ZAK Mitgliederjournal der AK im Dezember 2016 - page 14-15

FRAUEN
FRAUEN
Bis zum siebenten Ge-
burtstag
des Kindes be-
steht Kündigungsschutz in
der Elternteilzeit. Dadurch
bekam Frau S. ihren Job
zurück.
F
rau S. arbeitete Teilzeit
als Krankenschwester.
Die 20-Stunden-Woche wur-
de ihr vom Chef genehmigt,
wenn auch nur mündlich und
sie bekam fixe Dienstzeiten,
damit sie ihre zweijährigen
Zwillinge betreuen konnte.
Dann, kurz vor deren vierten
Geburtstag, flatterte die Kün-
digung ins Haus.
AK intervenierte,
Frau bekam Recht
In der Beratung in der AK war
schnell klar: sie befand sich
imKündigungsschutz und die
Kündigung war nichtig. Denn
während der Elternteilzeit
kann man bis vier Wochen
nach dem vierten Geburtstag
des Kindes nicht gekündigt
werden. Also intervenierte die
AK und die Frau bekam ihre
Stelle wieder zurück.
„Es gibt immer wieder Proble-
me mit der Elternteilzeit“, sagt
AK-Expertin Birgit Klöckl.
„Aus der Beratung wissen
wir, dass es oft schwierig ist,
gemeinsam zu einer Lösung
betreffend der Arbeitszeit zu
kommen.“ Einige Monate vor
der Meldung der Elternteilzeit
beim Dienstgeber sollte man
besprechen, wie in Zukunft
gearbeitet wird.
Hilfe bei Uneinigkeit
Kommt es da zu keiner Lö-
sung, gibt es ein „innerbe-
triebliches Vorverfahren“, bei
dem zunächst Betriebsrat und
dann Arbeiterkammer und
Wirtschaftskammer gemein-
sam mit Vorgesetzten und Be-
troffenen eine Lösung finden.
„Wir raten, die Elternteilzeit
schriftlich zu melden. Es ist
einfach besser zu beweisen“,
weiß Klöckl aus Erfahrung.
Wertvolle Zeit
Für Geburten ab Jänner 2016
muss die Arbeitszeit um 20
Prozent reduziert werden und
diese muss zumindest zwölf
Der Joker
Elternteilzeit
A
b 1. März 2017 haben Väter,
die anlässlich der Geburt
ihres Kindes die Erwerbstätigkeit
zwischen 28 und 31 Tage un-
terbrechen, einen Anspruch auf
einen Familienzeitbonus im Aus-
maß von 22,60 Euro täglich bzw.
etwa 700 Euro monatlich, je nach
Anzahl der Tage. Der Antrag ist
innerhalb von 91 Tagen ab dem
Tag der Geburt beim Kranken-
versicherungsträger zu stellen.
Wichtig ist jedoch, dass von Ar-
beitgeberseite der Freistellung
zugestimmt wird und ein gemein-
samer Hauptwohnsitz mit dem
Kind und dem anderen Elternteil
vorliegt. Zudem muss der Vater in
den letzten 182 Tagen vor Bezugs-
beginn durchgehend über der
Geringfügigkeitsgrenze erwerbs-
tätig gewesen sein.
Bernadette Pöcheim
AK-Frauenreferat
ZAK
TIPPS
Papamonat/Familienzeit
D
ie Schocknacht sei der
Auftakt zu einem sexuel-
len Krieg in Europa gewesen,
so Schwarzer. Den Männern
am Bahnhofsplatz sei es nicht
um sexuelle Lust, sondern um
Macht gegangen: „Ziel ist die
Vertreibung der Frauen aus
dem öffentlichen Raum.“ Und,
sie kritisiere nicht den Islam,
sondern „die Islamisten, diese
Sorte Muslime, für die die
Scharia über dem Gesetz steht
und die Frau unter demMann“.
Für Kopftuchverbot
„Redenwir übers Kopftuch, ich
würde gerne noch mit Ihnen
streiten“, forderte Schwarzer
ihr Publikum auf. Sie spricht
Mit dem Karenzbildungs-
konto
können Mütter Kurse
an der VHS und dem bfi
besuchen.
E
in „Zuckerl“ für alle frisch-
gebackenenMütter hält die
AK Steiermark bereit: das Ka-
renzbildungskonto. Alle Frau-
en, die Kinderbetreuungsgeld
beziehen und Mitglied der AK
Steiermark sind, haben darauf
Anspruch. Die darauf gutge-
schriebenen 1.000 Euro sind
bis zum zweiten Geburtstag
des Kindes gültig und können
in mehreren Kursen bei der
VHS Steiermark oder dem bfi
Steiermark eingelöst werden.
Pro Kurs dürfen höchstens
500 Euro ausgegeben werden.
„Je früher Frauen während
der Karenz an Wiedereinstieg
denken, desto einfachwird es“,
ist Bernadette Pöcheim, Leite-
sich für ein Kopftuchverbot
in Schulen und öffentlichen
Einrichtungen aus „und selbst-
verständlich bin ich für ein
Verbot der Burka in unseren
Ländern“. Sollten sich Frauen
jedoch freiwillig für die Ver-
schleierung entscheiden, sollte
mit ihnen diskutiert werden.
Denn für die Feministin ist
das Kopftuch „die Flagge der
Islamisten“: „Es ist kein klei-
nes Stück Stoff.“
Trotzdem sei sie eine unein-
geschränkte Befürworterin
der Willkommenskultur: „Wir
sollten vielmehr auf das Ver-
bindende setzen als auf das,
was uns trennt.“
rin der AK-Frauenabteilung,
überzeugt.
Kinderbetreuung
in der Krabbelstube
Und die lieben Kleinen? Die
sind ab dem zweiten Lebens-
monat in der „Krabbelstube“
herzlich willkommen. Die AK
bietet in Graz während Kur-
sen, Rechtsberatungen und
Veranstaltungen kostenlose
Kinderbetreuung nach Vor-
anmeldung an – auch für die
Geschwister bis zum Schul-
eintritt. In der „Krabbelstube“
kümmern sich bis zu sieben
Betreuerinnen und Betreuer
um die Kinder. „Die Eltern
sind oft sehr überrascht, dass
es den Kindern so gut gefällt,
dass sie eigentlich nicht wie-
der nach Hause mit wollen“,
freut sich Pöcheim.
Alice Schwarzer:
„Ich würde gerne noch
mit Ihnen streiten“
1.000 Euro
für Bildung
während der Karenz
Die Verlegerin und EMMA-Herausgeberin
präsentierte
vor vollem Kammersaal ihr Buch „Der Schock – Die Silves-
ternacht von Köln“.
Alice Schwarzer mit AK-Vize-Präsidentin Patricia Berger (r.) und
AK-Frauenabteilungsleiterin Bernadette Pöcheim, die den Abend
einfädelte.
Beide Elternteile können gleich-
zeitig in Elternteilzeit gehen und
sich die Betreuung parnterschaft-
lich teilen.
Graf | AK
gpointstudio | Fotolia
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Graf | AK
Immer schriftlich melden. Re-
agiert die Firmenleitung inner-
halb von sechs Wochen ab Mel-
dung der Elternteilzeit nicht, ist
die Elternteilzeit fix.
Oft wird im Zuge der Elternteil-
zeit auch der Dienstvertrag ge-
ändert – das ist nicht zulässig.
Keine Verschlechterungen un-
terschreiben!
Mehr Informationen:
akstmk.at/elternteilzeit
ZAK
nfo
Stunden betragen. „Vielen
ist gar nicht bewusst, wie
wertvoll das ist. Denn man
bekommt nur nach dreijäh-
riger Betriebszugehörigkeit
(mit Karrenz) in einer Firma
mit mehr als 20 Mitarbei-
tern Elternteilzeit und sollte
das Dienstverhälntnis nicht
leichtfertig auflösen“, erklärt
Bernadette Pöcheim, Leite-
rin der AK-Frauenabteilung.
Auch die Arbeitszeit bzw. das
Stundenausmaß kann einmal
verändert werden. Beide El-
ternteile können gleichzeitig
in Elternteilzeit gehen und
sich die Betreuung partner-
schaftlich aufteilen.
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