ZAK_01_2020_WEB

Leben & Konsum Leben & Konsum Zu viel Schnee, kein Schnee – wie sieht‘s mit dem Storno aus? Leben & Konsum Seite 4 – 8 Kann ein Gast wegen starken Schneefalls unmöglich zum Urlaubsort anreisen, dürfen keine Stornokosten berechnet werden. Schnee ist das, was man möchte, wenn man einenWinterurlaub bucht. Doch was tun, wenn man keine Möglichkeit hat, den ent- sprechenden Ort zu erreichen, weil einfach zu viel Schnee liegt? Oder wenn man am Urlaubsort einge- schneit ist und nicht wegkommt? K ann ein Gast wegen starken Schneefalls oder verschärfter Lawinengefahr unmög- lich anreisen, dürfen keine Stornokosten be- rechnet werden:„Das Risiko der Erreichbarkeit eines eingeschneitenOrts liegt beimGastwirt“, erklärt AK-Konsumentenschützer Herbert Erhart. Gibt es aber mehrere Zufahrtsmöglich- keiten, dann haben die Gäste einen Umweg im Rahmen der Zumutbarkeit in Kauf zu nehmen. Am Urlaubsort eingeschneit Ist ein Gast umgekehrt an der Abreise gehin- dert, hat er die Mehrkosten für die Verlänge- rung des Aufenthaltes selbst zu tragen. Hat der Hotelier andere Vereinbarungen mit dem Gast getroffen, gelten diese.„Für den Preis gibt es aber keine gesetzlicheVorgabe“, sagt Erhart. Grüne Pisten Herrscht Schneemangel im Skigebiet, gehen Wintersportler meist leer aus. „Grüne Pisten zählen zum allgemeinen Lebensrisiko eines Reisenden“, erklärt der Konsumentenschützer. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalter gezielt mit Schneesicherheit geworben hat.„In einem solchen Fall kann der Reisende, falls er entgegen der Ankündigung nicht Ski fahren kann, einen Reisemangel geltend machen.“ Eine kostenlose Stornierung ist möglich. Geschlossene Lifte Pech hat, wer wegen geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen schlechten Wetters in der Regel in ihren Ge- schäftsbedingungen aus. JF ak tipp AK-Expertin Christina Posadas antwortet: Immer wieder kommt es zu Vertragsabschlüssen nach einem Telefonanruf – ins- besondere Pay-TV-Anbieter nutzen diese Methode zur Gewinnung von Kundinnen und Kunden. Sollten Konsu- mentinnen und Konsumenten von einemUnternehmen kon- taktiert werden und dadurch ein Vertragsabschluss über Dienstleistungen zustande kommen, gilt Folgendes: Kon- sumentinnen und Konsu- menten sind nur dann an den Vertrag gebunden, wenn sie diesenVertrag auch schriftlich bestätigt haben. Gebühren können zurückgefordert werden Sollte dies nicht passiert sein, sind sie auch nicht verpflich- tet, Zahlungen zu leisten. Falls doch Zahlungen geleistet wurden, obwohl dazu keine Verpflichtung bestand, ist es möglich, die seit dem Ver- tragsabschluss verrechneten Gebühren wieder zurückzu- fordern. Wenn Konzerte oder Fußballspiele ausverkauft sind, greifen viele zu Online-Ticketbörsen wie der berühmt-berüchtigten von Viagogo. Aber der AK-Konsumentenschutz warnt vor dem Portal – zu Recht, wie nun gewonnene Musterklagen zeigen. B ettina Schrittwieser, Leiterin des AK-Konsumentenschut- zes, ist zufrieden: Zwei Musterkla- gen, die die AK Steiermark gegen Viagogo eingebracht hat, sind gewonnen. „Einmal haben wir den Fall einer Konsumentin, die 2018 drei Nightrace-Tickets für je 39 Euro bestellt hat und dann 509 Euro zahlte, vor Gericht gebracht. Und das zweite Mal wurden für zwei Konzertkarten der „Imagine Dragons“ anstelle von 47,80 Euro pro Stück in Summe knapp 800 Euro widerrechtlich verlangt“, so die AK-Expertin. Erfolg nach über einem Jahr „Wir haben jeweils das, was über dem Kartenpreis lag, eingeklagt und in beiden Fällen kam es nun zu einem Versäumungsurteil, da Viagogo nicht zur Verhandlung aufgetaucht ist. Das heißt, wir haben Recht bekommen“, erklärt Schrittwieser. Inweiterer Folge hat Viagogo das rechtskräftige Urteil nicht erfüllt und so wurden Exe- kutionen gegen die Ticketbörse eingeleitet. Diese stellen sich aber alles andere als einfach dar: Der Firmensitz ist in der Schweiz, das Geldmuss dort eingetrieben wer- den. Ein Schweizer Anwalt wurde beauftragt, Dokumente übersetzt. „Tatsächlich, nachüber einemJahr, haben wir nun die geforderten 392 Euro für den Nightrace-Fall bekommen“, freut sich die Konsu- mentenschützerin. Die Käuferin der „Imagine Dragons“-Karten muss sich noch gedulden, hier läuft die Exekution. Schrittwieser: „Weitere Klagen sind zu prüfen, da die Kosten für das Exekutions- verfahren in der Schweiz nicht zur Gänze von Viagogo ersetzt werden müssen.“ Vorsicht ist immer geboten Aktuell gibt es neben Viagogo auch Probleme mit Eventbrite – ein in den USA ansässiges Unternehmen für Ticketing. Eine AK Steiermark gewinnt gegen Viagogo Leben & Konsum Ticketkäufe bei Viagogo Bei Kartenkäufen gilt das 14-tä- gige Rücktrittsrecht nicht. Das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist ein Vermittler, der den Ticket-Zweitmarkt bedient. Zum reinen Ticketpreis kommen dann aber noch Aufschläge und Gebühren dazu, die von vornherein nicht ersichtlich sind und wahrscheinlich nicht beim Verkäufer ankommen, sondern bei Viagogo landen. zak info Konsumentin bezog über deren Website Konzertkarten für Helene Fischer – bei der Einlasskontrolle entpuppten sich die Karten als Fälschungen. Schrittwieser rät: „Tickets immer beim Veranstalter kaufen.“ JF www.akstmk.at/konsument Mehr zumThema Aktuell gibt es neben Viagogo auch Probleme mit Eventbrite. www.akstmk.at/konsument Mehr zumThema ©meteo021 - stock.adobe.com Graf-Putz | AK Was ist bei Verträ- gen nach Telefonan- rufen zu beachten? 4 | ZAK ZAK | 5

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