ZAK Sept. 2016_WEB - page 8-9

ARBEITSWELT
ARBEITSWELT
G
rundsätzlich können Arbeit-
nehmerInnen während der
Elternkarenz geringfügig arbei-
ten. Wenn es ein Nebenbeschäf-
tigungsverbot gibt, hat eine ent-
sprechende Meldung bei der/m
karenzierenden
ArbeitgeberIn
zu erfolgen. Für die Dauer von
höchstens 13 Wochen im Kalen-
derjahr besteht die Möglichkeit
während der Elternkarenz eine
Beschäftigung über die Geringfü-
gigkeitsgrenze hinaus auszuüben.
Für eine solche über die Gering-
fügigkeitsgrenze hinausgehende
Beschäftigung bei einer/m ande-
ren ArbeitgeberIn während der El-
ternkarenz muss die Zustimmung
der/s karenzierenden Arbeitgebe-
rIn vorliegen, weil Sie sonst den
Kündigungs- und Entlassungs-
schutz verlieren. Beachten Sie
während des Kinderbetreuungs-
geldes die Zuverdienstgrenzen.
Mag.
a
Biljana Milanovic
AK-Frauenreferat
ZAK
TIPPS
Beschäftigung während
der Karenz
Pograpschen
ist seit Jän-
ner 2016 ein strafrechtlich
relevantes Delikt. Mit Unter-
stützung der AK bekam eine
steirische Kellnerin 3.600
Euro Schadenersatz für die
erlittene „persönliche Beein-
trächtigung“.
I
m Fall von Lisa K. hatte der
Chef seine Hand nicht unter
Kontrolle. Immer wieder griff
er der Kellnerin ans Gesäß –
weil das halt im Gastgewerbe
so üblich sei, so seine Ausrede.
Doch egal ob Chef, Kollege,
Kunde oder Passant auf der
Straße: „Keine Situation und
kein Lebensumstand rechtfer-
tigen, dass sich eine Frau Der-
artiges gefallen lassen muss!“,
Der Vertrag von Frau R.
wird aufgrund ihrer Schwan-
gerschaft nicht verlängert.
Doch als aArbeitslose be-
kommt sie deutlich weniger
Kinderbetreuungsgeld. In
diesem Fall fand die AK gleich
mehrere Diskriminierungen.
G
leichzeitig mit vier an-
deren Frauen nahm Frau
R. die Karenzvertretung als
Physiotherapeutin in einem
Krankenhaus an. Als sie in der
Vertragszeit schwanger wird,
meldet sie das ihrem Chef.
Zu dieser Zeit bekommen
alle ihre Kolleginnen einen
unbefristeten Vertrag. Als sie
nachfragt, warum sie nicht
dabei ist, wird das mit ihrer
stellt AK-Arbeitsrechtsexper-
tin Mag. Verena Stiboller klar.
Berühren verboten
Neu ist seit Jahresbeginn 2016,
dass auch das Pograpschen
strafrechtlich geahndet wird.
Früher galten ausschließlich
die „Geschlechtsteile“ als ge-
schützt, jetzt ist auch eine
intensive Berührung einer
der Geschlechtsspähre zuzu-
ordnenden Körperstelle, wie
z.B. dem Gesäß, durch eine
andere Person zu bestrafen. Die
betroffene Arbeitnehmerin,
eine junge Mutter, zeigte die
wiederholten Vorfälle bei der
Polizei an und wandte sich
auch an die AK um Hilfe. Ihr
Chef war bei der polizeilichen
Schwangerschaft begründet.
Anschließend erhält sie einen
Brief, wo ihr Dienstvertrag
mit Beginn des Mutterschutz
esbeendet wird.
Weniger Unterstützung als
Arbeitslose
Bei ihrer Sozialversicherung
will Frau R. das einkom-
mensabhängige Kinderbetreu-
ungsgeld beantragen. Doch
dort wird ihr erklärt, dass sie
keinen Anspruch darauf habe,
weil ihr Dienstverhältnis been-
det ist. Verunsichert wendet
sich Frau R. an die Arbeiter-
kammer. „Die Dienstnehmerin
wurde eindeutig diskriminiert
und ungerecht behandelt“, sagt
AK-Expertin Christina Poppe-
Nestler: „Erstens ist die Been-
Vernehmung sogar geständig
und fand die Vorfälle nicht
wirklich schlimm. Das Gericht
war anderer Meinung: Weil
der Mann bereits einschlägig
vorbestraft war, bekam er eine
bedingte Freiheitsstrafe im
Ausmaß von 3 Monaten.
Mut für betroffene Frauen
Im Strafverfahren, dem sich
die Kellnerin mit Hilfe der AK
als Privatbeteiligte anschloss,
bekam die junge Steirerin
einen Teilschadenersatz von
1.000 Euro zugesprochen. Ein
arbeitsrechtliches Verfahren
musste nicht mehr eingeleitet
werden, da man sich mit dem
Dienstgeber außergerichtlich
digung des Dienstverhältnisses
mit Beginn desMutterschutzes
nicht gerechtfertigt. Auch
die Nichtverlängerung eines
befristeten Dienstvertrages
wegen der Schwangerschaft
ist eine Diskriminierung.“ Die
Schwangerschaft darf kein
Grund sein, Frau R. anders zu
behandeln als ihre Kollegin-
nen. „Dadurch ist Frau R. auch
um 10.000 Euro Kinderbetreu-
A
b März 2017 gibt es für El-
ternNeues:Mit derNovelle
zum Kinderbetreuungsgeld
werden die vier bisherigen
Pauschalvarianten abgeschafft.
Dafür gibt es ein Kinderbe-
treuungsgeldkonto, wo beide
Eltern maximal 15.499 Euro
ausschöpfen können. Die Dauer
kann flexibel gewählt werden,
je nachdem ob nur ein Eltern-
teil oder beide es beziehen. Der
Tagesbetrag liegt zwischen14,53
und 33,88 Euro.
Zudem kann das Kinderbetreu-
ungsgeld für bis zu 31 Tage im
Überlappungsmonat vonbeiden
Elternteilen bezogen werden.
Beim einkommensabhängigen
Kinderbetreuungsgeld-Modell
wird die Zuverdienstgrenze
von 6.400 auf 6.800 Euro pro
Jahr erhöht. Sollten die Mutter-
auf weitere 2.600 Euro Scha-
denersatz für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung
einigte. „Damit ist klargestellt,
dass jede Form sexueller Be-
lästigung kein Kavaliersdelikt
ist, sondern strafrechtlich
relevant“, sagt Stiboller. „Ver-
fahren wie dieses mögen po-
tenzielle Täter abschrecken,
aber auch betroffene Frauen
und Männer darin bestärken,
sich unsittliche Berührun-
gen nicht gefallen zu lassen,
sondern Hilfe zu suchen.“
Die AK berät Betroffene und
unterstützt Sie auch bei der
Durchsetzung Ihrer Rechte.
ungsgeld umgefallen, da sie
nun als Arbeitslose eine Pau-
schalvariante wählen muss,“
so Poppe-Nestler.
Die AK intervenierte erfolg-
reich und Frau R. konnte
in ihren Job zurückkehren.
Sie befindet sich derzeit in
Karenz und bekommt auch
das ihr zustehende Kinderbe-
treuungsgeld von insgesamt
20.319 Euro.
Kind-Pass-Untersuchungen
nicht rechtzeitig nachgewiesen
werden, werden 1.300 Euro pro
Elternteil abgezogen.
Neue 50:50-Regelung
Neu ist einPartnerschaftsbonus
von 500 Euro pro Elternteil bei
einer gerechten Aufteilung der
Babypause von50:50oder 60:40.
Beide Elternteile müssen wei-
terhin dasselbe Modell wählen.
Familienzeitbonus
Der bezahlte „Papa-Monat“
kann beim Krankenversiche-
rungsträger mit 700 Euro pro
Monat für einen Zeitraum zwi-
schen 28 und 31 Tagen nachGe-
burt beantragtwerden.Versiche-
rungsschutz besteht, aber den
arbeitsrechtlichen Anspruch
auf Freistellung und einenKün-
digungsschutz gibt es nicht.
Sie möchten eine Familie
gründen, sind bereits schwan-
ger oder gerade Eltern ge-
worden und haben Fragen?
Die AK tourt mit den Info-
Frühstücken durch die Stei-
ermark, wo Sie sich bei den
ExpertInnen vor Ort beraten
lassen können. Bei Bedarf gibt
es auch Kinderbetreuung.
Beratung
im Bezirk
Änderungen
beim
Kinderbetreuungsgeld
Diskriminiert:
10.000 Euro weniger,
weil schwanger
Termine Infofrühstück
29. September 9:30 Uhr Graz
20. Oktober 9:30 Uhr Hartberg
10. November 9:30 Uhr Murau
24. November 9:30Uhr Leibnitz
Anmeldung unter:
AK | Graf
Syda Productions | Fotolia
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Harte Strafen
für Pograpschen
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