ZAK Jänner 2017_WEB - page 14-15

Wem ist es nicht
schon ein-
mal passiert, dass das Handy
auf den Boden gefallen ist? Ist
dann etwas kaputt, lässt man
es reparieren. Der Versiche-
rung kann aber meistens der
Grund für den Schaden nicht
genannt werden.
„Das ist ein Fehler“, sagt AK-
Konsumentenschützer Tho-
mas Wagenhofer: „Wenn Ver-
sicherungsnehmerinnen oder
-nehmer das Schadensereignis
nicht beschreiben können,
erfolgt eine Ablehnung durch
die Versicherung.“ Denn die
Versicherung prüft, ob das
Risiko wie „Handy fällt zu
Boden“ versichert ist. Wenn
man nicht weiß, bei welchem
Ereignis der Schaden entstan-
den ist, so zahlt die Versiche-
rung nicht. Ebenso könnte
das Handy auch einer nicht
mitversicherten Person herun-
tergefallen sein. Dann müsste
deren Haftpflichtversicherung
den Schaden übernehmen.
Es ist also wichtig, eine rich-
tige Schadensmeldung zu ma-
chen, soWagenhofer. Generell
gelten fünf Grundfragen:
• Wann
ist der Schaden ent-
standen?
• Wer
war am Schadensereig-
nis beteiligt, wer ist Schädi-
ger, wer Geschädigter?
• Wie
ist der Schaden pas-
siert? Wie hat sich das Scha-
densereignis zugetragen?
• Was
wurde beschädigt?
• Wo
ist der Schaden passiert?
Tag/Uhrzeit des Schadener-
eignisses
Aufgepasst
bei
(Handy-)Versicherung
KONSUMENTENSCHUTZ
KONSUMENTENSCHUTZ
„Gutschein für eine Mani-
küre“ –
wer dieses Geschenk
erhält, darf sich über einen
Leistungsgutschein freuen.
Im Gegensatz dazu gibt es
den Wertgutschein. Dieser
lautet auf einen bestimmten
Eurobetrag, beispielsweise
25 Euro.
Genau schauen sollten Kon-
sumenten, wenn sie soge-
nannte „Erlebnisboxen“ über
Internetplattformen beziehen:
Eine Konsumentin schilderte,
sie habe um 89 Euro eine Box
mit zehn Erlebnissen gekauft,
davon konnte sie eines ein-
lösen. Sie entschied sich für
„Casino & Dinner“. Vor Ort
sah sie dann, dass dieses Pa-
ckage eigentlich „nur“ 59 Euro
kostet. „In diesen Boxen gibt
es teurere und billigere An-
gebote einzulösen. Preise zu
vergleichen lohnt sich“, rät der
AK-Konsumentenschutz: „Der
Kaufpreis beimSachgutschein
muss nicht demWert der Leis-
tung entsprechen.“
Einzig bei Sach- und Leis-
tungsgutscheinen steigt der
Wert mit zunehmendem Zeit-
ablauf, während aufgrund
der Geldentwertung Wertgut-
scheine real anWert verlieren.
Erste können befristet sein,
zweite sind theoretisch bis zu
30 Jahren gültig.
Wert-
versus
Leistungs-
gutschein
Im Alter
ziehen wir dann vom
Land in die Stadt, dachte sich
ein Ehepaar. Das Haus ge-
gen eine Stadtwohnung tau-
schen, ländliche Idylle gegen
kulturelle Veranstaltungen,
Restaurants und vor allem
Infrastruktur. Doch die Bank
machte den Steirern einen
Strich durch die Rechnung.
D
as Ehepaa r hatte eine
schöne Eigentumswoh-
nung in der Stadt gefunden,
aber trotz des Geldes aus dem
Hausverkauf fehlte noch ein
bisschen. Die Pensionisten
wollten einen Kredit bei ihrer
Hausbank aufnehmen. Zuerst
wurde von A nach B verwie-
sen, argumentiert, dass mit
demVorstand zu sprechen sei,
und schließlich verweigert.
Durch die Blume wurde dem
Ehepaar mitgeteilt, dass es zu
alt sei.
Leider keine Seltenheit
Für Bettina Schrittwieser,
Leiterin des AK-Konsumen-
Umzugsfirmen locken im
Internet
mit Billigangeboten
und nutzen dann den Zeit-
druck ihrer Klientel für hor-
rende Preissteigerungen aus.
Zahlreiche Anbieter verspre-
chen professionelle Durch-
f üh r ungen zu besonder s
niedrigen Preisen. Wie ein
Konsument erzählt, wurde
ihm als Kostenvoranschlag
eine Pauschale von 780 Euro
genannt. Während der Hälfte
der Siedlungstätigkeiten ka-
men die Arbeiter auf ihn zu
Mit „MaxMan“
innerhalb
kürzester Zeit Muskeln wie
Arnold Schwarzenegger auf-
bauen – das verspricht ein
Werbelink auf Facebook.
Meist wächst aber nur der
Unmut der Konsumenten
gewaltig an.
K
onsumenten schilder-
ten der AK, dass
sie den Werbebalken
der Website „MaxMan“
auf Facebook angeklickt
hatten. Damit sie wei-
tere Informationen zu
dem vermeint l ichen
Muskelaufbaupräparat
bekommen, gaben sie
ihre Daten ein. Eine
Bestellung hätten sie
aber nie abgegeben, so
die Männer. Trotzdem
erhielten sie Pillen und
tenschutzes, ist das Prozedere
nichts Neues. „Wir bekom-
men regelmäßig Anfragen zu
Altersdiskriminierung.“ Sei
es, weil der Überziehungs-
rahmen, ein Ratenkauf oder
ein (Mini-)Kredit verweigert
werden. Eine Altersgrenze ist
aber nirgends festgeschrie-
ben. „Das sind reine interne
Regelungen, die aber niemand
bestätigen wird“, kritisiert
Schrittwieser: „Wir hatten
aber schon Fälle mit einem
Alter von Anfang 60.“
Keine Gesetzesänderung
Während man in der Ar-
beit swelt gute recht liche
Möglichkeiten hat, gegen Be-
nachteiligungen aufgrund
des Alters vorzugehen, ist
das im Konsumentenschutz
nicht der Fall. „Es ist eine
langjährige Forderung der
AK, dass die geschäftliche
Altersbenachteiligung ins
Gleichbehandlungsgesetz auf-
genommen wird. 2008 gab es
einen Gesetzesentwurf, aber
das war es auch schon“, seufzt
Schrittwieser.
und verlangten einen höheren
Preis, sonst würden sie alles
wieder ausladen. Verunsi-
chert und unter Zeitdruck
zahlte der Konsument schließ-
lich 1.400 Euro.
Alles schriftlich
„Aus rechtlicher Sicht ist
es besonders ratsam, einen
derartigen Vertrag nur auf
Grundlage eines schriftli-
chen Kostenvoranschlags
abzuschließen“, sagt AK-Kon-
sumentenschützer Michael
Knizacek. Dieser sollte jedoch
nicht nur den Preis enthalten,
Rechnungen von bis zu 499
Euro zugeschickt. Außerdem
behauptet das Unternehmen,
dass ein Abovertrag abge-
schlossen wurde, und sendet
immer wieder Pakete samt
Rechnungen.
Unseriöser Pillen-Anbieter
Hinter diesen und weiteren
der AK bereits bekannten
„Wunderpillen“ steckt die
Aliaz Cooperation SIA aus
Lettland. Das Unternehmen
geht sogar so weit, bei Nicht-
einzahlung ein Inkassobüro
zur Geldeintreibung zu be-
auftragen.
„In den uns bekannten Fäl-
len besteht keine einzige
Forderung zu Recht“, sagt
AK-Konsumentenschützerin
Katharina Gruber. Wird
eine Ware unaufgefor-
dert zugesandt, besteht
kei ne Verpf l icht ung
zur Zahlung und zur
Rücksendung. Sollten
recht l iche Probleme
im Zusammenhang mit
der lett ischen Firma
auftreten, rät Gruber,
sich unbedingt an die
AK oder an den Inter-
net-Ombudsmann zu
wenden.
Pensionisten zu alt
für Bankgeschäfte?
Wir ziehen um –
Vorsicht bei
Umzugsfirmen
„MaxMan“
bringt statt Muskeln
ein Minus am Konto
Eltern erlaubten ihrem
minderjährigen Sohn, im Play-
Station-Store für seine PS4
ein Spiel herunterzuladen. Um
zu zahlen, gab die Mutter ihre
Kreditkartendaten ein – ein
500 Euro teurer Fehler.
I
n seiner Begeisterung kaufte
der Bub Erweiterungen für
das Spiel. „Ein neuerlicher
Kostenhinweis, die Abfra-
ge der Kontodaten oder eine
Zustimmung zum Kauf wa-
ren dazu nicht erforderlich“,
kritisiert Sandra Battisti vom
AK-Konsumentenschutz. Die
Daten wurden automatisch im
Hintergrund gespeichert und
ohne Zustimmung des Karten-
inhabers abgebucht. Battisti:
„Der Betroffene hat bei allen
Käufen ein Rücktrittsrecht,
Abzocke
mit In-App-Käufen
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sondern auch die konkrete
Leistung sowie die Entfernung
der Standorte, Größe der Woh-
nung oder eine Beschreibung
des Mobiliars.
„Sofern nicht anders verein-
bart, ist ein Kostenvoranschlag
verbindlich. Ein Unternehmer
ist demnach nicht berech-
tigt, das Entgelt nachträglich
zu erhöhen, selbst wenn es
zu einem unvorhersehbaren
Mehraufwand gekommen ist“,
so Knizacek. Eine Ausnahme
ist gegeben, wenn die Kundin
oder der Kunde nachträgliche
Sonderwünsche äußert.
Setzen Sie eine Sperre von
In-App-Käufen
Kontrollieren Sie regelmä-
ßig ihre Kreditkartenab-
rechnungen
Fordern Sie Ihr Geld beim
Betreiber sofort zurück
ZAK
T pp
weil der Hinweis auf Kosten-
pflicht bzw. ein Button mit
‚Kaufen/Kostenpflichtig be-
stellen‘ fehlt.“ Sie rät in solchen
Fällen, aktiv beim App-Store-
Betreiber das so abgebuchte
Geld zurückzufordern. Die
AK interveniert regelmäßig
sowohl beimGoogle Play Store
als auch beimApple App Store,
die Summen betragen meist
zwischen 500 bis 1.000 Euro.
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