20170414_ZAK_März_barrf - page 16-17

grundlage Wochengeld) bzw.
direkt im KBG-Bezug wieder
das Beschäftigungsverbot be-
ginnt. Es kann trotzdem sinn-
voll sein, das einkommensab-
hängige KBG zu beantragen,
da dies die Voraussetzung
für den zweiten Elternteil ist,
auch einkommensabhängiges
KBG beziehen zu können (z.B.
weil der Vater ein hohes Ein-
kommen hat).
der Regel gering bzw. nicht
vorhanden, da Karenzurlaub
konsumiert wird.
Beantragung ist sinnvoll
Aufgrund der Berechnung
„rechnet“ sich das einkom-
mensabhängige KBG bei ei-
nem weiteren Kind nur dann,
wenn zuvor wieder für zumin-
dest drei Kalendermonate mit
einem höheren Einkommen
gearbeitet wird (Berechnungs-
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ZAK
FRAUEN
FRAUEN / ARBEITNEHMERSCHUTZ
ZAK
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Einkommensabhängiges
Kinderbetreuungsgeld für
Frauen und Pension:
Kinderbetreuungsgeld
das zweite Kind ist möglich,
für Geburten ab 1. März
2017. Das ist zu beachten.
Neue Regelungen
beim zweiten Kind
A
uch für Ihr zweites Kind
bekommen Sie einkom-
Die Auswirkungen
der Neu­
mensabhängiges Kinderbeerungen liegen unter ande­
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rem in der Verbesserung der
pensionsrechtlichen Absiche­
rung der Frauen und der Be­
treuungsgeld (KBG), wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen. Das ist zumBeispiel
ein aufrechtes Dienstverhält­
kämpfung der Altersarmut.
M
it dem Pensionsharmo­
nisierungsgesetz führte
der Gesetzgeber 2005 eine
Möglichkeit ein, die Pensi­
onsnachteile bei der Kinder­
erziehung auf beide Eltern­
teile gerecht zu verteilen. Die
Möglichkeit des „freiwilligen
Pensionssplittings“ wurde
erweitert: Der erwerbstätige
Elternteil kann für die ersten
sieben Jahre nach der Geburt
des Kindes bis zu 50 Prozent
seiner Teilgutschrift auf das
Pensionskonto des kinderer­
ziehenden Elternteils über­
tragen (maximal 14 Übertra­
gungen). Der Antrag kann bis
zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres des jüngsten
Kindes gestellt werden.
Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit
für die Alterspension, die der­
zeit für Frauenmit Vollendung
des 60. Lebensjahres möglich
ist, ist unter anderem gegeben,
wenn 15 Versicherungsjahre,
davon mindestens sieben auf­
grund einer Erwerbstätigkeit,
vorliegen. Hier erfolgt eine
en, geboren ab 2. Juni 1968,
65 Jahre. Bisher wurden mit
wenigen Ausnahmenwie etwa
Kindererziehungszeiten nur
ab 2005 erworbene Versiche­
rungsmonate berücksichtigt.
Nunmehr werden auch alle
Versicherungszeiten, die vor
2005 liegen, für die Erfüllung
dieser Mindestversicherungs­
zeit herangezogen.
Erhöhte Ausgleichszulage
rechtigte haben Anspruch auf
eine Ausgleichszulage, wenn
ihr Gesamteinkommen einen
gesetzlich festgelegten Richt­
satz nicht erreicht. Neu seit
2017 ist, dass Alleinstehende,
wenn sie mindestens 30 Jahre
lang einer sozialversiche­
rungspflichtigen (also nicht
geringfügigen) Erwerbsarbeit
nachgegangen sind, eine er­
höhte Ausgleichszulage erhal­
ten, es gilt ein Richtsatz von
1.000 Euro (sonst 889,84 Euro).
Reine Witwenpensionen sind
nicht betroffen.
„Von den Neuerungen werden
in erster Linie Frauen pro tie­
ren“, sagt Birgit Schreiber, AK-
Expertin im Sozialversiche­
rungsrecht: „Sie erreichen da­
mit einen Pensionsanspruch,
den sie sonst nicht erreicht
hätten. Altersarmut soll damit
vermieden werden.“
sollte in der gesundheits­
förderlichen Gestaltung von
Arbeitsprozessen und Struk­
turen, in der Förderung einer
mitarbeiterorientierten und
transparenten Unternehmens-
und Führungskultur und im
Betriebsklima liegen.
V
oraussetzungen für eine El­
ternteilzeit sind eine bereits
dreijährige
Betriebszugehörig­
keit, wobei hier die Karenz mit-
eingerechnet wird, dass die Firma
mehr als 20 Beschäftigte hat und
dass Sie mit dem Kind im ge­
meinsamen Haushalt leben oder
die Obsorge für das Kind haben.
Die Arbeitszeit muss um 20 Pro­
zent reduziert werden, darf aber
nicht unter zwölf Stunden in der
Woche fallen. Falls Sie sich eine
Teilzeit nicht leisten können, ist es
möglich, nur die Lage Ihrer bishe­
rigen Arbeitszeit zu ändern. Das
heißt, Sie können Ihre bisherigen
Arbeitsstunden statt von Montag
bis Freitag nach Vereinbarung bei­
spielsweise im gleichen Ausmaß
auch auf Montag bis Donnerstag
verlagern.
Birgit Klöckl
AK-Frauenreferat
ZAK
TIPPS
Voraussetzungen für die
Elternteilzeit
schrittweise Anhebung des Alleinstehende Pensionsbe-
Alters. Es beträgt für Frau­
nis. Denn der Karenzurlaub
wird wie eine Beschäftigung
gerechnet. Die Höhe wird fol­
gendermaßen berechnet:
Wie beim ersten Kind sind das
bei Wochengeldbezieherinnen
80 Prozent des Wochengeldes,
das mit der Geburt des zweiten
Kindes zusteht. Informatio­
nen, ob bzw. in welcher Höhe
Wochengeld zusteht, erhalten
Sie bei Ihrer Krankenkasse. Es
steht nur dann zu, wenn zuvor
gearbeitet wurde oder das
Beschäftigungsverbot direkt
an den KBG-Bezug anschließt.
Als zweite Möglichkeit wird
es vom Einkommen im Jahr
vor der Geburt des weiteren
Kindes berechnet. Das ist in
Krank
am Arbeitsplatz?
„Wer anwesend ist,
ist
aus Sicht der Beschäftigten
Wie kann ein Unternehmen
gesund, und wer abwesend
betrachtet werden: Beispiels-
konkret feststellen ob eine
weise erlebte arbeitsbedingte
„Präsentismus“-Problematik
ist, ist krank.“ Eine Annahme,
Belastungen, die Arbeitszu-
vorliegt?
die laut Christina Finding
friedenheit oder die subjektiv Es gibt diverse Fragebögen, die
von der Steiermärkischen
eingeschätzte Arbeitsfähigkeit imRahmen der BGF eingesetzt
Gebietskrankenkasse aus
und eben auch Präsentismus- werden. Die Beschäftigten
Betriebssicht zu kurz greift.
Tendenzen, also krank zur geben dem Unternehmen in
Arbeit zu erscheinen.
Form dieser Selbsteinschät­
S
tudien zeigen, dass immer
mehr Menschen in Öster­
zung einen Einblick in das
Welche Aufmerksamkeit wird
dem Thema in der Betriebli­
chen Gesundheitsförderung
(BGF) gewidmet?
Christina Finding:
Unter­
nehmen sind gefordert, das
Problem zu erkennen und pas­
sende gesundheitsfördernde
Maßnahmen abzuleiten. Dabei
sollten neben Daten zu Fehl­
zeiten viele weitere Parameter
Was können Unternehmen
tun, um dieser Problematik
entgegenzuwirken?
Einseitige Maßnahmen führen
meist nicht zum Ziel, gesund­
heitsfördernde Maßnahmen
gehören von Führungskräften
und Beschäftigten gemein­
sam entwickelt. Das „Kern­
geschäft“ im Bereich der BGF
Seminar:
„Krank am Arbeitsplatz?”
16. Mai 2017, 9 bis 13 Uhr
Otto-Möbes-Akademie,
Stiftingtalstraße 240-246,
8010 Graz
Anmeldungen:
reich krank zur Arbeit gehen.
Graf | AK
„Präsentismus“-Verhalten im
Betrieb.
ZAK
nfo
1,2-3,4-5,6-7,8-9,10-11,12-13,14-15 18-19,20-21,22-23,24-25,26-27,28
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