ZAK_Mai_2018_WEB_neu - page 6-7

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FRAUEN
FRAUEN
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ltern können für die ersten sie-
ben Lebensjahre ihres Kindes
ein freiwilliges Pensionssplitting
vereinbaren. Der erwerbstätige
Elternteil kann Teile seiner Kon-
togutschrift an den erziehenden
Elternteil übertragen. Dieser er-
hält dafür eine Gutschrift im Pen-
sionskonto. Die Gutschrift wird
den Kindererziehungszeiten und
einer allfälligen Erwerbstätig-
keit hinzugerechnet. Erziehende
können maximal 50 Prozent der
Pensionsgutschrift des anderen
übernehmen. Ihr Pensionskonto
darf dadurch die Jahreshöchst-
beitragsgrundlage nicht über-
schreiten. Zu beachten ist, dass
das Pensionssplitting bis zum
vollendeten zehnten Lebensjahr
des Kindes bei der Pensionsversi-
cherung beantragt werden muss.
Birgit Schreiber
AK-Sozialversicherungsrecht
Was versteht man unter
Pensionssplitting?
ZAK
TIPPS
Das österreichische
Pen-
sionssystem ist auf bezahlte
Erwerbsarbeit ausgerichtet.
In Österreich beträgt die Frau-
en-Teilzeitquote 47 Prozent,
da Frauen einen Großteil der
unbezahlten Arbeit leisten.
Im Alter werden sie dafür
„bestraft“.
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eg von Babybrei und
Zweiwortsätzen, zurück
in den Beruf. Diese Aussicht
war für Maria S. als Mitarbeite-
rin der Technischen Dokumen-
tation in einem steirischen In-
dustriebetrieb sehr verlockend.
Aber nur für 20 Stunden, denn
sie wollte ihr kleines Kind
nicht allzu lange in der Kinder-
krippe lassen. „So geht es vie-
len Müttern und ihr Wunsch
ist verständlich“, betont AK-
Gleichstellungsreferentin Ber-
nadette Pöcheim: „Für viele
von ihnen wird diese deutliche
Reduktion der Arbeitszeit über
einen längeren Zeitraum aber
letztlich zur Armutsfalle: we-
niger Lebenseinkommen und
weniger Pension.“
Teilzeit = weniger Pension
Pöcheim warnt: „Schon eine
zweijährige Teilzeit senkt die
Alterspension um rund zwei
Prozent.“ Eine Teilzeitarbeit
mit 750 Euro im Monat er-
gibt nach zehn Jahren gerade
einmal 133,50 Euro mehr an
Pensionen von Frauen
halbieren sich durch Teilzeitarbeit
Pension. Für die Kindererzie-
hungszeit werden maximal
vier Jahre pro Kind bei der
Pension angerechnet. Pro Jahr
Kindererziehung bekommt
eine Frau derzeit 27,11 Euro.
„Das Pensionssystem tut so, als
wären Kinder ab dem fünften
Lebensjahr erwachsen und
Frauen wieder Vollzeitbeschäf-
tigt. Eine Illusion“, so Pöcheim.
Daher macht sich die AK seit
Jahren für den Ausbau qualita-
tiv hochwertiger Kinderbetreu-
ung stark. Für die Einbindung
der Männer in Haushalt und
Familienarbeit bleiben die Fa-
milien jedoch selbst zuständig.
Auf die Stunden achten
„Was viele nicht wissen: Es
gibt die Möglichkeit, dass bis
zum siebten Geburtstag des
jüngsten Kindes beide Part-
ner parallel in Elternteilzeit
gehen, inklusive Kündigungs-
schutz und Rückkehrrecht auf
den Vollzeit-Arbeitsplatz“,
gibt Pöcheim zu bedenken.
„Machen mehr Eltern davon
Gebrauch, wird auch die Ein-
kommensverteilung zwischen
den Geschlechtern gerechter.“
Maria S. und ihr Mann haben
sich schlussendlich darauf
geeinigt, während der intensi-
ven Familienphase beide die
Arbeitszeit auf 75 Prozent zu
reduzieren.
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Einige Möglichkeiten,
die Pension zu verbessern, sind:
n
Aufstockung von Stunden bei einer Teilzeitarbeit, Verlagerung
der Arbeitszeit, statt Stunden zu reduzieren.
n
Auch während der Kinderbetreuungszeit erwerbstätig bleiben:
Kindererziehungszeiten werden auf die Pension angerechnet,
die ersten vier Jahre nach der Geburt eines Kindes mit einem
monatlichen Wert von 1.828 Euro. Das Einkommen aus der
Erwerbstätigkeit wird hinzugerechnet.
n
Möglichkeit der Veränderung der Elternteilzeit für Stundenauf-
stockung nutzen.
n
Partnerschaftliche Teilung: Die gleichzeitige Elternteilzeit macht
eine Aufteilung der Betreuungspflichten zwischen Partnern
möglich.
n
Pensionssplitting: Dabei wird ein Teil der Pension des Partners
während der Betreuungszeit der gemeinsamen Kinder (erste sie-
ben Lebensjahre) auf das eigene Pensionskonto gutgeschrieben.
n
Schul- und Studienzeiten nachkaufen.
n
Freiwillige Höherversicherung, wenn finanzieller Spielraum
vorhanden ist.
Wochengeld
Das Wochengeld wird im Re-
gelfall für acht Wochen vor und
acht Wochen nach der Geburt
von der zuständigen Versiche-
rung bezahlt und errechnet sich
nach dem durchschnittlichen
Nettoverdienst der letzten drei
vollen Kalendermonate vor Be-
ginn des Mutterschutzes. Dazu
kommt noch ein Aufschlag für
Sonderzahlungen. Die Dienst-
geberin bzw. der Dienstgeber
übermittelt die Arbeits- bzw.
Entgeltbestätigung an die zu-
ständige Versicherung und die-
se berechnet anhand dieser Mit-
teilung dann das Wochengeld.
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nfo
Der Dienstgeber
hatte eine
falsche Mitteilung an die GKK
geschickt, das hätte eine
Steirerin um fast 1.300 Euro
gebracht.
W
eil einer 35-jährigen Bü-
rokauffrau ihr Wochen-
geld zu gering vorkam, meldete
sie sich bei AK-Frauenexpertin
Birgit Klöckl. Die fand rasch
heraus, dass der Dienstgeber
nur den Nettoverdienst von
Mutter bekam
zu
wenig Wochengeld
zwei und nicht der gesetz-
lich vorgeschriebenen drei
vollen Kalendermonate vor
Beginn der Schutzfrist an die
Steiermärkische Gebietskran-
kenkasse (GKK) gemeldet hat-
te. Klöckl intervenierte beim
Dienstgeber und der GKK und
der Mutter wurden 1.300 Euro
nachbezahlt. „Entspricht das
Wochengeld nicht in etwa dem
vorigen Gehalt, dann wenden
Sie sich bitte an uns“, rät die
Frauenexpertin.
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Ein zu hohes Gehalt
und
die verspätete Auszahlung
von Überstunden während
des Bezugs von Kinderbe-
treuungsgeld führten zu einer
Zahlungsrückforderung des
Versicherungsträgers. Die AK
rät, sich frühzeitig über Zuver-
dienstgrenzen zu informieren.
E
in Rechenfehler kam einem
Vater teuer zu stehen: Der
45-jährige Techniker vereinbar-
te mit seinem Dienstgeber eine
Elternteilzeit mit einer 20-stün-
digen Wochenarbeitszeit und
bezog parallel Kinderbetreu-
ungsgeld. Der Vater reduzierte
zwar sein Stundenausmaß,
sodass er weniger verdiente,
jedoch hat er die Zuverdienst-
grenze falsch berechnet und
daher überschritten. Es wur-
den dem Vater noch dazu vom
Dienstgeber Überstunden, die
er in den Vormonaten geleistet
hatte, verspätet ausbezahlt.
Da entscheidend ist, welche
Entgelte der Vater während des
Kinderbetreuungsgeldbezuges
Rechenfehler
kostete Vater 3.600 Euro
erhält, forderte der Versiche-
rungsträger 4.800 Euro auf-
grund des Überschreitens der
Zuverdienstgrenze zurück. Erst
zu diesemZeitpunkt informier-
te sich der Mann bei der AK.
4.800 Euro gefordert
„Im Zuge des Gerichtsverfah-
rens wurde der Steuerakt des
Mannes wieder aufgerollt und
die Überstundenzahlungen
den richtigen Monaten zuge-
ordnet“, erklärt AK-Expertin
Birgit Klöckl: „Wir konnten
dem Vater dadurch 1.200 Euro
ersparen.“ Bei rechtzeitiger
Beratung wäre es aber gar nicht
so weit gekommen. Klöckl rät
daher, sich bereits während der
Karenz und vor allem vor Ver-
einbarung einer Elternteilzeit
genau über die Zuverdienst-
grenzen zum Kinderbetreu-
ungsgeld zu informieren, da
die Regelungen sehr kompli-
ziert ausgestaltet sind.
JF
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Der Pflegeregress,
also
der Zugriff auf das Vermögen
zur Deckung der Kosten bei
einem Heimaufenthalt, sorgt
trotz seiner Abschaffung für
hohen Beratungsbedarf.
M
it Jahresende trat die Ab-
schaffung des Pflegere-
gresses in Kraft. Wer seither ei-
nen Antrag auf Übernahme der
Heimkosten gestellt hat oder
noch stellt, ist auf der sicheren
Seite, sagt AK-Expertin Anika
Tauschmann: „Auf das Vermö-
gen der Heimbewohnerinnen
und -bewohner darf und wird
auch nicht mehr zugegriffen.“
Selbst müssen die Kosten nur
mehr dann beglichen werden,
wenn das eigene laufende
Einkommen, etwa die Pension,
hoch genug ist. Die Expertin
rät: „Alle Selbstzahler sollten
nun bei der Sozialhilfe einen
Antrag auf Kostenübernahme
stellen.“
Probleme gibt es mit jenen
Fällen, wo noch im Vorjahr
Bescheide zur Vermögens-
verwertung oder Kostenüber-
nahme ausgestellt wurden.
Tauschmann: „Ich habe zum
Beispiel den Fall vor mir, wo
der Sohn für seine verstorbene
Mutter noch viele Monate lang
in Raten 20.000 Euro zahlen
muss, weil die Behörde sonst
sein geerbtes Haus versteigert.“
Derzeit könne man gegen sol-
che rechtsgültigen Bescheide
nichts tun, auch wenn die
Zahlungsverpflichtung in die
Zeit nach der Abschaffung des
Regresses fällt. Die AK hat eine
politische Initiative gestartet,
damit eine bundesweite Re-
gelung solche Übergangsfälle
entschärft.
SH
Viele Beratungen
zum Pflegeregress
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