ZAK_September 2020
Beruf & Recht www.akeuropa.at Info & Newsletter Während Kurzarbeitsmodelle in Europa eine Explosion der Arbeitslosigkeit verhindern, steigt die Zahl der beschäfti- gungslosen Jugendlichen rasant an. Um hier entgegenzu- wirken, hat die EU-Kommission im Juli die neue Jugendga- rantie vorgestellt. 2013, als mit der Jugendgarantie das bis dahin umfangreichste und ambitionierteste Paket gegen Jugendarbeitslosigkeit verankert wurde, befand sich diese in der EU bei durchschnittlich 23 Prozent, in manchen Ländernbei über 50 Pro- zent. Auch in Corona-Zeiten steigt die Jugendarbeitslosigkeit wieder stark: JüngereMenschen arbeiten nicht nur häufiger in Branchen, die besonders unter der Pandemie leiden, sondern oft auch in prekä- Nein zu einer Generation Lockdown ren Beschäftigungsverhältnissen. Für 2020 wird im EU-Durchschnitt ein Anstieg auf bis zu 30 Prozent prognostiziert. Stärkung der Jugendgarantie Mit dem Projekt „Eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Ge- neration“ will die EU durch eine Überarbeitung und Stärkung der Jugendgarantie nun die Zahl der beschäftigten Jugendlichen erhö- hen. Die ursprüngliche Jugend- garantie sah vor, dass allen Perso- nen unter 25 innerhalb von vier Monaten ein Ausbildungs- oder Arbeitsplatz angeboten werden soll. Nachdem die Kompetenzen der EUbei der Sozial- und Beschäf- tigungspolitik begrenzt sind, lag die Umsetzung der Garantie in der Verantwortung der Mitglied- staaten. Dementsprechend unter- schiedlich fiel sie in den einzelnen Ländern aus. Nichtsdestotrotz zeigte sie Wirkung. Alle bis 29 einbeziehen Was ist neu? Konkret soll das Höchstalter angehoben werden und alle Personen bis 29 Jahre einbezogen werden. Die Inklusi- vität soll verbessert werden, um Diskriminierung zu vermeiden. Die Jugendgarantie soll die Anfor- derungen des grünen und digita- len Wandels berücksichtigen. Au- ßerdem sollen die Jugendlichen individuell beraten und betreut werden. Die EU empfiehlt den Mitgliedsstaaten Investitionen in Höhe von mindestens 22 Mil- liarden Euro. Unter Berücksichti- gung der Erfahrungen der frühen Jugendgarantie erscheint laut AK-Expertinnen und AK-Experten jedoch ein jährliches Budget von 50 Milliarden erforderlich. PV www.akstmk.at/pflege Mehr zumThema Auch bei aufrechter Ehe gibt es einen Unterhaltsanspruch für die Partnerin oder den Partner ohne oder mit dem geringeren Einkommen. Dieser Anspruch muss auch dann berücksichtigt werden, wenn eine Partnerin oder ein Part- ner in einem Pflegeheim lebt. W enn die Ehepartnerin oder der Ehepartner ins Pflege- heim kommt und die oder der andere zu Hause bleibt, gibt es unter gewissen Voraussetzun- gen einen Unterhaltsanspruch für die Daheimgebliebene oder den Daheimgebliebenen. Das besagt eine Entscheidung des steirischen Landesverwaltungs- gerichtes. Die bisherige Praxis der Sozialhilfeverbände war, der oder dem Daheimgebliebenen lediglich eine Geldleistung in der Höhe des Richtsatzes für die Aus- Unterhaltsverpflichtung trotz Pflegeheimaufenthalt gleichzulage (umgangssprachlich Mindestpension) von rund 960 Euro zuzugestehen. Unterhaltsrecht AK-Expertin Anika Tauschmann: „Das Gericht hat entschieden, dass die Vorgehensweise der Behörde, nur den Wert der Min- destpension zuzubilligen, nicht gesetzlich gedeckt ist. Vielmehr ist in solchen Fällen auf die Re- gelungen des Unterhaltsrechtes zurückzugreifen.“ Das bedeutet, dass Ehegattin und Ehegatte, die oder der über kein Einkommen verfügen, Anspruch auf 33 Prozent des Einkommens der Ehepartnerin oder des Ehepartners hat. Wer das geringere Einkommen hat, hat Anspruch auf 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens, ab- züglich des eigenen Einkommens. Dieser so ermittelte Unterhalts- anspruch wird vom Einkommen der pflegebedürftigen Person abgezogen und erst dannwird die Eigenleistung zu den Pflegeheim- kosten ermittelt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die entsprechend dem Urteil zu- stehenden Unterhaltsansprüche von der Behörde nicht immer au- tomatisch berücksichtigt werden. Die AK-Juristin: „Es gibt Fälle, wo die Ehefrau, die jahrzehntelang dengemeinsameHaushalt geführt und deshalb keine Erwerbsarbeit aufgenommen hat, mit einem geringen Betrag von der guten Pension ihres im Heim lebenden Mannes abgespeist wurde.“ Bescheid rasch beeinspruchen Auch nach dem Gerichtsspruch kann es vorkommen, dass ein Sozialhilfeverband nicht in diesem Sinne entscheidet. Die Arbeiter- kammer ist bei der Überprüfung der Bescheide über die Restkos- tenübernahme gerne behilflich. Achtung: Sollte der Bescheid nicht korrekt sein, besteht nur eine vier- wöchige Beschwerdefrist. SH ImVergleich zu den Vorjahren zeigt der„7. Kinderbetreu- ungsatlas“ der AK Steiermark einmal mehr leichte Verbes- serungen auf. Allerdings werden die kommenden Monate durch die Corona-Pandemie zur Herausforderung. V on 286 steirischen Gemein- den erfüllen 132 (2019: 126) die Kriterien für die „Kategorie A“: „Für diese Kategorie müssen eine Betreuungseinrichtung für Kinder unter drei Jahren, ein Ganztageskindergarten und eine Nachmittagsbetreuung für Volks- schulkinder vorhanden sein“, er- klärt Bernadette Pöcheim, Leiterin des AK-Frauenreferats. 65 Gemeinden mit Top-Angebot Seltener sind Gemeinden, die den zusätzlichen Kriterien des„Verein- barkeitsindikators für Familie und Beruf“ (VIF) gerecht werden.„Nur“ 65GemeindenhabenBetreuungs- Kinderbetreuung: Steirische Gemeinden bauen Angebote aus angebote für Kinder von0bis zehn Jahren mit Öffnungszeiten, die beiden Elternteilen Vollzeitjobs ermöglichen. In 66 Gemeinden werden Kinder in Halbtageskin- dergärten betreut. Positiv: Mitt- lerweile nur noch 22 Gemeinden (2019: 29) bieten keine Betreuung von unter Dreijährigen. Verbesserungen Ebenfalls positiv sind verbesser- te Jahresöffnungszeiten in den Ferien durch die Kooperationen der Kindergärten innerhalb einer Gemeinde und angrenzender Gemeinden. Auch verbesserte Ta- gesöffnungszeiten bei mehreren Einrichtungen einer größeren Ge- meinde oder Stadt sind erkennbar. Durch die Corona-Krise kommen in den nächsten Monaten erneut große Herausforderungen auf Eltern und Kinderbetreuungs- einrichtungen zu. Daher fordern AK-Präsident Josef Pesserl und Pöcheim „den weiteren Ausbau der sozialen Infrastruktur, vor allem in den ländlichen Regionen“. DW www.akstmk.at/atlas Mehr zumThema Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass werdende Mütter keinesfalls mit Arbeitsstoffen in Berührung kom- men dürfen, die eine Gefährdung für ihre oder die Gesundheit ihres Kindes darstellen. Darunter fällt auch die Verwendung von Händedesinfek- tionsmitteln. I n einigen Berufsfeldern sind Händedesinfek- tionsmittel häufig verwendete Produkte. Sie enthalten jedoch chemische Verbindungen mit gesundheitsgefährdenden Eigenschaf- ten, sodass ihre Verwendung für schwangere Arbeitnehmerinnen grundsätzlich verboten ist. „Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass für schwangere Mitarbeiterinnen ausreichend zulässige Hän- dedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen“, erklärt Bernadette Pöcheim, Leiterin des AK- Frauenreferats. Schwangere sollten mit Desinfektionsmitteln aufpassen Evaluierung des Arbeitsplatzes Im Rahmen der sogenannten Mutterschutz- evaluierungdes Arbeitsplatzes durchbeispiels- weise den Arbeitsmediziner bzw. die Arbeits- medizinerin ist zu ermitteln und beurteilen, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft zumutbar sind. DieNotwendig- keit der Händedesinfektion ist zu begründen. Worauf ist zu achten? „Die Desinfektion der Hände ist immer wichtig, nicht nur am Arbeitsplatz. Aber besonders Schwangere sollten darauf achten, welche Produkte sie verwenden“, so Pöcheim. Für Händedesinfektionsmittel, die von Schwan- geren verwendet werden können, kommen nur Produkte in Frage, die keine Inhaltsstoffe mit CMR-Eigenschaften aufweisen (also nicht krebserregend, erbgutverändernd oder fort- pflanzungsgefährdend sind) und bei denen auch kein Verdacht darauf besteht. JF Schwangere sollten mit Händedesinfektionsmit- tel vorsichtig umgehen. 2020 2019 Rote und dunkelgrüne Gemeinden haben das beste Betreuungsangebot, hellgrüne bieten wenig, weiße gar nichts an. ©Pixel-Shot - stock.adobe.com Beruf & Recht Rotschädl 20 | ZAK ZAK | 21
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