ZAK_06_Oktober_2018_Ansicht - page 20-21

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WEIHNACHTEN
Dieser Termin
steht rot im
Kalender: die Weihnachtsfeier
des Betriebs. Chic rausput-
zen, gut essen, nett mit den
Kollegen plaudern.
W
eihnachtsfeiern sind
ein „Sehen-und-gese-
hen-Werden“. Von Stunde zu
Stunde lockert sich die Stim-
mung. Die Feier rockt, Party
pur. Ein Gläschen Wein hier,
ein Krügerl Bier dort. Musik?
Nichts wie ab auf die Tanzflä-
che, locker die Hüfte kreisen
und lauthals mitträllern. Was
für ein Spaß. Aber: Sinkt die
Hemmschwelle, steigt die
Wahrscheinlichkeit, mit Ka-
racho in ein Fettnäpfchen zu
treten. Peinlich getanzt, den
Chef angelallt oder gar wild
rumgeschmust – damit Sie
als Ergebnis Ihres Auftritts
nicht von der Karriereleiter
geschubst werden, sollten Sie
folgende Fehler vermeiden:
1.
Mit Abwesenheit glän-
zen:
Ein plötzlicher Mig-
Weihnachtsfeiern:
Diese
Blamagen sollten Sie sich ersparen
räne-Anfall, ein ganz wichtiger
Termin, ein Geburtstag eines
Freundes – wer kennt sie nicht,
die Klassiker der Ausreden.
Okay, gezwungen werden kann
niemand, an der Weihnachts-
feier teilzunehmen. Doch der
Chef wird´s registrieren: Mi-
nus-Punkt, das steht fest. Falls
Sie doch erscheinen, dann aber
pünktlich.
2.
Zu viel trinken:
Auch
wenn die Getränke kos-
tenlos sind und man sich
amüsieren will, ist es dennoch
ratsam, nicht zu viel Alkohol
zu sich zu nehmen.
Nachweislich hat Alkohol eine
enthemmende Wirkung. Auf
demTisch zu tanzen sorgt zwar
für jede Menge Gesprächs-
stoff und Büroklatsch, ist aber
natürlich noch lange kein
Kündigungsgrund. Wer sich
aber – egal ob angeheitert oder
nicht – zu Beleidigungen,
sexuellen Belästigungen oder
Tätlichkeiten hinreißen lässt,
riskiert arbeitsrechtliche Kon-
sequenzen.
3.
Dresscode beachten:
Bauchfreies Top, kurzer
Rock, Disko-Outfit sollten bes-
ser imKleiderschrank gelassen
werden. Auf einer Firmen-
weihnachtsfeier gilt nämlich
derselbe Dresscode wie im
Büro. Dabei kann es je nach
Veranstaltung und Unterneh-
men auch etwas festlicher sein.
4.
Kein Drängeln am Buffet:
Ungeduldiges Zappeln
amBuffet ist unangebracht. Zu-
dem sind gute Tischmanieren
ebenfalls Voraussetzung und
auch das Mindeste.
5.
Zeigen Sie keine Lan-
geweile:
Missmutig in
der Ecke rumzustehen und zu
signalisieren, dass es einem
überhaupt nicht gefällt, macht
einen schlechten Eindruck.
6.
Keine Lästereien auf Fir-
menfeiern:
Beschwerden
über Location, Essen oder Ser-
vice sind tabu, um nicht denje-
nigen, der die Feier organisiert
hat, vor den Kopf zu stoßen.
7.
Duzen ist erlaubt:
Bietet
jemand das Du-Wort an,
darf es natürlich angenom-
men werden. Aber Vorsicht:
Möglicherweise kann sich das
Gegenüber am nächsten Tag
nicht mehr daran erinnern.
8.
Chef bleibt Chef:
Der Vor-
gesetzte ist auch auf der
Weihnachtsfeier weiterhin der
Vorgesetzte und mutiert nicht
zum Sauf-Kumpanen.
9.
Blau machen am Tag
danach ist unangebracht:
Wie ein Sprichwort besagt:
Wer feiern kann, kann auch
arbeiten. Einen Urlaubstag im
Voraus darf man aber selbstver-
ständlich vereinbaren.
10.
Nicht auf Überstun-
den pochen:
Die Teil-
nahme an der Weihnachtsfeier
gehört nicht zu jenen Tätig-
keiten, die im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses geschul-
det werden. Genauso wenig
entstehen bei der Teilnahme an
der Feier aber Überstunden.
JF
WEIHNACHTEN
Die sieben häufigsten Fra-
gen,
die den Expertinnnen
und Experten der AK-Abteilun-
gen Konsumentenschutz und
Arbeitsrecht in der Vorweih-
nachtszeit gestellt werden:
Gelegenheitsjobs
in der Weihnachtszeit
Ob Geschenke-Einpacken, Punsch-Aus-
schenken, im Verkauf aushelfen oder den
Nikolaus mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet
viele Gelegenheitsjobs. Je nach Kollektivvertrag
besteht Anspruch auf Mindestentgelt und
Sonderzahlungen. Unter 438,05 Euro pro
Monat (Stand: 2018) gilt man als geringfügig
beschäftigt und ist nur unfallversichert. Über
der Geringfügigkeitsgrenze muss man voll
versichert sein. Eine korrekte Anmeldung
bei der GKK ist Voraussetzung. In vielen
Fällen wird von vornherein eine
Befristung des Vertrags
vereinbart.
Arbeiten
an den
Feiertagen
Der 24. und der 31. Dezember sind keine
gesetzlichen Feiertage. Bei diesen beiden
Tagen handelt es sich um normale Werktage.
Viele Kollektivverträge legen jedoch einen früheren
Dienstschluss unter Fortzahlung des Entgelts oder
überhaupt arbeitsfreie Tage fest. Der 25. und der 26.
Dezember sind gesetzliche Feiertage, an denen
Beschäftigte nicht zur Arbeit müssen, jedoch
ihren Anspruch auf Entgelt behalten. Sollten Sie
jedoch an einem Feiertag arbeiten, so haben
Sie darüber hinaus Anspruch auf ein
„Feiertagsarbeitsentgelt“.
Länger
im Geschäft
arbeiten
Spätestens mit dem ersten
Adventwochenende beginnt für die Angestellten
im Handel die wohl stressigste Zeit des Jahres – mit
teils langen Arbeitszeiten. Für alle Branchen gibt es
absolute Höchstgrenzen, die keinesfalls überschritten
werden dürfen. Wenn dieses Maximum bereits
geleistet wurde, darf die Chefin oder der Chef nicht
noch mehr Arbeit aufbrummen. Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben das Recht, sich dagegen
zu wehren. Diese absoluten Höchstgrenzen
variieren je nach Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung.
Wann
erhält man
Weihnachtsgeld?
Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration
regeln die einzelnen Kollektivverträge (KV),
nicht das Gesetz. Gibt es keinen KV, dann gibt es
auch kein Weihnachtsgeld – es sei denn, dies wurde
schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart. Wann es zur
Auszahlung kommt, ist je nach Branche unterschiedlich.
Beispielsweise erhalten die Handelsangestellten
ihr Weihnachtsgeld zusammen mit dem
Novembergehalt, spätestens bis 1. Dezember. Im
Gastgewerbe kann das Weihnachtsgeld bis 15.
Dezember ausgezahlt werden. Generell
gilt: Je nach Eintrittsdatum in das
Unternehmen erhält man einen
aliquoten Anteil.
Worauf
beim Umtausch
zu achten ist
Ein Umtauschrecht ist gesetzlich nicht
verankert. Viele Händler räumen aber freiwillig
einen Umtausch ein – das steht meist an der
Kassa oder vorgedruckt auf der Rechnung. Dabei
muss beachtet werden, dass an einen solchen
Umtausch oft Bedingungen geknüpft sind, wie die
Vorlage des Kassenbons oder die Unversehrtheit der
Originalverpackung. Meist kommt nur ein Tausch
gegen eine andere Ware oder die Ausstellung
eines Gutscheins in Frage. Reduzierte Ware wird
in der Regel nicht umgetauscht – außer es
wird vereinbart.
Urlaubsstorno:
Grippe statt Skipiste
Im Bett schwitzen, anstatt die Piste
hinunterzuwedeln – besonders in der
Grippezeit ein häufiger Fall. Die kurzfristige
Stornierung des heimischen Urlaubsquartiers
kann teuer kommen. Die meisten Quartiere haben
einheitliche Stornobedingungen: Bis drei Monate
vor dem Ankunftstag ist ein Storno kostenlos. Bis zu
einem Monat vorher beträgt die Stornogebühr den
Zimmerpreis für drei Tage. Danach ist der volle
Preis abzüglich der Ersparnis des Quartiergebers
zu zahlen. In der Regel sind das um die 75
Prozent des Gesamtbetrages.
Reserviertes
Weihnachtsessen
absagen
Die Stornierung eines Weihnachtsessens ist
immer öfter mit Kosten verbunden. Wenn der
Gast Speisen für eine bestimmte Personenzahl für
ein konkretes Datum bestellt, handelt es sich um eine
verbindliche Reservierung. Im Falle der Stornierung
hat der Wirt Anspruch auf den Preis abzüglich seiner
ersparten Aufwendungen. Zu ersetzen sein kann
auch die Bereitstellung von besonderen Speisen,
Tischschmuck oder zusätzlichem Personal.
Der Wirt muss aber immer versuchen, die
stornierten Plätze neu zu vergeben.
Gelingt das, fällt kein Storno an.
JF
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Gut vorbereitet
auf Weihnachten
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