ZAK Mitgliederjournal der AK im Dezember 2016 - page 2-3

AKTUELLES
Gelegenheitsjobs
in der Weihnachtszeit
AKTUELLES
ZAK
nhalt
bakharev | Fotolia
Studie: Was kostet
gesunde Ernährung 4
Die Ernährungspyramide 5
Der AK-Warenkorb
6
Eintauchen in die
italienische Seele
7
Betriebsreportage
8
Smart Meter
10
Das Mondragón-
Experiment
11
Führungskräfte sind
im Stress
12
Burnout-Alarm in der
Kinderbetreuung
13
Der Joker Elternteilzeit 14
Alice Schwarzer
streitlustig
15
„Schlupfloch“ bei
Maklerverträgen
16
Alles neu bei der
AK in Liezen
17
Geringe Bildung wird
vererbt
18
Satire/Willi Tell
19
Leseecke
20
Zeitensprung zu
Kult-Charity
21
Blitzlichter
22/23
Auch wenn man sich
noch so Mühe gibt,
hin
und wieder gibt es Weih-
nachtsgeschenke, die
einfach nicht passen oder
gefallen. Damit es beim
Umtausch nicht zu uner-
warteten Überraschungen
kommt, gilt es, einige Punk-
te zu beachten.
G
leich vorweg: Ein Um-
tauschrecht ist dem ös-
terreichischen Gesetz fremd.
„Die Konsumentin, der Kon-
sument muss den Umtausch
ausdrücklich vereinbaren.
Das kann beispielsweise auf
der Rechnung festgehalten
werden“, weiß AK-Konsu-
mentenschützer Michael Kni-
zacek. Dabei muss jedoch be-
achtet werden, dass an einen
solchen Umtausch auch Be-
dingungen geknüpft sind, wie
die Vorlage des Kassabelegs
oder die Unversehrtheit der
Originalverpackung. Zudem
kommt meist nur ein Tausch
gegen eine andere Ware oder
die Ausstellung eines Gut-
scheins in Frage.
Rücktrittsrecht bei Online-
einkauf
In ganz bestimmten Situati-
onen sieht der Gesetzgeber
hingegen ein Rücktrittsrecht
für VerbraucherInnen vor,
Ob Geschenke einpacken,
Punsch ausschenken, im
Verkauf aushelfen oder den
Nikolaus mimen: Die Vor-
weihnachtszeit bietet viele Ge-
legenheitsjobs. Je nach Kollek-
tivvertrag haben Sie Anspruch
auf Mindestentgelt und Son-
derzahlungen. Verdienen Sie
weniger als 415,72 Euro pro
Monat bzw. 31,92 Euro pro Tag
sind Sie geringfügig beschäf-
tigt und nur unfallversichert.
Verdienen Sie über der Gering-
fügigkeitsgrenze, müssen Sie
voll versichert sein. Achten
sie darauf, dass Sie korrekt bei
der GKK angemeldet werden.
Hinsichtlich der Beendigung
von „Weihnachtsjobs“ gelten
die allgemeinen Regeln. In
vielen Fällen wird von vorn-
herein eine Vertragsbefristung
vereinbart.
Was tun
bei Schneechaos?
We n n e x t r eme s We t t e r
herrscht und man nicht oder
nicht pünktlich die Arbeit
antreten kann, ist das eine
Dienst verh i nder ung. Das
heißt, das Fernbleiben oder
die Verspätung ist entschul-
digt – allerdings nur, wenn
man vorher alles Zumutba-
re unternommen hat, um
es trotz Schnee und Eis in
die Arbeit zu schaffen. Zum
Beispiel früher als sonst auf-
brechen oder die öffentli-
chen Verkehrsmittel wählen,
wenn der Wetterbericht ein
Schneechaos vorhergesagt
hat. Wichtig: Das Fernbleiben
oder die Verspätung sofort in
der Firma melden. Entgelt für
diese verhinderten Stunden
gibt es für alle Angestellte und
für die meisten Arbeiterinnen
und Arbeiter.
YakobchukOlena | Fotolia
Und täglich grüßt das Mur-
meltier: Neoliberale „Think-
tanks“ und deren geistige
Verwandte in der Politik
werden nicht müde, gezielt
das Vertrauen in unser be-
währtes Pensionssystem zu
untergraben.
Ihre
Milchmädchenrech-
nung, nach der die Bundes-
zuschüsse
„explodieren“
und das Pensionssystem
daher „nicht mehr finanzier-
bar“ sei, ist aber inmehrerlei
Hinsicht unvollständig und
daher falsch. Erstens werfen
sie gerne alle Pensionsarten
in einen Topf und ignorieren
damit die Tatsache, dass sich
die ASVG-Versicherten ihre
Pension zu 84 Prozent selbst
finanzieren. Zweitens müs-
sen die Ausgaben für das
Pensionssystem in Relation
zur Wirtschaftsleistung be-
wertet werden. Nach dieser
Rechnung befinden wir uns
auf dem Niveau von 1985.
Vor allem aber verschwei-
gen sie, dass der Bundeszu-
schuss im Vorjahr sogar ge-
sunken ist und die für 2018
angepeilten Ziele bereits
erreicht sind. Obwohl zahl-
reiche Verschärfungen im
Pensionsrecht sich noch gar
nicht voll auswirken. Eine
„dramatische Situation“, wie
sie die Kritiker gerne herbei-
reden, sieht anders aus.
KLIPP & KLAR
Josef Pesserl
AK-Präsident
MURMELTIER
AK | Peter Manninger
Weihnachten,
die Zeit für (un-)passende Geschenke
In vielen steirischen Betrie-
ben können MitarbeiterInnen
Fenstertage wie beispielsweise
den 7. Jänner 2017 einarbeiten.
Das Einarbeiten ist zwischen
Unternehmen und Arbeitneh-
merIn zu vereinbaren.
Im Bett schwitzen, anstatt die
Piste hinunterzuschwingen:
Das Thema Storno des heimi-
schen Urlaubquartiers wird
beim Konsumentenschutz in
der Grippezeit häufig nachge-
fragt. AK-Experte Herbert Er-
Auch für Jugendliche (bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr)
besteht diese Möglichkeit. Der
Einarbeitungszeitraumbeträgt
grundsätzlich siebenWochen,
bei Bestehen einer Betriebs-
vereinba rung 13 Wochen.
hart: „Die kurzfristige Stornie-
rung des Zimmers ist teuer.“
Die meisten Quartiere haben
einheitliche Stornobedingun-
gen: Bis drei Monate vor dem
Ankunftstag ist ein Storno kos-
tenlos. Bis zu einemMonat vor-
Aber Achtung: Die Tagesar-
beitszeit darf für Jugendliche
durch das Einarbeiten neun
Stunden und in den einzelnen
Wochen des Einarbeitungs-
zeitraumes 45 Stunden nicht
überschreiten.
her beträgt die Stornogebühr
den Zimmerpreis für drei Tage.
Danach, so Erhart, ist der volle
Preis abzüglich der Ersparnis
des Quartiergebers zu zahlen.
In der Regel sind das umdie 75
Prozent des Gesamtbetrages.
Einarbeiten
vor Weihnachten für Jugendliche
Urlaubsstorno:
Grippe statt Schipiste
Der 24. und der 31. Dezember
sind keine gesetzlichen Feier-
tage. Bei diesen beiden Tagen
handelt es sich um normale
Werktage. Viele Kollektiv-
verträge legen jedoch einen
früheren Dienstschluss unter
Fortzahlung des Entgelts oder
überhaupt arbeitsfreie Tage
fest.
Der 25. und der 26. Dezember
sind gesetzliche Feiertage,
an denen Dienstnehmerin-
nen und Dienstnehmer nicht
zur Arbeit müssen, jedoch
ihren Anspruch auf Entgelt
behalten. Sollten Sie jedoch
an einem Feiertag arbeiten,
so haben Sie darüber hinaus
Anspruch auf ein „Feiertags-
arbeitsentgelt“.
Arbeiten
an den Feiertagen
welches ohne Angabe von
Gründen in Anspruch genom-
men werden kann. Ein solches
besteht beispielsweise bei
Online-Einkäufen im Internet.
Die Rücktrittsfrist beträgt 14
Tage und beginnt bei Waren
mit deren Erhalt, bei Dienst-
leistungen hingegen schon
mit dem Vertragsabschluss.
Obwohl die Erklärung des
Rücktritts an keine bestimmte
Form gebunden ist, empfiehlt
sich ein eingeschriebener
Brief. Ist die Kundin oder der
Kunde über das Bestehen des
Rücktrittsrechts nicht ord-
nungsgemäß aufgeklärt wor-
den, tritt eine Verlängerung
der Rücktrittsfrist ein.
Ausgenommen vom Rück-
trittsrecht sind Waren, die
nach individuellen Kunden-
wünschen angefertigt wur-
den, sowie Produkte, bei de-
nen die Versiegelung entfernt
wurde (z. B. CD, DVD).
Wird eine Ware in einem Ge-
schäft erworben, scheidet ein
Rücktritt aus.
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