ZAK_Juli 2015_ES_screen - page 12

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er in Österreich studie-
rende Mann hatte ein
Studentenkonto seit 2010 und
ein fixes Arbeitsverhältnis seit
2012 mit einemBruttoeinkom-
men von 1.500 Euro. Per Mail
fragte der Iraner im Dezember
2013 an, ob ihm seine Bank ei-
nen Überziehungsrahmen von
1.000 Euro gewähren könne.
Ein Bankmitarbeiter lehnte
dies per Mail „aufgrund der
politischen Situation und der
Sanktionen im Iran“ ab. Der
Student wandte sich an die
Gleichbehandlungskommissi-
on, weil eine Diskriminierung
aufgrund der ethnischen Zu-
gehörigkeit vorliege.
Verblüffend ahnungslos
Kommissionsmitglied Mag.
Karl Raith vom AK-Konsu-
mentenschutz verblüffte an
KONSUMENT
Wenn
der Urlaub zum Desaster
Einem iranischen Staatsbürger
wurde von einer Wie-
ner Bank ein Überziehungsrahmen wegen wirtschaftlicher
Sanktionen gegen den Iran verweigert: ein klarer Fall von
ethnischer Diskriminierung.
diesem Fall das mangelnde
Bewusstsein des Bankmit-
arbeiters, da tatsächlich kei-
ne internen Regelungen des
Geldinstitutes existierten, die
Geschäfte mit in Österreich le-
benden iranischen Staatsbür-
gern verbieten oder beschrän-
ken. Raith: „Auch wenn der
Bankmitarbeiter Mehrarbeit
an möglichen Prüfungshand-
lungen befürchtete, darf er
nicht den Kollateralschaden
der Diskriminierung in Kauf
nehmen.“
Die Kommission sah das
Gleichbehandlungsgebot ver-
letzt und empfahl, dem Kläger
Schadenersatz zu leisten. Der
Richtsatz für den Schadener-
satz liegt etwa bei der Summe,
um die der Student ursprüng-
lich bei seiner Hausbank ange-
sucht hat.
Rudolf Willgruber
I
m Urlaub kann ei n iges
schiefgehen, was die gute
Laune trüben kann. Wenn bei
40 Grad Außentemperatur die
Klimaanlage im Hotelzimmer
versagt, der Pool aufgrund
von gekipptem Wasser unbe-
nutzbar ist oder die Nacht-
ruhe durch Bauarbeiten in
der Hotelanlage gestört wird,
kann man, wenn sich die
Situation vor Ort nicht verbes-
sern lässt, aufgrund der Ge-
währleistungsbestimmungen
Sommerzeit – Reisezeit:
Doch was tun, wenn es im
Urlaub zu unangenehmen
Überraschungen kommt?
Sanktionen
als Vorwand
Das Wesen eines Strukturver-
triebs: Viele Arbeitsbienen und
wenige kassieren ab – bis das
Kartenhaus einstürzt.
(crescendo – Fotolia)
im Nachhinein Preisminde-
rungsansprüche beim Reise-
veranstalter geltend machen.
Mängel melden
Zuallererst sollte man sich mit
dem örtlichen Reisebetreuer
in Verbindung setzen und den
jeweiligen Mangel melden. Im
Idealfall bemüht sich dieser
sofort um eine Verbesserung
der Situation. Of tmals ist
dies aber aus unterschiedli-
chen Gründen nicht möglich
– in diesem Fall sollte man
sich unbedingt eine schrift-
liche Bestätigung aushändi-
gen lassen, wann man wel-
chen Mangel reklamiert hat.
Tut man das nicht, können im
Nachhinein keine Preismin-
derungen geltend gemacht
werden, da der Reiseveranstal-
ter damit argumentieren kann,
er habe keine Chance erhalten,
den Mangel zu beheben und
sei deshalb nicht mehr haftbar.
Ist der Reisebetreuer nicht
auffindbar oder unkooperativ,
empfiehlt es sich, den Reise-
veranstalter zu Hause direkt
vom Urlaub aus per E-Mail
oder Fax zu kontaktieren.
Mit Fotos dokumentieren
Weiters sollte alles fotogra-
fisch dokumentiert werden.
Hier ist es wichtig, dass die
Mängel so abgelichtet werden,
dass ein objektiver Betrach-
ter sie auch nachvollziehen
kann. Im Idealfall wählt man
einen Bildausschnitt der de-
nen im Prospekt oder Rei-
sekatalog ähnelt. Dadurch
kann man den versproche-
nen Zustand sowie den Re-
al-Zustand gut vergleichen.
Es empfiehlt sich weiters, mit
Mitreisenden, die etwaige
Mängel auch bezeugen kön-
nen, die Kontaktdaten auszu-
tauschen, damit man gegebe-
nenfalls später auch eine Aus-
sage von ihnen einholen kann.
Beschwerde nach der Reise
Um Preisminderung beim
Reiseveranstalter geltend zu
machen, hat man nach der Rei-
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