ZAK_Oktober 2020

Steuerersparnis nach Steuerreform Gilt für aktive Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer; ohne steuerliche Begünstigungen (Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener, Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher oder Familienbonus Plus) *über die Arbeitnehmerveranlagung Brutto/ Monat Netto/ Monat Ersparnis/ Monat Ersparnis/ Jahr Beruf & Recht Mit September trat der wegen der Corona-Krise vorgezogene Teil der Steuerreform in Kraft. Rück- wirkend mit Jahresanfang ist der unterste Steu- ersatz für alle Lohn- und Einkommensteuerzahler von 25 auf 20 Prozent gesunken. F ür alle Einkommen ab 1.800 Euro bruttomonatlich bedeutet die Senkung des Eingangssteuersatzes eine Entlastung von 350 Euro pro Jahr (29,17 Euro monatlich). Für die Monate Jänner bis August gab es eine Rückerstattung: Die Arbeitgeberinnen und Ar- beitgeber mussten die Lohnsteuer also imSeptember „aufrollen“ und neu berechnen.Wer weniger verdient, hat von der Steuersenkungweniger bzw. erhält die auf bis zu 400 Euro (zuvor 300 Euro) erhöhte Negativsteu- er. Dies allerdings erst mit dem Lohnsteuerausgleich im kommenden Jahr. Und für alle Kinder, die Famili- enbeihilfe beziehen, gibt es eine Einmalzahlung von 360 Euro. Wer seinen Anteil an der Steuersenkung nachrechnen möchte, kann das auf der Homepage des Finanzministeriums tun. JF 350 Euro mehr Netto vom Brutto Der Homeoffice-Boom als Folge der Corona-Pandemie wirft unter anderem steuerliche Fragen auf. Auf demWeg zur steuerlichen Absetzbarkeit von Räumen und Betriebsmitteln hat der Gesetzgeber einige Hürden aufgebaut. G rundsätzlich, erläutert AK- Steuerexperte Bernhard Kol- ler, können durch das Homeoffice anfallende Kosten bei der Arbeit- nehmerveranlagung geltend gemacht werden, sofern sie die im Zuge der Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigteWer- bungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr übersteigen. Arbeitszimmer Allen voran steht die Frage, ob Miet- und Betriebskosten für ein Arbeitszimmer steuerlich absetz- bar sind. „Im Prinzip ja, allerdings nur unter gewissenVoraussetzun- gen“, stellt Koller klar. So muss ein Steuerlicher „Hürdenlauf“ beim Homeoffice Arbeitszimmer für die Ausübung der Tätigkeit unbedingt notwen- dig sein und nahezu ausschließ- lich (mindestens 90 Prozent) be- ruflich genutzt werden. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, sind auch Ausgaben für Einrichtungsgegenstände nicht abzugsfähig. Wird hingegen beispielsweise ein Schreibtisch eigens für das Homeoffice ange- schafft, kann der Kaufpreis steu- erlich geltend gemacht werden. Arbeitsmittel Ebenfalls absetzbar sind Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Drucker, Scanner etc. – selbstver- Leben & Konsum Leben & Konsum Naheverhältnis zum Vermieter: Makler muss Provision zurückzahlen Leben & Konsum Seite 17 – 19 Steht ein Makler in einem Nahever- hältnis zumVermieter, muss der Mak- ler vor dem Abschluss eines Mietver- trages schriftlich darauf hinweisen. www.akstmk.at/wohnen Mehr zumThema Mit Hilfe der AK erhielt eine Grazerin die zu Unrecht ver- rechnete Maklerprovision für eine Mietwohnung zurück. Der Makler hatte die Frau zuvor nicht schriftlich darauf hingewiesen, dass zwischen ihm und demVermieter ein Naheverhältnis bestand. A uf der Suchenacheiner (Miet-) Wohnung istman nicht selten mit Maklerinnen und Maklern konfrontiert. Diese erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision, müssen aber bestimmte rechtliche Vorgaben beachten: „Besteht ein familiäres oder wirt- schaftliches Naheverhältnis zum Vermieter, muss der Makler bei Verbrauchergeschäften im Vor- feld schriftlich darauf hinweisen“, erklärt AK-Mietrechtsexperte Karl Raith. Ein wirtschaftliches Nahe- verhältnis kann etwa dadurch entstehen, dass eineTochterfirma eines Bauträgers als Maklerin auftritt. Telefonat reicht nicht In einem Fall, bei dem es sich um ein solches Naheverhältnis handelte, konnte die Arbeiter- kammer jetzt vor Gericht einen Erfolg erzielen. Konkret war einer Grazerin durch einen Immobi- lienmakler eine Mietwohnung vermittelt worden – wobei Mak- ler und Hausverwaltung bzw. Wohnungseigentümer in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis standen. Darauf wurde die Mie- terin im Vorfeld zwar in einem Telefonat, jedoch nicht schriftlich hingewiesen. „Doch eine schrift- liche Information vorab ist laut Konsumentenschutzgesetz zwin- gend notwendig, sonst verwirkt der Makler seinen Provisionsan- spruch“, sagt Raith. Immer wieder Verstöße Mit Hilfe der AK forderte die Frau deshalb die bezahlte Provision zurück. Erfolgreich: In zweiter In- stanz entschieddas Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, dass die Frau die Provision – 470 Euro plus Zinsen – zurückerhält. Laut Raithwar das nicht die letzte Klage der AK gegen derartigeVerletzun- gen der Informationspflicht: „Wir schauenuns dieseKonstellationen in Zukunft noch genauer an, weil es immer wieder Verstöße dage- gen gibt.“ DW ständlich nur dann, wenn diese Arbeitsmittel nicht von der Firma gestellt werden. Sollten diese Arbeitsmittel nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, ist ein Privatanteil abzuziehen, wobei das Finanzamt von mindestens 40 Prozent ausgeht. Ähnliches gilt für Nutzungsentgelte für Te- lefon und Internet. Eine pauschale Erstattung von Zusatzkosten im Homeoffice durch die Arbeitge- berin bzw. den Arbeitgeber ist steuerpflichtig, warnt Koller:„Kos- tenersätze können nur dann steu- erfrei ausbezahlt werden, wenn die Kosten einzeln mit Belegen nachgewiesen werden können.“ Vereinfachung Angesichts der sowohl für die Steuerpflichtige oder den Steu- erpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung aufwendigen Regelungen plädiert der AK- Steuerexperte für eine Pauscha- lierung der Homeoffice-Kosten: „Vor demHintergrunddes corona- bedingten Homeoffice-Booms wäre eine Vereinfachung eine wichtige Maßnahme zur Entbü- rokratisierung.“ Pendlerpauschale In einemweiteren Punkt kannKol- ler vorläufig Entwarnung geben. Verkehrsabsetzbetrag und Pend- lerpauschale sollen nach derzei- tigem Stand erhalten bleiben, auchwennKosten für das Pendeln durch Homeoffice sinken. BH bmf.gv.at/rechner Steuerentlastung berechnen * * 1.200 E 1.018,56 E 0,00 E 400,00 E 1.400 E 1.170,52 E 5,58 E 100,00 E 1.600 E 1.306,33 E 21,27 E 255,25 E 1.800 E 1.427,74 E 28,86 E 346,31 E 2.000 E 1.524,71 E 29,17 E 350,00 E 2.500 E 1.777,82 E 29,17 E 350,00 E 3.000 E 2.043,93 E 29,17 E 350,00 E 4.000 E 2.528,84 E 29,17 E 350,00 E „Wir schauen uns diese Konstellationen in Zukunft noch genauer an, weil es immer wieder Verstöße dagegen gibt.“ Karl Raith, AK-Mietrechtsexperte www.akstmk.at/steuer Mehr zumThema Imageteam - stock.adobe.com ©LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com 16 | ZAK ZAK | 17

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