201602_ZAK ES - page 2

RECHT
Leihpersonal im Kindergarten muss wie das Stammpersonal wäh-
rend der Ferienzeiten in Urlaub gehen.
(highwaystarz | Fotolia)
ZAK
nhalt
detailblick-foto | Fotolia
Gina Sanders | Fotolia
Kampf gegen Steuertricks
der Konzerne
4/5
Kommission hilft bei
Diskriminierung
4
Tipps zum Start in die
berufliche Zukunft
5
Umfrage: Gegen Erhöhung
des Pensionsalters
6
Mehr Geld durch
Steuerausgleich
7
Hilfe für Zielpunkt-
Beschäftigte
8
SchülerInnen präsentierten
Arbeitskleidung
9
Probleme mit
Gutscheinen
12
Logo: Börse für
Sommerjobs
13
Erhöhung des
Pflegegeldes
15
ExpertInnentipps
15
Infos für junge Eltern 16
Elternteilzeit wird
weniger flexibel
17
Großer Andrang zu
AK-Skitagen
18
Satire/Willi Tell
19
Zeitensprung: Das Erbe
der Verstaatlichten 20/21
Blitzlichter
22/23
Dieser Ausgabe der ZAK
liegt ein Bildungsprogramm
des bfi bei. Weitere Infos
finden Sie unter bfi-stmk.at
Die mit der Post verschickte
Kündigung erhielt
die Frau erst im
Gesetzes für die Arbeitskräfte-
überlassung Anfang 2013 klar
sein sollen: Dort ist geregelt,
dass die Bestimmungen im
Beschäftigerbetrieb zu Ar-
beitszeit und Urlaub auch für
Zeitarbeitskräfte gelten. Doch
zwei über eine Personallea-
singfirma in einem obersteiri-
schen Gemeindekindergarten
A
m letzten Tag des Monats
Oktober hatte die Zahn-
arztangestellte eine Whats-
App-Nachricht ihrer Chefin
mit dem Foto des Kündi-
gungsschreibens erhalten.
Die Ferienurlaubszeiten
in den Gemeindekindergärten
gelten auch für Leiharbeite-
rInnen. Das von der AK beim
OGH erreichte Urteil betrifft
rund 100 Personen.
E
igentlich hätte die Sache
seit der Änderung des
Kündigung via
WhatsApp war ungültig
Mehr Urlaub
im
Kindergarten
November. Vor Gericht ging es
um die Kündigungsfrist – be-
gann diese schon im Oktober
oder erst im Folgemonat zu
laufen? Der OGH hielt fest,
dass die im Kollektivvertrag
vereinbarte Schriftform der
Kündigung nicht gegeben
war, weil die Empfängerin
der Nachricht das Foto ohne
weitere Ausstattung und tech-
nisches Wissen nicht ausdru-
cken konnte.
Auf eigenes Risiko
AK-Expertin Mag. Lisa-Maria
Rosteck sagt, dass bis auf we-
nige Ausnahmen grundsätz-
lich der Erklärende das Risiko
des Zugangs der Nachricht
trägt. Das bedeutet, die Nach-
richt – etwa die unterzeichne-
te Kündigung – müsse in den
Machtbereich des Empfängers
gelangen, damit sie rechtliche
Wirksamkeit entfalten kann.
Elektronische Zustellungen
gelten als zugegangen, wenn
sie der Empfänger unter ge-
wöhnlichen Bedingungen
abrufen kann.
beschäftigte Pädagoginnen
hatten eine andere Urlaubsre-
gelung als das Stammperso-
nal. Die Frauen wandten sich
an die AK um Hilfe.
„Laut Dienst- und Besol-
dungsrecht des Landes hat
das Kinderga r tenpersonal
dann Urlaub, wenn schulische
Ferienzeiten sind“, sagt AK-
Experte Mag. Jörg Obergruber.
Die Personalleasingfirma be-
kämpfte diese Gleichstellung
bis zum Höchstgericht, doch
nun steht fest: Stammpersonal
und Leiharbeiterinnen müs-
sen gleichgestellt werden. Das
bedeutet drei Wochen mehr
Urlaub für das Leasingper-
sonal, der Urlaub kann aber
nicht in freier Vereinbarung
genommen werden, sondern
ist während der Ferienzeiten
zu konsumieren. Obergruber:
„Das Urteil hat Auswirkungen
auf viele steirische Gemeinde-
kindergärten, immerhin sind
dort rund 100 Kindergarten-
pädagogInnen und Kinderbe-
treuerInnen verliehen.“
Das Höchstgericht
entschied auf Betreiben der Arbeiter-
kammer, dass ein per WhatsApp-Bild übermitteltes Kündi-
gungsschreiben ungültig war. Der Kollektivvertrag verlangt
in diesem Fall die Schriftform.
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