KONSUMENT
Gutscheine sind ein be-
liebtes Geschenk,
können
aber auch z. B. durch Insol-
venz eines Unternehmens
schnell wertlos werden.
I
mmer wieder kommt es vor,
dass Unternehmen Gut-
scheine nicht einlösen wollen,
weil sie angeblich abgelau-
fen sind. Laut dem Obersten
Verfassungsgerichtshof sind
Gutscheine allerdings grund-
sätzlich 30 Jahre lang gültig.
Eine Verkürzung dieser Frist
ist zwar möglich, das Unter-
nehmen braucht dafür aber
einen trif tigen Rechtferti-
gungsgrund. Häufig sind z. B.
auf Restaurantgutscheinen
Befristungen zu finden, da
hier aber mit Sicherheit kei-
ne sachliche Rechtfertigung
für eine Befristung vorliegt,
müssen von den Restaurants
auch abgelaufene Gutscheine
angenommen werden.
Problematisch wird es, wenn
Unternehmen in Konkurs
gehen. Gutscheine können
dann in der Regel nicht mehr
eingelöst werden. Ansprü-
che kann man nur über das
Konkursgericht anmelden.
Diese Anmeldung kostet in
Österreich allerdings 22 Euro
und die Gutscheine werden
auch nur anhand der fest-
gesetzten Quote ersetzt. Für
den Konsumenten zahlt sich
Probleme
mit
Gutscheinen
diese Vorgehensweise dann
aber meist nicht aus, weiß
AK-Experte Mag. Karl Raith:
„Bei einemGutscheinwert von
200 Euro und einer angenom-
menen Quote von 10 Prozent,
würde man hier noch immer
ein Minusgeschäft machen.
Selbst bei einer Quote von 20
Prozent, ergibt sich nur ein
Gewinn von 18 Euro – Wenn
es sich also nicht umwirklich
große Gutscheinwerte handelt,
hat der Konsument hier nur
minimale Chancen, an sein
Geld zu kommen.“ Seitens der
AK wäre hier eine Regelung
ähnlich der in Deutschland
wünschenswert. Dort ist die
Anmeldung zum Konkurs-
verfahren kostenfrei und wird
mit einem einfachen Brief an
den Masseverwalter getätigt.
Mit diesem Modell kommt
man recht simpel zu seinem
Geld.
Will man Gutscheine ver-
schenken, so ist zu überlegen,
ob man nicht „Regionalgut-
scheine“ nimmt, die bei meh-
reren Unternehmen eingelöst
werden können; auch die Stadt
Graz bietet solche Gutschei-
ne zum Kauf an. Durch die
Möglichkeit der Einlösung bei
vielen Betrieben ist hier das
Risiko viel geringer, sein Geld
zu verlieren. Bekommt man
Gutscheine geschenkt, so soll-
ten diese generell so schnell
wie möglich eingelöst werden.
Ein Unternehmen ver-
schickte Rechnungen
für
vermeintliche Verträge in ei-
nem Lotteriespiel. Am Telefon
abgeschlossene Verträge für
Wett- und Lotteriedienstleis-
tungen sind aber nicht gültig.
V
erunsichert wendeten sich
KonsumentInnen an die
AK: Sie erhielten Zahlungs-
aufforderungen von einem
Inkassobüro. Die „CONDOR
Gesellschaft für Forderungs-
management mbH“ verschick-
te Rechnungen für angebliche
Vertragsabschlüsse mit der
Firma „MIT AG“.
Die Firma ist eine Lotterie-
gemeinschaft, die Personen
telefonisch kontaktiert und
sie zu einem Vertrag überre-
den möchte. Die Angerufenen
erhalten daraufhin Post mit
Vorteilen, wie Lottoscheinen,
Monatshoroskopen und Geld-
zurück-Garantien durch die
Teilnahme an der Spielge-
meinschaft.
Die Abzocke
mit Inkassobüro
bzw. den Kauf ihrer Wohnung
eine schwere finanzielle Be-
lastung auf sich genommen
haben“, erklärt Präsident Josef
Pesserl.
Der Zinsenzuschuss für nicht-
geförderte Kredite oder Darle-
hen, die zur Finanzierung von
Errichtungskosten aufgenom-
men wurden, beträgt bis zu
€
700,–. Informationen und
Formulare sind in allen AK-
Außenstellen sowie unter
der AK-Servicenummer 05
7799-2507 erhältlich bzw. über
unsere Homepage (akstmk.at/
beihilfen) verfügbar.
Der letzte Einreichtermin ist
der 31. März 2016.
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer,
die neuen
Wohnraum schaffen, können
durch die AK-Wohnbauförde-
rungsaktion einen Zinsenzu-
schuss erhalten.
AK
-Mitglieder, die im
Jahr 2015 ihre geför-
derteNeubauwohnung bezogen
oder ihrenRohbaumit Hilfe der
Neubauförderung der öffent-
lichen Hand errichtet haben,
können einen einmaligen Zin-
senzuschuss erhalten. „DieHil-
festellung soll den Mitgliedern
zugutekommen, die durch die
Errichtung ihres Eigenheimes
Wohnbauförderung
für AK-Mitglieder
Viele entsorgten das Schrei-
ben mit beigelegter Einzugs-
ermächtigung, sie erhielten
jedoch wenig später eine Zah-
lungsaufforderung des Inkasso-
büros per Post.
Mag. Katharina Gruber: „Laut
Konsumentenschutzgesetz
sind telefonische Vertragsab-
schlüsse während eines vom
Unternehmen eingeleiteten
Anrufs im Zusammenhang
mit Wett- und Lotteriedienst-
leistungen nicht gültig.“
Fa lls Sie Zahlungsauf for-
derungen erhalten haben,
finden Sie online ein Muster-
schreiben (
musterbriefe) das Sie an das
Unternehmen bzw. das Inkas-
sobüro schicken können.
Sollten Sie bereits bezahlt
haben, wenden Sie sich an
den AK-Konsumentenschutz
konsumentenschutz@akstmk.
at. Bei einer bereits erfolg-
ten Abbuchung können Sie
bei Ihrem Bankinstitut eine
Rückzahlung des Betrags ver-
langen.
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ZAK