angeboten, ob- wohl sie explizit ihr Geld zumindest teilweise zurückhaben wollen“, sagt die Leiterin des AK- Konsumentenschutzes, Bettina Schrittwieser. Veranstalter berufen sich auf einen Bericht aus demJustizausschuss. Darinwird erläutert, dass bei mehrtägigen Events der Ticketpreis auf die Tage aufgeteilt werden könne. Beispiel: Hat ein Ticket für ein Drei-Tage-Festival 180 Euro gekostet, soll nur ein Gutschein über diesen Betrag ausgestellt werden. Denn demnach würde der Betrag auf die drei Tage aufgeteilt – derWert für jedenTag (je 60 Euro) würde unter 70 Euro liegen. Schrittwieser: „Für uns ist das einWiderspruch zumWortlaut des Gutschein- Gesetzes.“ Wenn der Gesetzgeber hier nicht rasch für Klarheit sorgt, wird die AK imRahmen von Musterprozessen klären müssen, ob die Rechtsansicht der Veranstalter zutreffend ist. Wann wird der Gutscheinwert ausgezahlt? Wird der Gutschein bis zum31. Dezember 2022 nicht eingelöst, kann man die unverzügliche Auszahlung des Gutscheinwertes vom Veran- stalter verlangen. Was passiert bei Insolvenz des Veranstalters? Eine Insolvenzabsicherung gibt es nicht. Kon- sumentinnen und Konsumenten haben nur die Möglichkeit, die Forderung aus demGutschein im Insolvenzverfahren anzumelden. Für die Forderungsanmeldung wird eine Gebühr von 23 Euro fällig. Wer darf Gutscheine ausstellen? Die Regelung gilt nur für private Veranstalter, die nicht im Eigentum oder unter mehrheit- licher Beteiligung von Bund, Ländern oder Gemeinden stehen bzw. für die Bund, Länder oder Gemeinden nicht haften oder den Ab- gang tragen. JF Konsumentinnen und Konsumenten erhalten von den Festival-Veranstaltern nur Gutscheine, obwohl sie auch Bargeld haben wollen. Die AK will eine Klärung. Event abgesagt: Gutschein statt Geld zak info Wann gibt es einen Gutschein? Ticketpreis: • bis 70 Euro –Gutschein in voller Höhe • bis 250 Euro – Gutschein über 70 Euro und Restbetrag (max.180 Euro) zurückzahlen • über 250 Euro – 180 Euro auszahlen und Restbetrag als Gutschein Die Beträge verstehen sich pro Ticket und nicht pro Einkauf. www.akstmk.at/konsument Mehr zumThema Konsumenten stundenlang in der Hotline.“ Forderungen per Einschreiben Einzige Möglichkeit für die be- troffenen Konsumentinnen und Konsumenten ist dann, einen eingeschriebenen Brief an den Fir- mensitz der Fluglinie zu schicken. Wichtig ist, die Ansprüche aus den Ticketkosten gegenüber der Fluglinie geltend zumachen, auch wennman über ein Buchungspor- tal gebucht hat. Geld muss ausgezahlt werden Eine Umbuchung oder eine Gut- scheinlösung müssen Reisen- de nicht akzeptieren. „Nach der Fluggastrechteverordnung der EU besteht ein Anspruch auf eine Barerstattung“, so Erhart. Wer eine Umbuchung oder einen Gutschein akzeptiert, muss sich bewusst sein, dass es hierfür keine Insolvenzabsicherung für den Fall, dass die Fluglinie pleitegeht, gibt. Stornieren ist kostenpflichtig Bei Pauschalreisen (z. B.: Flug und Hotel) ist eine kostenlose Stornierung mehrereWochen vor demAbreisetermin rechtlich nicht durchsetzbar. „Es sind Stornoge- bühren zu bezahlen“, so Erhart. Eine kostenlose Stornierung ist dann möglich, wenn etwa eine Woche vor Abreise unter anderem dieGefahrensituation amUrlaubs- ort außergewöhnlich hoch ist: „Wenn keine behördlichen Maß- nahmen bekannt sind, sollten sich Reisende informieren, wie lange sie kostengünstig stornieren kön- nen, und abwarten, wie sich die Si- tuationamUrlaubsziel entwickelt“, rät Erhart: „Entweder gibt es eine dramatische Entwicklung und Reisende kommen dadurch kos- tenlos aus dem Vertrag raus oder sie stornieren dann rechtzeitig zu den günstigeren Konditionen.“ Aktuelle Informationen Wer kurzfristig buchen möchte, sollte sich unbedingt beimAußen- ministerium ( www.bmeia.gv.at ) über Reisewarnungen informie- ren. Zudem sollten sich Reisende günstige Rücktrittsrechte aus- verhandeln. Erhart: „Reiseveran- stalter sind derzeit kulanter. Aber alle Abmachungen bitte immer schriftlich geben lassen.“ Zahlensturz, falsche Werte in der falschen Zeile usw. rät Knizacek Konsumentinnen und Konsumenten, Fotos des Erfassungsgeräts mitzuschicken. Keine Ablesung durchgeführt Wird keine Ablesung durchgeführt oder ist eine solche nicht möglich, werden die Ver- brauchsanteile vom Vertragspartner mittels Hochrechnung ermittelt. Aktuell gilt dieVorgabe bis Ende des laufenden Jahres. Imkommenden Jahr solltedieAblesung wieder wie gewohnt durch den Kundendienst des jeweiligen Unternehmens stattfinden. Wer seine Heizkosten selbst abliest, sollte am bes- ten auch ein Foto des Erfas- sungsgeräts mitschicken. www.akstmk.at/reise Mehr zumThema JF JF Temel| AK 16 | ZAK ZAK | 17

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