FRAUEN
FRAUEN
E
in Karenzurlaub kann maxi-
mal bis zum 2. Geburtstag des
Kindes in Anspruch genommen
werden. Sind Sie sich nicht sicher,
wie lange Sie Karenzurlaub in An-
spruch nehmen möchten bzw.
ob auch der zweite Elternteil in
Karenz gehen will, empfiehlt sich,
zuerst lediglich den ersten Block,
den Sie jedenfalls in Anspruch
nehmen möchten, bekannt zu
geben. Sie haben dann die Mög-
lichkeit, spätestens drei Monate
vor Ablauf des gemeldeten Karenz-
urlaubes diesen zu verlängern
bzw. kann der zweite Elternteil
drei Monate vor Ablauf Ihres Ka-
renzurlaubes seinen Karenzurlaub
bekannt geben. Eine Verkürzung
des Karenzurlaubes ohne Zustim-
mung des Arbeitgebers ist nicht
möglich.
Christine Poppe-Nestler
AK-Frauenreferat
ZAK
TIPPS
Dauer einer
Elternkarenz
Dienstleistungsbranchen
nehmen fast nur mehr Teil-
zeitkräf te. Diese Art der
Beschäftigung kann für Frau-
en in der Pension aber zu
Altersarmut führen.
J
ede zweite Frau in der Stei-
ermark ist teilzeitbeschäf-
tigt. Der Grund: Sie sind für
einen Großteil der unbezahl-
ten Arbeit (Haushalt, Kinder-
betreuung, Pflege) zuständig.
Fremdwort „Halbe-Halbe“
Obwohl „Halbe-Halbe“ seit
20 Jahren propagiert wird, ist
davon flächendeckend nichts
zu spüren: „Erwerbstätige
Frauen wenden pro Woche 27
Stunden für unbezahlte Arbeit
auf, Männer nur 16 Stunden“,
sagt Bernadette Pöcheim, Lei-
terin des AK-Frauenreferats:
Frauen:
Armutsfalle
Teilzeitarbeit
Das große Problem dabei sei,
dass die Pension vom Brutto-
einkommen berechnet wird.
Wegen der unbezahlten Ar-
beit haben Frauen weniger
Ressourcen, bezahlter Arbeit
nachzugehen. „Frauen sind
im Alter armutsgefährdet“, so
Pöcheim. Im Schnitt bekom-
men sie 900, Männer 1.400
Euro Pension.
Lösungsansätze
Mit der neuen Form des Kin-
derbetreuungsgeldes werden
Anreize für Väter geschaffen,
in Karenz zu gehen. Der Aus-
bau der sozialen Infrastruktur
wie Kinderbetreuungsplätze
würde laut Pöcheim einerseits
mehr Jobs, andererseits mehr
Betreuung bringen. Und nach
wie vor gäbe es die Teilung der
unbezahlten Arbeit ...
JF
Familienbeihilfe:
Wer hat Anspruch?
Vier Fakten
rund um die
Familienbeihilfe. Darunter:
Wer bekommt sie? Bis zu
welchem Alter des Kindes?
Was ist dafür erforderlich?
M
it der Geburt eines Kin-
des gibt es Familien-
beihilfe, unabhängig von der
Höhe des Einkommens. Bis
zum 24. Lebensjahr gibt es die
Beihilfe, in Ausnahmefällen,
wie Präsenzdienst oder ein
langes Studium, kann sie bis
zum 25. Geburtstag verlängert
werden. Die 170,20 bis 220,40
Euro (altersabhängig) werden
monatlich ausbezahlt.
1.
Bei der Geburt des Kin-
des wird automatisch vom
Finanzamt Familienbeihilfe
ausbezahlt, wenn alle Daten
bekannt sind. Datenänderun-
gen umgehend schriftlich dem
Finanzamt bekannt geben.
2.
Ab 18 besteht nur dann
Anspruch, wenn Kinder eine
Lehre machen oder Schule,
Uni, FH etc. besuchen. Beim
Studium müssen die nötigen
ECTS-Punkte nachgewiesen
werden. Wenn Kinder beim
AMS arbeitslos gemeldet sind,
gibt es keinen Anspruch.
3.
Volljährige Kinder dürfen
zur Familienbeihilfe maximal
10.000 Euro pro Jahr dazuver-
dienen. Lehrlingsentschädi-
gungen undWaisenpensionen
erhöhen das zu versteuernde
Einkommen nicht.
4.
Für erheblich behinderte
Kinder gibt es zur monatli-
chen Beihilfe 152,90 Euro
dazu. Wenn Jugendliche nicht
arbeitsfähig sind, bekommen
sie ein Leben lang Beihilfe,
wenn die Erwerbsunfähigkeit
vor dem 21. Geburtstag oder
während einer Berufsausbil-
dung vor dem 25. Geburtstag
festgestellt wird.
BB
Erfolgreich
vertrat die Ar-
beiterkammer Steiermark
einen Vater vor Gericht. Der
Steirer war in der Elternteil-
zeit unrechtmäßig gekündigt
worden.
R
echtzeitig meldete ein
steirischer Vater seinem
Arbeitgeber seine Absicht, in
Elternteilzeit zu gehen. Ab
diesem Zeitpunkt war der
Mann gesetzlich kündigungs-
und entlassungsgeschützt.
SeinemArbeitgeber schien die
Gesetzeslage jedoch egal zu
sein, kurze Zeit später wurde
demVater nämlich gekündigt.
Der Steirer wandte sich an die
Arbeiterkammer Steiermark,
die den Fall vor Gericht brach-
te und gleich in erster Instanz
gewann.
Recht auf Elternteilzeit
vor Gericht erstritten
Ungleiches Behandeln
von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ist Diskriminie-
rung und nicht erlaubt. Falls
sie vorkommt, nicht warten,
sondern gleich in die Arbei-
terkammer kommen.
I
mGleichbehandlungsgesetz
ist geregelt, dass Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer
aufgrund ethnischer Zugehö-
Diskriminierung:
Frau sollte
im Job Namen verleugnen
Gesetzlicher Anspruch
„Der Anspruch auf Elternteil-
zeit ist zeitlich befristet bis
zum siebenten Lebensjahr des
Kindes. Er muss gewährt wer-
den, wenn der Elternteil bisher
mindestens drei Jahre in der
Firma gearbeitet hat und diese
mehr als 20 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter beschäftigt“,
so AK-Frauenrechtsexpertin
Biljana Milanovic. „Der Vater
hatte also gesetzlichen An-
spruch auf die Elternteilzeit.“
Rechtzeitig melden
Die Elternteilzeit ist spätes-
tens drei Monate vor Beginn
der Arbeitgeberin bzw. dem
Arbeitgeber zu melden. Der
Kündigungs- und Ent las-
sungsschutz beginnt bereits
vier Monate vor Antritt der El-
ternteilzeit. Die Firmenleitung
hat auf die Betreuungspflich-
ten der Mutter oder des Vaters
Rücksicht zu nehmen. Diese
haben den Rechtsanspruch,
zur vorhergehenden Normal-
arbeitszeit zurückzukehren.
Sollte es zu Schwierigkeiten
kommen, sollten sich die Be-
troffenen rasch melden: „Im
Arbeitsrecht herrschen kurze
Fristen für Einsprüche“, so die
AK-Expertin.
JF
industrieblick | Fotolia
rigkeit, Religion oder Weltan-
schauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung in der
Arbeit nicht diskriminiert
werden dürfen. Das beginnt
bereits bei der Bewerbung,
betrifft die Bezahlung, etwa-
ige Beihilfen, Aus- und Wei-
terbildungen, Umschulungen,
Beförderungen und auch das
Beenden des Arbeitsverhält-
nisses, so Frauenrechtsexper-
tin Biljana Milanovic.
Namen erfinden
So ist es beispielsweise nicht
erlaubt, dass ein Callcenter-
betreiber von seiner Mitarbei-
terin verlangt, dass sie ihren
ausländischen Namen wäh-
rend der Arbeit verleugnet und
mit einem österreichischen
Fantasienamen abheben muss.
Immer öfter kommt es auch
zu Diskriminierungen unter
Arbeitskolleginnen und -kol-
legen, die sich gegenseitig
Papa,
ran an die Windeln
pololia | Fotolia
Mit der Novelle
zum Kinder-
betreuungsgeld gibt es für
Väter die Möglichkeit, nach
der Geburt die Familie für
einen Monat zu unterstützen.
D
er Fami l ienzeitbonus
(bezahlter Papamonat) ist
für Väter gedacht, die sich in
den ersten drei Monaten (91
Tage) nach der Geburt eine
beruf liche Auszeit für die
Familie nehmen wollen. Der
Papamonat ist beschränkt auf
28 bis 31 aufeinanderfolgende
Kalendertage. Die Väter be-
kommen von der zuständigen
Krankenkasse 22,60 Euro täg-
lich, rund 700 Euro für diesen
Monat. In dieser Zeit sind sie
auch kranken- und pensions-
versichert.
Väter beteiligen sich mehr
„Wir merken, Väter die sich für
den Papamonat entscheiden,
tendieren auch dazu, in Vä-
terkarenz zu gehen“, schildert
Bernadette Pöcheim, Leiterin
des AK-Frauenreferats, ihre
Erfahrung aus der Beratung.
Kritik übt die Arbeiterkammer
aber daran, dass die Väter
die Zustimmung der Firmen-
leitung brauchen. „Es wäre
wichtig, dass es einen Rechts-
anspruch, ein höheres Entgelt
und einen Kündigungsschutz
gibt“, fordert Pöcheim.
JF
ausländerfeindlich beleidigen,
weiß Milanovic aus ihrer Be-
ratungstätigkeit: „Hier inter-
venieren wir natürlich auch.“
Vorfälle dokumentieren
„Schreiben Sie sich Diskri-
minierungen auf und auch,
wer dabei war. Auch SMS,
E-Mails oder WhatsApp-Nach-
richten aufheben und gleich
zu uns in die Arbeiterkammer
kommen“, rät Milanovic Be-
troffenen. Werden Diskrimi-
nierungen festgestellt, wird
bei Interventionen laut AK-
Expertin mindestens 1.000
Euro Schadenersatz gefor-
dert.
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