ZAK_3_Mai_2017_Ansicht - page 2-3

SCHWERPUNKT
SCHWERPUNKT
ZAK
nhalt
Roaminggebühren
4
Betriebs- und
Heizkosten
5
Sonnenschutz
in der Arbeit
6
Arbeitsinspektorat
als Lebensretter
7
Betriebsreportage 8/9
Ausweitung
der Lkw-Maut
10
Automatischer
Steuerausgleich
11
Familienbeihilfe
12
Ethnische
Diskriminierung
13
Stundenerhöhung
in Berufsschulen
14
Zu wenig Lohn
für das Praktikum 15
Ärger mit
Vermittlungsagenturen 16
VKI: Zahnbürsten
16
Aus den Bezirken
17
Nahrungsmittelallergie 18
Satirisches Doppel
19
Erzberglauf
20
Leseecke
20
Zeitreise:
Urlaub anno dazumal
21
Blitzlichter
22/23
Die Frage nach der sechs-
ten Urlaubswoche
wird
AK-Präsident Josef Pesserl
immer wieder gestellt. Die
AK spricht sich fraktionsüber-
greifend dafür aus.
Welchen Stellenwert hat der
Urlaub?
Josef Pesserl:
Urlaub hat den
Sinn, dass die Menschen sich
erholen können. Urlaub ist
auch für die Erhaltung der
Gesundheit enorm wichtig.
Sie sind viel in den steirischen
Betrieben unterwegs. Ist der
Urlaub überhaupt ein Thema?
Ich werde immer wieder auf
die sechste Urlaubswoche
angesprochen: Wann ist es so
weit, dass die sechste Woche
nicht mehr von der 25-jäh-
rigen Betriebszugehörigkeit
abhängig ist
(siehe S. 3)
? Die
sechste Urlaubswoche ist ja
eingeführt worden, weil man
erkannt hat, dass es für die
Gesundheit der Menschen
Sinn macht. Aber damals war
es Normalität, dass man 25
Jahre in derselben Firma tätig
war. Heute ist die Verweildau-
er kürzer. Es kommen immer
weniger in den Genuss einer
sechsten Urlaubswoche, ob-
wohl sich die Sinnhaftigkeit
nicht geändert hat.
Wie ist der Stand bei der Dis-
kussion rund um die sechste
Urlaubswoche?
VonWirtschaftsvertretern wird
sie im Großen und Ganzen
abgelehnt. Unser Ziel ist es,
dass man von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit abgeht,
Graf | AK
Für unser ZAK-Covershooting
stellte uns die Konditorei Philipp
ihren Eiswagen zur Verfügung.
Der Urlaub
ist eine Vereinba-
rung mit der Chefin oder dem
Chef. Aber welche Regeln
gelten, wenn die ganze Fir-
ma zumacht, man im Urlaub
krank wird oder den Urlaub
nicht antreten kann?
F
rau Lena P. ist sauer. Die
junge Mutter arbeitet in
der Gastronomie und wollte
mit ihrem Buben im Sommer
ans Meer. Ihr Chef braucht
in seinem Saisonbetrieb jede
Hilfe, hat für die Sommer-
monate eine Urlaubssperre
verhängt und deshalb dem
Urlaubswunsch der Frau nicht
zugestimmt. „Der Urlaub ist
eine Vereinbarungssache“,
sagt AK-Juristin Lisa-Maria
Rosteck, „der Chef kann nicht
gezwungen werden, den Ur-
laub zu genehmigen.“ Frau P.
wird im Hochsommer wohl
an ihren freien Tagen mit dem
Sohn in einem heimischen
Badesee planschen und ihren
Urlaub in der Nachsaison ge-
nießen müssen.
Betriebsurlaub
Der Begriff Urlaubssperre exis-
tiert im Arbeitsrecht nicht.
Stimmt aber ein Unternehmen
über einen gewissen Zeitraum
keinem Urlaubswunsch zu,
hat das die Auswirkung einer
Urlaubssperre. Umgekehrt
verhält es sich ähnlich: Es gibt
auch keinen automatischen
Betriebsurlaub für alle Be-
schäftigten. „Auch in diesem
Fall müsste grundsätzlich
mit jedem Beschäftigten eine
Vereinbarung abgeschlossen
werden“, bestätigt AK-Exper-
tin Martina Schöngrundner.
Arzt-Angestellte
Weit über jedes Betriebsinter-
esse hinaus geht der Fall einer
Angestellten einer Ärztin. Die
Ordinationsassistentinmusste
grundsätzlich dann Urlaub
gehen, wenn auch die Ärz-
tin in ihren Urlaub fuhr. Die
Wie vereinbart
in den Urlaub
AK-Urlaubskalender
Sommer 2017
ZAK
T pp
Frau verbrauchte dabei ihren
gesamten Jahresurlaub, eige-
ne Urlaubswünsche blieben
unberücksichtigt. „Das geht
natürlich nicht, die Interessen
der Beschäftigten müssen be-
rücksichtigt werden.“
In diesem Fall gilt es, den
Urlaubswunsch der Chefin
abzulehnen und sich trotz
geschlossener Ordinat ion
arbeitsbereit zu erklären, um
den Entgeltanspruch nicht zu
verlieren. Dieser Schritt ist gut
zu überlegen, denn Arbeitskli-
ma oder Jobsicherheit könnten
leiden.
Bei Kündigung
Auch nach einer Kündigung
gibt es keinen Zwangsur-
laub. Wenn die Chefin oder
der Chef meint, nicht ver-
brauchter Urlaub werde nicht
ausbezahlt und man müsse
den Resturlaub während der
Kündigungsfrist aufbrauchen,
muss das nicht akzeptiert
werden.
SH
Alles rund
um den Urlaub
Anspruch: Alle Beschäftig-
ten haben Anspruch auf fünf
Wochen Urlaub pro Arbeits-
jahr. Das gilt auch für Teil-
zeit- und geringfügige Ar-
beit. Nach 25 Dienstjahren in
einem Unternehmen gibt es
eine sechste Urlaubswoche.
Bis zu sieben Jahre an Schul-
und Vordienstzeiten werden
dafür angerechnet.
Entstehung: In den ersten
sechs Monaten des ersten
Arbeitsjahres gibt es den
Urlaub anteilsmäßig zur zu-
rückgelegten Dienstzeit. Als
Faustregel gilt: Pro Monat
kommen etwa 2,5 Urlaubsta-
ge dazu. Nach dem 6. Monat
gibt es den vollen Jahresur-
laub.
Verjährung: Der Urlaub
verjährt zwei Jahre nach dem
Ende des Jahres, in dem er
entstanden ist. Eine Mutter-
oder Väterkarenz unterbricht
diese Frist. Grundsätzlich
muss das Unternehmen den
Urlaub in dem Jahr ermögli-
chen, in dem er entsteht.
Krank im Urlaub: Krank-
heit unterbricht den Urlaub,
wenn die Erkrankung län-
ger als drei Tage dauert. In
diesem Fall muss die Firma
sofort verständigt und bei
Dienstantritt eine Kranken-
standsbestätigung vorgelegt
werden.
Rücktritt: Beschäftigte
können nur bei wichtigen
Gründen einseitig vom Ur-
laub zurücktreten. Eine Er-
krankung vor Urlaubsantritt
oder die Pflege des erkrank-
ten Kleinkindes wären als
derartige Gründe anzuse-
hen. Aus schwerwiegenden
Gründen zur Vermeidung
wirtschaftlicher
Nachteile
kann ein Unternehmen von
der Urlaubsvereinbarung zu-
rücktreten. Für den Beschäf-
tigten bereits entstandene
Kosten müssen ersetzt wer-
den.
hin zum Lebensalter und den
Berufsjahren. Es ist ein ganz
gewaltiger gesundheitlicher
Aspekt, der auch Vorteile für
die Wirtschaft hat: Je gesünder
die Menschen sind, desto leis-
tungsfähiger sind sie.
Wie wird es um den Urlaub in
der Zukunft bestellt sein?
Der Urlaub wird, was die Erho-
lung und die Gesundheit der
Beschäftigten betrifft, auch in
Zukunft von großer Bedeutung
sein. Wir werden uns weiterhin
für die sechste Urlaubswoche
für alle einsetzen.
Sechste Urlaubswoche
für Gesundheit wichtig
Wer Fenster- und
Urlaubstage geschickt nutzt, kann die arbeitsfreie Zeit maximal ausdehnen.
Mit beispielsweise vier Urlaubstagen im Mai kann man neun freie Tage (20. bis 28.) genießen.
Oder im Juni bei acht Urlaubstagen 16 freie Tage (3. bis 18.).
AK | Graf
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Sept.
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Schulferien
Fenstertage
Sonn- und Feiertage
AK-Präsident Josef Pesserl sprach mit ZAK-Redakteurin Julia Fruhmann
unter anderem über den Sinn einer sechsten Urlaubswoche.
Fotowerk | Fotolia
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