ZAK_Juli 2015_ES_screen - page 16

Elternteilzeit
rechtzeitig regeln
D
a in jüngster Zeit immer
wieder Probleme mit ei-
ner beabsichtigten Reduzie-
rung der Arbeitszeit auftraten,
stellt AK-Frauenreferentin
Mag. Bernadette Pöcheim
klar: „Spätestens drei Mona-
te vor Ablauf der gemelde-
ten Karenz bzw. vor Antritt
der Elternteilzeit muss diese
schriftlich dem Arbeitgeber
übermittelt werden.“ Ein ent-
sprechendes Musterformu-
lar gibt es als Download auf
Die AK-Expertin rät, zuvor ein
Gespräch mit dem direkten
Vorgesetzten bzw. Personal-
büro zu führen hinsichtlich
Stundenausmaß und Lage
der Arbeitszeit. „Am besten
wäre es, das Formular ge-
meinsam auszufüllen und
unbedingt eine Kopie der Ver-
einbarung zu behalten.“ Sollte
eine solche Vorgangsweise
nicht möglich sein, sollten die
Vorschläge über gewünschte
Arbeitszeiten eingeschrieben
dem Arbeitgeber übermittelt
werden.
Mehr als 20 Beschäftigte
Elternteilzeit ist ein gesetz-
lich geregelter Anspruch auf
Herabsetzung der bisherigen
Arbeitszeit bzw. auf Ände-
rung der Lage der bisherigen
Arbeitszeit. Dieser Anspruch
gilt nur für Eltern, die mit
dem Kind im gemeinsamen
Haushalt leben bzw. die Ob-
sorge für das Kind inneha-
ben. Zusätzlich hängt der
Anspruch auf Elternteilzeit
von der Betriebsgröße (mehr
als 20 Beschäftigte) und von
der Dauer der Betriebszugehö-
rigkeit ab. Anspruch hat, wer
unter Einrechnung der Karenz
bereits mehr als drei Jahre in
einemBetrieb beschäftigt war.
Sollten dem Arbeitgeber die-
Wenn Eltern nicht recht-
zeitig
eine Elternteilzeit
bekannt geben, muss die
Arbeit zur vorhergehenden
Arbeitszeit wieder aufge-
nommen werden.
Vorschläge nicht passen, muss
er Gegenvorschläge unter-
breiten und eine Einigung
erwi rken. Kommt binnen
vier Wochen ab Bekanntgabe
der gewünschten Teilzeit
mit dem Dienstgeber keine
Einigung über die konkrete
Ausgestaltung der Teilzeitbe-
schäftigung zustande, können
Beschäftigte die Teilzeitbe-
schäftigung zu den
von ihnen bekannt
gegebenen Bedin-
gungen antreten –
sofern der Arbeit-
geber nicht binnen
weiterer zwei Wo-
chen zu Gericht geht.
Bei Stundenausmaß
und Lage der Arbeits-
zeit sollten, so Pöcheim,
die Betreuungsmöglich-
keiten und Öffnungszeiten
von Kinderbetreuungsein-
richtungen berücksichtigt
werden. Auch können beide
Elternteile gleichzeitig Eltern-
teilzeit in Anspruch nehmen
und sich die Betreuung des
Kindes entsprechend „auf-
teilen“.
Kündigungsschutz
Für Eltern besonders wichtig
ist der Umstand, dass El-
ternteilzeit immer mit einem
Kündigungsschutz verbunden
ist. „Ab der Bekanntgabe einer
beabsichtigten Elternteilzeit-
beschäf tigung, f rühestens
vier Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung, besteht
ein Kündigungs- und Entlas-
sungsschutz, der vier Wochen
nach Ende der Elternteilzeit
endet, spätestens aber vier
Wochen nach Vollendung des
4. Lebensjahres des Kindes.“
Generell kann Elternteilzeit
bis zum 7. Geburtstag des
Kindes beansprucht werden.
Rudolf Willgruber
Um Beruf und Baby
besser in Einklang zu
bringen, kann durch
Elternteilzeit vorher-
gehende Arbeitszeit
reduziert oder anders
gelegt werden.
(runzelkorn – Fotolia)
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