20171107_ZAK-Neu - page 14-15

ARBEITNEHMERSCHUTZ
Senioren
mussten Materi-
al- und Verwaltungskosten
zahlen – dafür gab es keine
vertragliche oder gesetzliche
Grundlage.
„Uns kommt vor, wir zahlen
zu viel“, mit dieser Vermutung
wandten sich drei Senioren an
die AK-Abteilung Gesundheit,
Pflege und Betreuung. Das Trio
lebt an verschiedenen Stand-
orten des Betreuten Wohnens
der Miteinander Leben GmbH
und zahlt neben Miete und
Grundservice auch Material-
und Verwaltungskosten.
Unzulässige Kosten
„Die zusätzlichen Kosten von
29 Euro sollten unter anderem
Bastel- und Dekomaterial,
Kaffee für die Kaffeerunde
oder die Regionalbetreuung
durch die Geschäftsleitung
abdecken“, schildert AK-Ex-
pertin Anika Tauschmann:
„Die Kosten sind unzulässig
und teilweise teurer als das
Grundservice.“
Betreutes Wohnen
prellte Bewohner
Da die Gebühren ohne rechtli-
che oder vertragliche Grund-
lage verrechnet wurden, inter-
venierte die AK beim Betrei-
ber, der das Land Steiermark
hinzuzog. Dieses gab der AK
recht: Zwei Aktivierungsan-
gebote sind im Grundservice
inkludiert, für jedes weitere
sind pauschal 12,50 Euro zu
zahlen. Die Inanspruchnahme
weiterer Angebote ist jedoch
freiwillig. Verwaltungskosten
dürfen generell nicht verrech-
net werden.
Geld zurückgefordert
„Für die drei Bewohner konn-
te ein Vergleich erzielt wer-
den“, so Tauschmann: „Wir
empfehlen, dass sich jeder
seinen Vertrag und die Ab-
rechnung anschaut und sich
gegebenenfalls bei uns mel-
det.“
JF
Viele Anfragen
zum Ende
des Pflegeregresses, also
zum Zugriff auf das Ersparte
bei einem Pflegeheimaufent-
halt, erreichen die Arbeiter-
kammer.
A
b 1. Jänner 2018 darf zur
Deckung der Kosten für
ein Pf legeheim nicht mehr
auf das Vermögen der Be-
wohnerinnen und Bewohner
zugegriffen werden. Die Über-
gangszeit bis Jänner sorgt für
Das Ende
des Pflegeregresses
viele Anfragen in der Arbeiter-
kammer. „Bis zum 31. Dezem-
ber wird das Land Steiermark
seine Ansprüche auf das Ver-
mögen der Pflegebedürftigen
weiterverfolgen“, sagt Anika
Tauschmann, AK-Expertin
der Abteilung Gesundheit,
Pflege und Betreuung. „Erst
ab 1. Jänner nächsten Jahres
werden laufende gerichtliche
und verwaltungsbehördliche
Verfahren eingestellt.“
Ist jemand Selbstzahler, weil
die Behörde Zugriff auf das
Vermögen hat, endet dieser
Status mit 1. Jänner 2018. Auch
Ratenvereinbarungen enden
mit diesem Datum. Weiterhin
Zugriff gibt es auf das laufende
Einkommen, und zwar auf 80
Prozent der Pension und des
Pflegegeldes. Auch vom Ende
des Pflegeregresses betroffen
sind Behindertenheime und
alternative Wohnformen wie
beispielsweise Wohngemein-
schaften, die nachts zumin-
dest eine Rufbereitschaft an-
bieten.
SH
„Tag der
Pflege“
in Graz
Der „Tag der Pflege“ findet am
10. November bereits zum drit-
ten Mal in den Grazer Kammer-
sälen statt. Zwischen 15 und 20
Uhr haben vor allem pflegende
Angehörige die Möglichkeit,
sich zu den verschiedensten
Themen rund um die Pflege zu
informieren. Neben neun (Kurz-)
Vorträgen warten Expertinnen
und Experten an verschiedenen
Infoständen und es gibt die Mög-
lichkeit, in der Pflege-Aktivitäten-
Ecke gleich selbst Hand anzule-
gen. In persönlichen Beratungen
erhalten die Besucherinnen und
Besucher Antworten auf Fragen
bezüglich ihrer persönlichen Pfle-
gesituation und nebenbei auch
praktische Tipps. Anmeldung
unter:
Ausbildungs-
förderung
Seit 15. Oktober 2017 besteht die
Möglichkeit, um Ausbildungs-
förderung für Gesundheits- oder
Sozialberufe in Höhe von 250
Euro pro Ausbildungsjahr anzu-
suchen. Gefördert werden Schü-
lerinnen und Schüler, die eine
Vollzeit- oder berufsbegleitende
Ausbildung an öffentlichen oder
privaten Schulen bzw. Ausbil-
dungsträgern absolvieren, sowie
ordentliche Studierende im Rah-
men eines Bachelorstudiums an
Universitäten oder Fachhoch-
schulen. Neu hinzugekommen
sind die Ausbildungen in den
medizinisch-technischen Diens-
ten sowie die Ausbildung zur
Hebamme. Anträge können bis
31. März 2018 eingereicht wer-
den.
Für Arbeiten bei
Kälte gibt
es verschiedene Vorschriften
und Normen. Ein Überblick,
bevor die kalte Jahreszeit
wieder beginnt.
F
ür Arbeiten drinnen gilt:
Bei geringer körperlicher
Belastung, wie etwa bei Bü-
roarbeit, muss es zwischen 19
und 25 Grad warm sein. Bei
normaler körperlicher Tätig-
keit (bei stehenden Berufen)
zwischen 18 und 24 Grad und
bei hoher körperlicher Belas-
tung, wie im Lager, muss es
mindestens 12 Grad haben.
Nur wenn es die Produktion
verlangt, darf es kälter sein.
Dort müssen mit technischen
Maßnahmen wie Abschir-
mung oder durch Aufwär-
mezeiten die Beschäftigten
geschützt werden.
Heiße Getränke
Bei Arbeiten im Freien gibt es
keine Temperatur-Untergren-
ze. Die Firmamuss Schutzklei-
dung zur Verfügung stellen, es
muss Pausen zumAufwärmen
und heiße Getränke geben.
Bei Adventmärkten muss nur
für Schutz gegen das Wetter
gesorgt sein. Beschäf tigte
am Bau können bei extrem
schlechtem Wetter die Arbeit
kurzfristig niederlegen.
BB
Am Arbeitsplatz
muss niemand frieren
Karl Schneeberger, Arbeitnehmer-
schutz-Experte
Wer bewertet die Kälte bzw.
das Umfeld, in dem ich bin?
Karl Schneeberger:
Grund-
sätzlich reicht ein Thermome-
ter. In strittigen Fällen muss
die Temperatur mit einem
geeichten Gerät gemessen wer-
den. Messen kann eine zustän-
dige Sicherheitsfachkraft oder
das Arbeitsinspektorat. Für
eine Schlechtwetterentschä-
digung sind die Messdaten
der Bauarbeiter-Urlaubskasse
maßgeblich.
Wo finde ich Hilfe?
Schneeberger:
Im Betrieb sind
Sicherheitsvertrauensperso-
nen oder -fachkräfte, Betriebs-
räte und Betriebsrätinnen oder
Betriebsärztinnen und -ärzte
die Ansprechpersonen. Wenn
es trotz Hinweisen auf Miss-
stände in angemessener Zeit
keine Verbesserung gibt, wen-
den Sie sich an die AK und an
das Arbeitsinspektorat. Bera-
tungen und Hilfestellungen
erhalten Betriebe auch von
der AUVA. Alle Webadressen
finden Sie links.
Auch im Büro gibt es Vorschriften für die Temperatur.
Bei üblichen Bürojobs muss die Temperatur zwischen
19 und 25 Grad betragen. Bei hoher körperlicher Ar-
beit (Lager) muss es mindestens 12 Grad haben.
Für schwangere Arbeitnehmerinnen gibt es Beschäf-
tigungsverbote in Bereichen unter –5 Grad. Das Ar-
beitsinspektorat beurteilt, welche Arbeiten sie ohne
Einschränkungen weiter ausüben können.
So kann der
Arbeitgeber helfen
n
Rampen zur Be- und Ent-
ladung sollten einen mög-
lichst klimadichten An-
schluss an den LKW haben.
n
Fahrerkabinen und/oder
Sitze bei Gabelstaplern,
Baufahrzeugen usw. sollten
beheizbar sein.
n
An ortsfesten Arbeitsplätzen
schützen wärmeisolierende
Matten vor Bodenkälte.
n
Es muss die Gelegenheit
geben, bei Kälte die Arbeit
zu unterbrechen und sich
einige Zeit in einemwärme-
ren Bereich aufzuhalten.
n
Arbeiten auf einer Baustelle
mehr als fünf Beschäftigte
voraussichtlich mehr als
eine Woche, muss es einen
Aufenthaltsraum oder Con-
tainer zum Aufwärmen mit
mindestens 21 Grad geben.
n
Anspruch auf Schlechtwet-
terentschädigung besteht in
der Zeit von 1. November bis
30. April (Winterperiode)
für grundsätzlich höchstens
200 Stunden.
Bei Kältearbeitsplätzen im Freien muss die Firmenlei-
tung Möglichkeiten zum Aufwärmen anbieten. Dort
muss es auch heiße Getränke geben.
Bei Kleidung für Kältearbeitsplätze gibt es verschie-
dene Normen. Die passende Schutzkleidung muss
das Unternehmen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Graf | AK
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GESUNDHEIT, PFLEGE UND BETREUUNG
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