02_ZAK Februar 2019_Ansicht

Schwerpunkt Inhalt | Aktuell zak inhalt D er „Familienbonus“ ist als steuerlicher Absetzbetrag konzipiert und verringert die mo- natliche Steuerlast oder wird im Zuge der Arbeitnehmerveranla- gung ausbezahlt. Die wichtigsten Fragen zum Familienbonus Plus beantwortet AK-Steuerexperte Bernhard Koller im folgenden „Wegweiser“. Wie hoch ist der Familienbonus Plus? Der Steuerabsetzbetrag kann pro Kind und Jahr mit maximal 1.500 Euro geltend gemacht werden. Dies gilt bis zum Alter von 18 Jahren. Wird für ein Kind auch nach dem 18. Geburtstag noch Familienbeihilfe bezogen, gilt der Bonus weiterhin, reduziert sich aber auf 500 Euro jährlich. Ab welchem Einkommen kann der Familienbonus Plus bean- tragt werden? Die Wirkung beginnt laut Finanz- ministerium ab dem ersten Steu- ereuro. Das ist derzeit ab einem monatlichen Einkommen von etwa 1.250 Euro brutto der Fall. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monat- lichen Bruttoeinkommen von rund 1.800 Euro (bei einem Kind). Alleinverdienerinnen und -ver- diener bzw. Alleinerzieher und -erzieherinnen, die weniger als 1.250 Euro verdienen, profitieren in deutlich geringerem Ausmaß. Für sie erhöht sich lediglich die „Negativsteuer“ um 250 Euro pro Kind und Jahr. Verdienen beide Elternteile weniger als 1.250 Euro brutto, schauen sie überhaupt durch die Finger. Welche Auszahlungsvarianten gibt es? • Variante 1: Wer sich für die Be- Arbeiterkammer Steiermark AK Steiermark Wegweiser zum „Familienbonus“ 4 Förderungen für AK-Mitglieder 6/7 Digitalisierungsoffensive bringt 21,5 Mio. Euro 8 Serviceoffensive bei Wohnen und Pflege Leben & Konsum 9 Secure Smart Homes mit Tücken 10 Betriebskosten – das müssen Mieter beachten 11 Das Sparbuch ist weg – was tun? 12 Achtung, Wucher: Finger weg von Viagogo 14 Pflege – Suche nach Modell der Zukunft 15 VKI-Test: Proteinriegel und Drinks Beruf & Recht 16 10.000 Euro für freien Dienstnehmer 17 „Freiwillig“ zu 60 Stunden verpflichten Betriebsreportage: ÖBB-Streckenteam 20 Gut geschützt in der Arbeit 21 Kinderbetreuungsgeld: Info ist das Wichtigste Bildung &Wissen 23 Bewerbung: Checkliste zum Traumjob „Dumpstern“: Leben aus der Mülltonne 27 Ernährungstipps: Wenn Eisen fehlt 28 Leseecke: Tipps aus der AK-Bibliothek 29 Zeitreise: 100 Jahre Frauenwahlrecht Blitzlichter aus der AK-Steiermark 05 7799-0 www.akstmk.at redaktion@akstmk.at „Holen Sie sich Ihr Geld zurück.“ Unter diesemMotto stehen auch heuer die traditionellen AK-Steuerspartage. Geld vom Finanzamt mit den AK-Steuerspartagen • Kirchenbeitrag und Spender (werden seit 2017 von der Kirche bzw. den Spendenempfängern der Finanz gemeldet) • Pendlerpauschale (sofern sie nicht bereits bei der monatli- chen Lohnverrechnung berück- sichtigt wurde) • Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Krankheit oder Behinderung (auch für Kinder) • Betriebsratsumlage • Gewerkschaftsbeitrag, sofern dieser nicht direkt vom Gehalt abgezogen wird • berufsbedingte Ausgaben, etwa für Fort- undWeiterbildung • Sonderausgaben für personen- bezogene Versicherung (z.B. Krankenzusatzversicherung), sofern sie vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde • Sonderausgaben fürWohnraum- beschaffung und -sanierung (aber nur, wenn deren Rückzah- lung schon vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat). BH www.akstmk.at/steuer Infos & Termine „Das Geld liegt zwar nicht auf der Straße, aber immerhin beim Finanzamt. Die Steirerinnen und Steirer, die keine Arbeitnehmer- veranlagung durchführen, lassen viele Millionen liegen“, appelliert AK-Steuerexperte Bernhard Koller an die Lohnsteuerpflichtigen, sich diese Chance nicht entgehen zu lassen. Allein jene 5.700 Steuer- pflichtigen, die sich imVorjahr im Rahmen der AK-Steuerspartage beraten ließen, bekamen in Sum- me 3,4 Millionen Euro (im Schnitt 550 Euro) von der Finanz überwie- sen. Ausdrücklichwarnt Koller da- vor, sich auf die antragslose („auto- matische“) Veranlagung durch die Finanz zu verlassen: „Erstens wer- den nicht alle Steuerpflichtigen angeschrieben, zweitens kann sich seit der letzten Veranlagung viel geändert haben. Das wird bei der antragslosen Veranlagung nicht berücksichtigt.“ Außerdem könne die Veranlagung fünf Jah- re rückwirkend (also bis ins Jahr 2014) durchgeführt werden. Wechselndes Einkommen Die Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich besonders, wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr über gearbeitet hat.Wer keine Lohnsteuer bezahlt hat, weil das Monatseinkommen unter 1.250 Euro brutto beträgt, erhält einen Teil der Sozialversi- cherungsbeiträge als sogenannte „Negativsteuer“ zurück. Die wichtigsten Punkte Die wichtigsten Punkte, die im Rahmen der Arbeitnehmerveran- lagung geltend gemacht werden können: • Alleinverdiener- bzw.-erzieher- absetzbetrag • Kosten für Kinderbetreuung (letztmalig für 2018) • Unterhaltszahlungen Mit demmit 1. Jänner eingeführten„Familienbonus Plus“ sollen Familien steuerlich entlastet werden. Geringverdienerinnen und -verdiener schauen allerdings durch die Finger, kritisiert die AK. rücksichtigung des Familienbo- nus über die Lohnverrechnung entscheidet, bekommt den Be- trag nicht auf einmal ausbezahlt, sondern spürt eine monatliche Steuerentlastung. Dazu ist es notwendig, das Formular E 30 (liegt bei vielen Firmen in der Lohnverrechnung auf bzw. steht als Download auf der Homepage des Finanzministeriums zur Ver- fügung) auszufüllen, zu unter- schreiben und beim Arbeitgeber abzugeben. Es muss auch eine Bestätigungüber denFamilienbei- hilfenanspruch beigelegt werden (erhältlich beim Finanzamt oder bei FinanzOnline). • Variante 2:Wer lieber denGesamt- betrag auf einmal bekommenwill, kann den Bonus auch im Zug der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragen. Das heißt im Klartext, dass die erstmalige Auszahlung erst 2020 erfolgt. Welche Variante ist zu bevorzu- gen? Wieman den Familienbonus opti- mal ausschöpft, kommt auch auf die Anzahl der Kinder an und ob ihn ein Elternteil alleine geltend macht. Grundsätzlich ist die mo- natliche Entlastung bei aufrechter Partnerschaft der Eltern und stabi- len Einkommensverhältnissen zu empfehlen. Bei getrennt lebenden Eltern, aber auch bei wechselnden Einkommensverhältnissen (Job- wechsel, Arbeitslosigkeit, Karenz etc.) wird eher die nachträgliche GeltendmachungdurchdieArbeit- nehmerveranlagung ratsam sein. Kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden? Grundsätzlich ja. In Ehegemein- schaften oder zwischen Partnern kann der Familienbonus aufge- teilt werden. Je nach Variante muss dies im Formular bzw. in der Arbeitnehmerveranlagung bekannt gegeben werden. Auch bei getrennt lebenden Eltern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Das Steuerzuckerl steht in diesem Fall dem/der Familien- beihilfeberechtigten und jener Person zu, die für das Kind Un- terhalt zahlt. Der Nachweis über die Unterhaltszahlung muss dem Formular beiliegen. BH Die AK- Expertinnen und -Exper- ten helfen beim Steuer- sparen. Familienbonus Plus als„Zuckerl“, aber nicht für Geringverdiener. Steuerspartage 2019 Graz 8. März, 10 – 14 Uhr 12. März, 14 – 20 Uhr 14. März, 13 – 17 Uhr 15. März, 10 – 14 Uhr 19. März, 14 – 20 Uhr 22. März, 10 – 14 Uhr 26. März, 14 – 20 Uhr Murau 7. März, 14 – 18 Uhr Leibnitz 7. März, 14 – 18 Uhr 20. März, 14 – 18 Uhr Liezen 11. März, 14 – 18 Uhr Deutschlandsberg 11. März, 14 – 18 Uhr Weiz 13. März, 14 – 18 Uhr Voitsberg 13. März, 14 – 18 Uhr Murtal 18. März, 14 – 18 Uhr Hartberg 18. März, 14 – 18 Uhr Bruck 20. März, 14 – 18 Uhr Leoben 21. März, 14 – 18 Uhr Fürstenfeld 21. März, 14 – 18 Uhr Mürzzuschlag 25. März, 14 – 18 Uhr Südoststeiermark 25. März, 14 – 18 Uhr Graf-Putz | AK 18/19 24/25 30/31 Anmeldung: 05 7799-2507 ©Studio Romantic - stock.adobe.com 2 | ZAK ZAK | 3

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