ZAK_Juli_2018_Werner_Ansicht_neu - page 18-19

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GESUNDHEIT / PFLEGE / BETREUUNG
ARBEITNEHMERSCHUTZ
Wer ein Familienmitglied
pflegt, kann sich auch Aus-
zeiten nehmen und auf Urlaub
fahren. Dafür gibt es die
Ersatzpflege.
E
s ist eines der großen The­
men unserer Zeit: Die Pfle­
ge von alten Menschen. 80
Prozent von ihnen werden
zu Hause gepflegt. Die Hälfte
dieser pflegenden Angehöri-
gen ist berufstätig und in der
Doppelbelastung Beruf und
Pflege. „Wer sich für die Pfle-
ge zu Hause entscheidet, dem
muss bewusst sein, dass das
sehr anspruchsvoll ist“, sagt
Alexander Gratzer, Leiter der
Auszeit
in der Pflege?
Martina Preis
(Mitte) leitet
die Aktion
Gesund & fit.
Flankiert wird
sie von ihren
Kolleginnen
Adelheid
Podlipnig
(links) und
Evelyn
Schweighofer.
In kurzer Zeit
einen guten
Überblick über den Gesund-
heitszustand bekommen: Das
bietet die Aktion Gesund & fit,
bei der ein mobiles Gesund-
heitsteam der AK direkt in die
Betriebe kommt.
D
ie Aktion Gesund & fit
gibt in knapp einer halben
Stunde einen guten Über-
blick über den persönlichen
Gesundheitszustand“, sagt
Aktionsleiterin Martina Preis.
Die Aktion ersetze aber nicht
eine ärztliche Gesundenunter-
suchung. Viele Menschen in
Österreich sind Vorsorgemuf-
fel, und so haben Preis und
ihr Team aus qualifiziertem
Fachpersonal schon einige
Gesund & fit
im Betrieb
Abteilung Gesundheit, Pflege
und Betreuung. Man sollte
rechtzeitig Entlastungsdienste
in Anspruch nehmen. Da geht
es vor allem um die körperli­
che Entlastung. „Wenn man
lange gepflegt hat, kann man
Ersatzpflege beanspruchen“,
erklärt der Experte. „Lange“
bedeutet mindestens ein Jahr.
Was ist Ersatzpflege?
Ersatzpflege ist die finanzielle
Unterstützung von pflegenden
Angehörigen für professionelle
oder auch private Ersatzpflege.
So kann man sich eine Auszeit
nehmen und einmal imUrlaub
entspannen. 2016 bekamen
1.967 Steirerinnen und Steirer
einen Kostenzuschuss. Um
diesen Zuschuss zu bekom-
men, gilt es ein paar Eckpunkte
zu beachten:
• Mindestens 1 Jahr muss
„überwiegend“, mehr als zu
50 Prozent, gepflegt werden.
Mit Pflegestufe 3 bis 7 oder
nachgewiesener Demenz und
Pflegegeld Stufe 1 oder der/die
Gepflegte ist minderjährig und
bezieht Pflegegeld Stufe 1
• Verhinderung durch Krank-
heit, Urlaub oder sonstige
wichtige Gründe
• Es liegt ein Härtefall vor
(fehlende finanzielle Mittel)
• Ansuchen an das zuständige
Sozialministeriumsservice in-
nerhalb von 12 Monaten nach
der Verhinderung
Wer kann pflegen?
Auch Verwandte in gerader
Linie, Ehegattin und -gatte,
Lebensgefährtin und -gefährte,
eingetragene Partnerin und
eingetragener Partner, Wahl-,
Stief- und Pflegekinder, Ge-
schwister, Schwägerin und
Schwager, Schwiegerkinder
und -eltern sowie Nichten
und Neffen dürfen Ersatz-
pflege erhalten. Förderung
bekommt man ab sieben Tage
durchgehender Abwesenheit
bis maximal vier Wochen pro
Kalenderjahr.
BB
Eine Gesetzesänderung
soll die Selbstbestimmung
und Entscheidungsfähigkeit
von Menschen stärken, die
nicht immer in der Lage sind,
Entscheidungen für sich zu
treffen.
A
m 1. Juli trat in Öster-
reich das neue Erwach-
senenschutzgesetz in Kraft.
Aus dem Sachwalter wird ein
Erwachsenenvertreter und das
dreistufige Gesetz bekommt
eine Stufe mehr. Zwischen der
Vorsorgevollmacht, die man
vorbereitend schreiben kann,
gibt es jetzt neu die „Gewählte
Erwachsenenvertretung“. Sie
kann von jemandem eingesetzt
werden, der in Grundzügen
noch versteht, dass er selbst
eine Vertretung braucht. Die
„Vertretungsbefugnis nächs-
ter Angehöriger“ ist jetzt die
„Gesetzliche Erwachsenen-
vertretung“. Sie kann nun
von mehr Personen ausgeübt
werden und diese dürfen auch
mehr entscheiden. Die letzte
Stufe heißt nun „Gerichtliche
Sachwalterschaft
neu
Erwachsenenvertretung“ und
war früher die Sachwalter-
schaft. Die gesetzliche und
gerichtliche Erwachsenenver-
tretung sind zeitlich auf drei
Jahre beschränkt.
Wünsche müssen zählen
„Der große Vorteil der Rege-
lung ist, dass die Menschen
länger ihre eigenen Entschei-
dungen treffen können“, sagt
Anika Tauschmann, Expertin
aus der Abteilung Gesundheit,
Pflege und Betreuung. Denn
trotz Stellvertretung soll nicht
über die Köpfe der Betroffenen
hinweg entschieden werden.
schwere Krankheiten ans Licht
gebracht. „Unser Vorteil ist,
wir kommen zu den Beschäf-
tigten direkt in den Betrieb.“
Ärztliche Aufsicht
Die Aktion steht unter der ärzt-
lichen Aufsicht eines Arbeits-
mediziners. Jede Teilnehmerin
und jeder Teilnehmer bekommt
imRahmen eines Abschlussge-
sprächs einen Gesundheitspass
mit den ermittelten Werten.
„Gibt es Auffälligkeiten, raten
wir zum Besuch des Betriebs-
oder Hausarztes.“
Getestet werden Blutdruck,
Puls, Lungenfunktion, Hör-
und Sehvermögen und der
Körperfettanteil. Vier wichtige
Blutwerte werden ermittelt
und per Computer wird ein
Ernährungscheck gemacht.
Begehrte Termine
Bei rund 180 Aktionstagen
im Jahr werden Tausende Be-
schäftigte getestet. Die Aktion
ist sehr beliebt, daher Termine
rasch vereinbaren. Ansprech-
partnerin ist Martina Preis
(
)
.
SH
Es ist auch sichergestellt, dass
Wünsche und Äußerungen
berücksichtigt werden müssen
(Willenserforschungspflicht).
„Wichtig ist, dass man früh
genug über eine Vertretung
nachdenkt, wenn man noch
selbst darüber entscheiden
kann“, mahnt die Expertin.
BB
Das gekippte Rauchverbot
in der Gastronomie ändert
nichts daran, dass an al-
len anderen Arbeitsstätten
in Gebäuden mit wenigen
Ausnahmen nicht gequalmt
werden darf.
I
n allen Arbeitsstätten in
Gebäuden ist das Rauchen
verboten, sofern zumindest
eine Nichtraucherin oder ein
Nichtraucher dort beschäftigt
wird. Das Rauchverbot gilt für
alle herkömmlichen Tabak-
waren (Zigaretten, Zigarren,
Pfeifen, ...), E-Zigaretten und
Wasserpfeifen, und zwar un-
abhängig davon, ob diese Pro-
dukte Nikotin enthalten.
Arbeitgeberin und Arbeitgeber
müssen dafür sorgen, dass
Beschäftigte, die nicht rau-
chen, vor der Einwirkung von
Tabakrauch am Arbeitsplatz
geschützt werden.
Rauch im Gastraum
In Gasträumen in der Gastro-
In der Firma
gilt Rauchverbot
nomie darf das Rauchen in
bestimmten Fällen – je nach
Größe und räumlichen Gege-
benheiten des Betriebes – er-
laubt werden.
Passivraucher
Dort sind nicht rauchende
Beschäftigte dem Passivrauch
ausgesetzt. AK-Experte Helge
Wolfsgruber sagt, Arbeits-
lose können Jobs in diesem
Fall sanktionslos ablehnen.
Schwangere dürfen auf einen
anderen rauchfreien Arbeits-
platz bestehen oder müssen
unter Bezug von Wochengeld
vomDienst freigestellt werden.
Raucherplätze
Firmen können das Rauchen
in eigenen Räumen erlauben,
nicht aber in Arbeitsräumen
(Büro, Werkstatt etc.), Aufent-
halts-, Umkleide- und Sanitäts-
räumen.
Im Freien am Betriebsgelände
ist – sofern nicht sachliche
Gründe dagegensprechen – das
Rauchen erlaubt.
SH
Nähere Infos zum neuen
Erwachsenenvertreter auf
Graf | AK
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