ZAK_Oktober 2020

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind seit Monaten in Kurzarbeit. Seit 1. Oktober gilt nun die Phase 3 des von den Sozialpartnern ausgehandelten Kurzarbeitsmodells. AK- Expertin Katharina Urleb gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zumTherma Kurzarbeit. Kann bzw. darf während der Kurzarbeit gekündigt werden? Regelmäßig wird die Frage nach einem Kündigungsschutz bzw. nach der Möglichkeit der Dienst- nehmerkündigung während der Kurzarbeit gestellt. Grundsätzlich liegt laut Sozialpartnervereinba- rungen ein Kündigungsverzicht durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber während der Corona-Kurzarbeit sowie für einen Monat nach der Kurzarbeit vor. Nur in Ausnahmefällen kann der Dienstgeber oder die Dienst- geberin Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden, kündigen. In Phase 2 und 3 der Kurzarbeit kann die Behaltefrist jedoch unter bestimmtenVoraussetzungen ge- kürzt werden. Umgekehrt können Beschäftigte, unter Einhaltung von gesetzlichen bzw. (kollektiv-) vertraglichen Kündigungsfristen und -terminen, auch während der Kurzarbeit kündigen. Kurzarbeit: Die AK hat Antworten auf die wichtigsten Fragen Anfang Oktober begann die Verlän- gerung der Kurzarbeit für weitere sechs Monate. In dieser Phase 3 müssen zumindest 30 Prozent gear- beitet werden, für Weiterbildungen gibt es eigene Regelungen. W eiterhin gilt, dass je nachHöhe des bishe- rigen Einkommens zwischen 80 und 90 Prozent des bisherigen Nettogehalts gezahlt werden. Neben diesen bestehenden Rege- lungen gilt nun, dass die Arbeitszeit ab sofort auf 30 bis 80 Prozent reduziert werden kann. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30 Prozent auch unterschritten werden (z. B. Stadthotellerie) Bereitschaft zur Weiterbildung Beschäftigte haben sich für eineWeiterbildung während der Zeit, in der nicht gearbeitet wird, bereit zu halten. Das bedeutet, dassman bereit sein muss, während der Kurzarbeit an einer Weiterbildung teilzunehmen. Das AMS wickelt die Weiterbildung gemeinsam mit den Be- trieben ab und übernimmt auch den Großteil der Kosten. Den Rest muss das Unternehmen tragen, für Beschäftigte ist die Weiterbildung kostenlos. DieseWeiterbildung kann jederzeit beginnen, eineVerpflichtung der Unternehmenmit Kurz- arbeit besteht dazu aber nicht. Es bleibt also demBetrieb überlassen, ob eineWeiterbildung angeboten wird oder nicht. Die angeordneten Bildungszeiten finden inder vomAMS vergüte- ten Ausfallzeit statt und gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit. Die Bildungsmaßnahme soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden, außer wenn es nicht möglich ist (z. B. Abendkurs). Unterbrechen der Weiterbildung Sollte das Unternehmen einen unerwarteten Arbeitsbedarf haben, etwa weil ein Großauf- trag einlangt, kann die Ausbildung unterbro- chenwerden. ImGegenzugbesteht ein Rechts- anspruch der Beschäftigten, dieWeiterbildung danach innerhalb von 18 Monaten während der Normalarbeitszeit beenden zu dürfen. 45.000 sind noch in Kurzarbeit Am Höhepunkt Ende Mai waren mit 175.000 Menschen ein Drittel aller Beschäftigten in der Steiermark in Kurzarbeit, Ende September waren es noch 45.000 Personen. Das steirische AMS hat bisher für Kurzarbeit 616 Millionen Euro ausgezahlt. Die ersten beiden Kurzarbeitsphasen haben zigtausende Arbeitsplätze gerettet. Während des Höhepunkts der Corona-Krise im ersten Halbjahr waren österreichweit mehr als eine Million Beschäftigte in Kurzarbeit.Wäre einTeil dieser Menschen gekündigt worden, hätten die Einkommensverluste den Konsum noch weiter einbrechen lassen und denWirtschafts- rückgang verschärft. Denn die Nettoersatzrate beimArbeitslosengeld liegt nur bei 55 Prozent, bei Kurzarbeit jedoch zwischen 80 und 90 des bisherigen Nettogehalts. SH Kurzarbeit 3 bringt Weiterbildung AK-Wahl Beruf & Recht Seite 4 – 16 In der neuen Phase 3 der Kurzarbeit be- steht für die Beschäf- tigten die Verpflich- tung zur Weiterbil- dung – sofern die Firma kostenfreie Kurse oder Seminare anbietet. Beruf & Recht Auch eine einvernehmliche Auflö- sung ist imRahmen der Kurzarbeit rechtlich jederzeit möglich, sofern Beschäftigte und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber sich darüber einig sind. Zusätzlich zur Zustim- mung beider Seiten bedarf es in der Praxis jedoch regelmäßig der Vorlage einer Belehrungsbestä- tigung – als Nachweis, dass die Dienstnehmerin oder der Dienst- nehmer über den bestehenden Kündigungsschutz bzw. den Um- stand, dass einer einvernehmli- chen Auflösung nicht zugestimmt werdenmüsste, aufgeklärt wurde. Darf der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin das Ausmaß der vereinbarten Kurzarbeit einsei- tig ändern bzw. die Kurzarbeit vorzeitig beenden? In Phase 1 konnte die Dienstge- berin oder der Dienstgeber auch längerfristige Änderungen des Ausmaßes bzw. die vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ohne Vorankündigungsfrist vorneh- men. In Phase 2 und 3 besteht diese Möglichkeit weiterhin, bei Änderungen gilt jedoch eine dreitägige Vorankündigungsfrist. Darf der Dienstgeber oder die Dienstgeberin die Lage der ver- einbarten Kurzarbeit einseitig verändern? Während Phase 1 war in der Ver- einbarungdie Lage der Arbeitszeit zu regeln. Zudemwar es möglich, einen 14-tägigen Dienstplan zu erstellen. Dagegen gilt für Pha- se 2 und 3 wieder die vor der Kurzarbeit vereinbarte Lage der Arbeitszeit, weshalb bei einer Än- derung die jeweilige vertragliche Grundlage zu berücksichtigen ist. Wie sieht es mit der Entlohnung während der Kurzarbeit aus? Die Hauptfrage ist, ob bei Über- schreiten der vereinbarten Kurzar- beitszeit (vereinbart sind z.B. zehn Prozent, tatsächlich geleistet wird mehr) eine zusätzliche Abgeltung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber erforderlich ist. Auch hierbei ist zu unterscheiden, in welcher Phase sich die Dienst- nehmerin bzw. der Dienstneh- mer befindet. Während in Phase 1 über den gesamten Zeitraum der Kurzarbeit die Arbeitszeit durchrechenbar ist und somit eine Überschreitung der durch- schnittlichen maximal zulässigen Kurzarbeit (90 Prozent) in der Regel nicht vorkam, ist in Phase 2 und 3 jeweils der konkrete Monat heranzuziehen. Eine Deckungs- prüfung muss daher nicht erst am Ende der Kurzarbeit, sondern bereits in jedem einzelnen Monat stattfinden. Wird in Phase 2 und 3 eine Arbeitsleistung erbracht, die durch die Nettoersatzrate nicht gedeckt ist, ist diese durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgebe- rin gesondert abzugelten. In Phase 3werden nunmehr unter anderem auch kollektivvertrag- liche Entgelterhöhungen bzw. Vorrückungen bei der Bemes- sungsgrundlage der Nettoersatz- rate berücksichtigt. DW www.akstmk.at/corona Mehr zumThema ©master1305 - stock.adobe.com Neuerungen für Phase 3/Eck- daten für Beschäftigte: • Dauer: 1. Oktober 2020 bis maximal 31. März 2021 • Arbeitszeit zwischen 30 und 80 Prozent der vorhergehenden Normalarbeitszeit • Weiterbildungsbereitschaft muss vorliegen • Ausdehnungder Berechnungs- basis für das Entgelt zak info www.akstmk.at/corona Mehr zumThema AK-Arbeitsrechtsexpertin Katharina Urleb beant- wortet Fragen zumThema Kurzarbeit. Temel | AK 4 | ZAK ZAK | 5

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