ZAK Jänner 2017_WEB - page 4-5

E
ine große finanzielle Entlas-
tung für alle Eltern gibt es seit
Jänner 2017: Bund und Länder
haben sich geeinigt, für Kinder
und Jugendliche bis zum vollen-
deten 18. Lebensjahr bei statio-
nären Krankenhausaufenthalten
den Selbstbehalt zu streichen. Das
gilt auch in Kuranstalten und im
Sozialversicherungsrecht. Bisher
mussten Eltern für ihre mitversi-
cherten Kinder einen Kostenbei-
trag für maximal 28 Tage leisten.
Bei längeren Krankenhausaufent-
halten waren das auch über 500
Euro. Insbesondere für Familien
mit Kindern, die mit schwerwie-
genden Erkrankungen lange im
Krankenhaus bleiben mussten,
bringt die Abschaffung eine mas-
sive Erleichterung in ohnehin
schon schweren Zeiten.
Alexander Gratzer
AK-Gesundheit
ZAK
TIPPS
Kinder zahlen nicht
im Krankenhaus
GESUNDHEIT
STEUERSPARTAGE
Warum berät die Arbeiter-
kammer
weiterhin bei ihren
Steuerspartagen? Weil trotz
automatischer Veranlagung
viel Geld zu holen ist!
L
assen Sie sich von der
neuen automa t i schen
Arbeitnehmerveranlagung
nicht verunsichern, beruhigt
AK-Steuerexperte Bernhard
Koller. Nur Geringverdiener,
die bisher nie einen Steuer-
ausgleich beantragt haben,
sind von der neuen Automa-
tik betroffen. Sie bekommen
im Sommer einen Infobrief
der Finanz und – falls darauf
nicht reagiert wird – imHerbst
ohne Antrag bis zu 400 Euro
ausbezahlt. Achtung: Zumin-
dest einmalig muss man zuvor
mit dem Finanzamt Kontakt
aufnehmen – nämlich zur
Bekanntgabe der eigenen Kon-
tonummer!
20 Minuten
Für alle, die in die Lohn-
steuerpflicht fallen oder die
bisher das Pendlerpauschale
über den Steuerausgleich be-
antragt haben, zahlt sich die
Veranlagung weiterhin aus,
versichert der AK-Experte.
Die Arbeiterkammer tourt
Mi t Jänner
s i nd neue
Bestimmungen über das
Pflegevermächtnis in Kraft
getreten. Künftig werden
Angehörige berücksichtigt,
die vor dem Tod gepflegt
haben. Bei der Pflege immer
gut mitdokumentieren, rät
der Experte.
Zu Hause Angehörige zu pfle-
gen, ist eine große Herausfor-
derung. Nach dem Tod der
gepflegten Person fallen die
erbrachten Leistungen gerne
unter den Tisch. Mit einer
Reform im Erbrecht hat der
Gesetzgeber versucht, diesen
Missstand zu beseitigen. So
haben nahestehende Perso-
nen eines pflegebedürftigen
Verstorbenen unter bestimm-
ten Vorausset zungen nun
Anspruch auf das Pflegever-
mächtnis.
mit ihrem Steuerteam ab 15.
März wieder durch alle stei-
rischen Bezirke und bietet an
20 Tagen Unterstützung beim
Antrag an. Koller: „In diesen
20-minütigen Beratungsge-
sprächen geht es um viel
Geld. Im Schnitt gibt es 500
Euro zurück, in Einzelfällen
sogar vierstellige Summen.“
Der Experte rät: „Sichern Sie
sich rasch Ihren persönlichen
Termin.“
Was ist das Pflegever-
mächtnis?
Seit 1. Jänner 2017 werden
erstmals auch Pflegeleistun-
gen durch nahe Angehörige
im Erbrecht berücksichtigt.
Der pflegenden Person steht
künftig ein gesetzliches Ver-
mächtnis zu, wenn der oder
die Verstorbene in den vergan-
genen drei Jahren vor ihrem
bzw. seinem Tod mindestens
sechs Monate gepflegt wurde.
Die Pflege muss nicht durch-
gehend gewesen sein. Und sie
darf nicht bloß geringfügig,
sondern muss durchschnitt-
lich mehr als 20 Stunden im
Monat gedauert haben.
Unter Pflege versteht der Ge-
setzgeber dabei jede Tätigkeit,
die der oder dem Betroffenen
die nötige Betreuung und Hil-
fe zusichert, und die Möglich-
keit, das Leben daheimmit der
Absetzposten
Per Gesetz zieht das Unterneh-
men bei jeder Gehalts- oder
Lohnzahlung die Lohnsteuer
gleich ab und überweist sie
an die Finanz. Besondere
und oft teure Lebensumstän-
de fallen dabei unter den
Tisch. Laut Steuerrecht wer-
den diese Kosten erst über den
Steuerausgleich angerechnet.
Berücksichtigt werden Son-
derausgaben (Wohnraum-
Unterstützung vompflegenden
Angehörigen zu verbessern.
Nahestehend sind Personen
aus dem Familienverband:
Aus dem Kreis der gesetzli-
chen Erben des Verstorbenen,
deren Ehegattin und Ehegatte,
eingetragene Partnerin und
Partner oder Lebensgefährtin
und Lebensgefährte und deren
Kinder.
Wie hoch ist das
Pflegevermächtnis?
Die Höhe des Pflegevermächt-
nisses richtet sich nach Art,
Dauer und Umfang der er-
brachten Leistungen und ori-
entier t sich vor allem am
verschafften Nutzen – in der
Regel ist es die Ersparnis
von eigenen Aufwendungen.
Und sie orientiert sich nicht
am Wert der Verlassenschaft.
schaffung, Spenden oder Kir-
chenbeitrag), Werbungskosten
(Gewerkschaftsbeiträge und
Betriebsratsumlage) und au-
ßergewöhnliche Belastungen
(Krankheit, Behinderung).
Kinderkosten
Bei den Kosten für Kinderbe-
treuung kann auch die Betreu-
ung während der Ferienzeiten
(Kinderlager) eingereicht wer-
den. Die von alleinerziehen-
den oder -verdienenden Eltern
bezahlte Lohnsteuer wird
reduziert. Für ein Kind macht
das zumBeispiel 494 Euro aus.
Weiterbildung
Unter Werbungskosten fallen
auch Fortbildungen, die mit
dem ausgeübten Beruf zusam-
menhängen. Abzugsfähig sind
Kursgebühren, Kursunterla-
gen, Prüfungsgebühren, Ko-
pierkosten, aber auch Fahrtkos-
ten zum Kursort. Nicht steu-
erlich berücksichtigt werden
Kurse ohne Berufsbezug wie
B-Führerschein, Esoterik- und
Malkurse. Steuermindernd
sind aber auch Kosten für
Fachliteratur oder für Arbeits-
mittel (PC oder Laptop für die
Büroarbeit, das Messerset für
Köche usw.).
Das Pflegevermächtnis steht
neben dem Pflichtteil zu und
kann nur bei Vorliegen eines
Enterbungsgrundes entzogen
werden. Der Gepflegte kann
einseitig zwar die Anrech-
nung auf den Erbteil, nicht
jedoch die Anrechnung auf
den Pflichtteil anordnen.
Tipp: Dokumentieren Sie Pfle-
ge- und Betreuungsstunden
für sich und den Nachlass.
20 Minuten, die sich lohnen:
Im Schnitt gibt es 500 Euro
von der Finanz zurück, wenn
mithilfe der AK der Steueraus-
gleich gemacht wurde.
Wer eine nahe Angehörige oder
einen nahen Angehörigen mehr
als 20 Stunden im Monat pflegt,
hat unter Umständen Anspruch.
AK-Steuerspartage
oder
automatischer Steuerausgleich?
Wenn
Pflegende erben
9. Februar 2017 um 18:30 Uhr
im Grazer Arbeiterkammersaal
ZAK
nfo
WavebreakMediaMicro | Fotolia
Graf | AK
Außenstelle
Termin
Uhrzeit
Leibnitz
15. März
14 – 18
Murau
15. März
14 – 18
Fürstenfeld
16. März
14 – 18
Leoben
16. März
14 – 18
Graz
17. März
10 – 14
Deutschlandsberg
20. März
14 – 18
Liezen
20. März
14 – 18
Graz
21. März
14 – 20
Feldbach
22. März
14 – 18
Voitsberg
22. März
14 – 18
Graz
23. März
13 – 17
Graz
24. März
10 – 14
Hartberg
27. März
14 – 18
Zeltweg
27. März
14 – 18
Graz
28. März
14 – 20
Leibnitz
29. März
14 – 18
Bruck
29. März
14 – 18
Mürzzuschlag
30. März
14 – 18
Weiz
30. März
14 – 18
Graz
31. März
10 – 14
Terminvereinbarung: Tel. 05 7799-2507
4
ZAK
ZAK
5
1,2-3 6-7,8-9,10-11,12-13,14-15,16-17,18-19,20-21,22-23,...24
Powered by FlippingBook