ZAK_4_Juli_2017_WEB - page 10-11

ARBEITNEHMERSCHUTZ
FRAUEN
Nach langer schwerer
Krankheit
gesund geschrie-
ben – da ängstigt manche
der volle Wiedereinstieg in
den Beruf. Um diesen Über-
gang zu erleichtern, kann
man jetzt Teilzeit neu in den
Job starten.
W
er länger als sechs Wo-
chen krank war, hat seit
Anfang Juli die Möglichkeit,
schrittweise über Teilzeitar-
beit in den Job zurückzukeh-
ren. Mehr als 3.500 Menschen
in der Steiermark könnten von
der neuen Regelung profitie-
ren. AK-Experte Karl Schnee-
berger: „Es geht umMenschen,
die nach langer Krankheit
von heute auf morgen wieder
30 oder sogar 40 Stunden ar-
Nach langem Krankenstand
mit Teilzeit wieder einsteigen
Die Antwort lautet:
Ja,
trotz Hitze muss man arbei-
ten – aber auch die Chefin
oder der Chef sind in der
Pflicht, etwas zu tun.
D
ie Raumtemperatur bei
geringer körperlicher Ar-
beit sollte zwischen 19 und
25 Grad Celsius bet ragen.
AK-Expertin Michaela Demel-
Fromm: „Es gibt aber für Be-
schäftigte keine gesetzliche
Obergrenze der Hitzebelas-
tung am Arbeitsplatz. Ein
Sonderfall sind Bauarbeiter.“
Erträgliche Temperatur
Bei Hitze in Büros oder in
Verkaufsräumen sind vom
Unternehmen Maßnahmen
zu treffen, um die Raumtem-
peratur erträglich zu halten.
Eine Klimaanlage sollte so
eingestellt werden, dass 25
Grad Celsius – die sogenannte
Behaglichkeitsgrenze – nicht
überschritten werden und
die Luftfeuchtigkeit gering
Muss ich bei
extremer
Hitze arbeiten?
W
erdende Mütter dürfen
während der Schwanger-
schaft keine Überstunden leisten
und auch an Sonn- und Feierta-
gen grundsätzlich nicht arbeiten.
Die tägliche Arbeitszeit darf ma-
ximal neun Stunden betragen.
Überwiegend im Stehen verrich-
tete Arbeiten, das Heben und
Tragen von schweren Lasten oder
Tätigkeiten mit häufigem Stre-
cken, Beugen und Hocken dürfen
nicht ausgeführt werden. Des
Weiteren sind Arbeiten mit ge-
sundheitsgefährdenden Stoffen
wie auch Tätigkeiten unter Zeit-
und Leistungsdruck (Akkord)
nicht zulässig. Auch Nachtarbeit
zwischen 20 und 6 Uhr ist für
werdende Mütter generell verbo-
ten, im Zweifel entscheidet das
Arbeitsinspektorat.
Mag. Dunja Krobath
AK-Frauenreferat
ZAK
TIPPS
Beschäftigungsverbote wäh-
rend der Schwangerschaft
„Die Anfragen
rund um
ethnische Diskriminierung
häufen sich“, sagt Berna-
dette Pöchheim, Leiterin des
AK-Referats für Frauen und
Gleichstellung.
D
iese Anweisung hatte es
in sich: Eine Angestellte
in einem Pflegeheim sollte
während der Arbeit und auch
in ihrer Pause (!) nur Deutsch
sprechen und sich mit Kol-
leginnen und Kollegen nicht
in ihrer Muttersprache Slo-
wenisch unterhalten. „Das
Verbot, sich während der
Arbeit in der Muttersprache
zu unterhalten, ist eine eth-
nische Diskriminierung“, so
Pöcheim: „Die Dame hat aber
mit den Pflegeheimbewohnern
immer Deutsch gesprochen.
Die Forderung war weder er-
forderlich noch angemessen.“
Situationsbedingt kann eine
Pflegerin wurde
Muttersprache verboten
solche Anweisung aber zu-
lässig sein, beispielsweise bei
Kontakt mit Kundinnen oder
Kunden, schränkt Pöcheim
ein. Die AK intervenierte für
die Pflegerin erfolgreich, die
Frau „darf“ weiterhin mit
Kolleginnen und Kollegen
Slowenisch sprechen.
Im Gesetz geregelt
Im Gleichbehandlungsgesetz
ist geregelt, dass Beschäftigte
aufgrund ethnischer Zugehö-
rigkeit, Religion oder Welt-
anschauung, des Alters oder
der sexuellen Orientierung in
der Arbeit nicht diskriminiert
werden dürfen. Das beginnt
bei der Bewerbung, betrifft die
Bezahlung, etwaige Beihilfen,
Aus- und Weiterbildungen,
Umschulungen, Beförderun-
gen und auch das Beenden des
Arbeitsverhältnisses.
JF
Elternteilzeit:
Chef
wollte Stunden kürzen
Eine Handelsangestellte
wollte in der Elternteilzeit ihre
Arbeitszeit verschieben, der
Arbeitgeber verweigerte. Die
AK intervenierte erfolgreich.
D
ie Handelsangestel lte
arbeitete bis zur Geburt
ihres Kindes täglich von 7 bis
14 Uhr. Nach der Karenz ver-
einbarte sie Elternteilzeit. Da
sie ihr Kind in die Krippe zu
bringen hat und diese erst um
7.30 Uhr öffnet, bat sie ihren
Arbeitgeber, von 8 bis 15 Uhr
arbeiten zu können. Ihr Chef
wollte diese Änderung nicht
und schlug ihr eine Stunden-
reduktion vor.
Rücksicht nehmen
„Die Firmenleitung hat auf
die Betreuungspflichten der
Mutter oder des Vaters Rück-
sicht zu nehmen“, sagt Berna-
dette Pöcheim, Leiterin des
AK-Frauenreferats. Bei der
Elternteilzeit ist es möglich,
ausschließlich die Lage der
bisherigen Arbeitszeit zu än-
dern. Das heißt, sie im selben
Ausmaß auf andere Tage oder
Uhrzeiten zu verlagern. „Wir
haben erfolgreich interveniert.
Die Frau arbeitet im selben
Stundenausmaß zu den ihr
passenden Zeiten im Rahmen
der Elternteilzeit“, so Pöcheim.
Voraussetzungen
Die Elternteilzeit ist spätestens
drei Monate vor Beginn der
Firmenleitung zu melden.
Der Kündigungs- und Entlas-
sungsschutz beginnt bereits
vier Monate vor Antritt der El-
ternteilzeit. Voraussetzungen
sind eine bereits dreijährige
Betriebszugehörigkeit und
die Firma muss mehr als 20
Beschäftigte haben. Es kann
die Lage der Arbeitszeit verän-
dert werden oder sie muss um
20 Prozent reduziert werden,
darf aber nicht unter zwölf
Stunden die Woche fallen.
JF
ist. Auch ohne Klimaanlage
gibt es Möglichkeiten, gegen
die Hitze etwas zu tun: Das
sind etwa die Lockerung von
Kleidungsvorschriften, das
Bereitstellen von alkoholfrei-
en Getränken, die Beschattung
der Fenster, das Aufstellen von
Ventilatoren und eine Küh-
lung der Räume in den Mor-
genstunden durch Querlüften.
Jede und jeder kann dazu bei-
tragen, dass Arbeit während
der Hundstage nicht zur Qual
wird.
Besonders wichtig ist viel
t r i n ken , um den du r c h
Schwitzen erzeugten Flüssig-
keitsverlust auszugleichen.
Auch der Griff zu leichter Kost
entlastet den Organismus an
heißen Tagen.
Leistungsabfall
Arbeitsmedizinisch bewiesen
ist ein deutlicher Leistungs-
verlust bei hohen Tempera-
turen, sagt AK-Experte Karl
Schneeberger. „Wer als Chefin
oder Chef f ür angenehme
Temperaturen sorgt, bekommt
von den Beschäftigten eine
gute Leistung.“ In heißer Um-
gebung wird die Arbeit zur
Qual, das Konzentrieren fällt
schwer, Fehler schleichen
sich ein und bei körperlicher
Arbeit steigt das Unfallrisiko
deutlich an.
SH
beiten sollen. Auch wenn es
das medizinische OK dafür
gibt, ängstigt das manche oder
überfordert sie sogar.“
Sechs Wochen krank
Das neue Modell der Wieder-
eingliederungsteilzeit soll
diesen Übergang erleichtern.
Voraussetzungen für die Teil-
zeitarbeit sind mindestens
sechs Wochen ununterbro-
chener Krankenstand und
die Zustimmung der Firmen-
leitung. Die Arbeitszeit kann
um 25 bis 50 Prozent reduziert
werden. Die Lohndifferenz
wird teilweise von der Kran-
kenkasse bezahlt, insgesamt
ist das Einkommen höher, als
das Krankengeld ausmachen
würde. Die Teilzeit kann für
bis zu sechs Monate vereinbart
werden.
Beratung
Wer diesen Weg gehen will,
lässt sich von Hausärztin oder
-arzt den Zeitpunkt der vor-
aussichtlichen Arbeitsfähig-
keit bestätigen. Darauf folgen
eine Beratung bei fit2work
oder der Arbeitsmedizinerin
bzw. dem -mediziner und ein
Gespräch mit der Firmen-
vertretung über einen Wie-
dereingliederungsplan. Auf
Basis dieser Unterlagen prüft
die GKK die medizinische
Zweckmäßigkeit, denn einen
Rechtsanspruch auf Wieder-
eingliederungsteilzeit gibt es
nicht.
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