Leben & Konsum
Leben & Konsum
Mehr Sicherheit
beim E-Banking
Leben
& Konsum
Seite 5 – 9
Neben Smartphone-
Apps sind cardTAN-
Geräte eine weitere
Möglichkeit, TANs fürs
Online-Banking zu
erhalten.
Seit Kurzem gelten in Österreich neue Regeln fürs
Online-Banking, die für Konsumentinnen und Konsu-
menten einen Mehraufwand mit sich bringen, aber
zugleich die Sicherheit vor Betrügereien erhöhen sollen.
Viele Banken setzen dabei auf Smartphone-Apps.
M
it 14. September 2019 müs-
sen alle elektronischen
Zahlungen und Online-Zugriffe
auf Bankkonten mit einer neu
eingeführten „Zwei-Faktoren-
Authentifizierung“ freigegeben
werden. Sie soll Konsumentinnen
und Konsumenten beim Online-
Banking besseren Schutz vor Cy-
berkriminellenbieten. ImZentrum
dieser Regelung steht die „starke
Kundenauthentifizierung“. Das
heißt konkret, dass Bankkundin-
nen und -kunden nunmehr ihre
Identität mit zusätzlichen „Be-
weisen“ belegen müssen – etwa
durch einen Fingerabdruck, einen
Gesichtsscan oder ein weiteres
Passwort. Die meisten Banken
setzen dabei auf Smartphone-
Apps: Über diese Apps werden
bei jedem Online-Bankgeschäft
sogenannte pushTANs erzeugt,
mit denen Konsumentinnen und
Konsumenten dann ihre Über-
weisung etc. freigeben. Wer keine
App verwenden will oder kein
Smartphone besitzt, kann sich
direkt bei den Banken auch
cardTAN-Geräte besorgen, die
ebenfalls TANs generieren. Einzel-
ne Banken verwenden aber auch
noch per SMS verschickte TANs.
Für Konsumentinnen und Kon-
sumenten bedeuten die neuen
Zahlungsregeln einen Mehrauf-
wand, bringen aber auch höhere
Sicherheit, meint AK-Konsumen-
tenschützerin Sandra Battisti:„Der
Kunde soll durch diese Regelung
besser vor Missbrauchsfällen ge-
schützt werden.“
Kontaktloses Zahlen
Dass die Banken vor allem mit
Apps den EU-Vorgaben Folge
leisten, wertet das Smartphone
als „Bank- und Bezahlgerät“ wei-
ter auf. Denn immer mehr Ver-
braucherinnen und Verbraucher
nutzen ihr Handy nicht nur beim
Online-Shopping, sondern auch
im „echten“ Geschäft“ – und ver-
wenden dabei Bezahldienste wie
Apple Pay, durch die man dank
NFC-Technik im Geschäft kon-
taktlos zahlen kann. AK-Expertin
Battisti hat bei den neuen Bezahl-
diensten „vorläufig keine großen
Bedenken“, Sicherheitslücken bei
den neuen Diensten seien aber
nie ganz auszuschließen. Aus
Datenschutzsicht positiv sei, dass
die Kreditkartennummer nicht
auf demGerät gespeichert werde
und auch der Händler, bei dem
bezahlt werde, keinen Zugriff auf
diese Daten habe, sagt Battisti.
Freilich: „Sollte das Smartphone
gestohlenwerden, sollteman sich
umgehend bei der Bank melden.“
DW
Aktuell
Höhere Pension
nach 45 Jahren
Wer 45 Jahre bzw. 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat, soll künftig ohne Abschläge in Pension
gehen dürfen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in
den Ruhestand geht. Das hat der Nationalrat am 19. September 2019 beschlossen. Sofern der Bundesrat im Oktober
zustimmt, tritt die Regelung mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Für die Betroffenen bedeutet das deutlich höhere Pensions-
zahlungen. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zur geplanten Gesetzesänderung zusammengefasst.
Wen betrifft die neue Regelung?
Nur Pensionsantritte ab dem 1. Jänner 2020
und nur Beschäftigte, die 45 Arbeitsjahre hinter
sich haben. Bis zu fünf Jahre bzw. 60 Monate
können durch Zeiten der Kindererziehung
ersetzt werden.
WelchePensionsartenbetrifft die
Abschlagsfreiheit bei Vorliegen
von 45 Arbeitsjahren?
• Langzeitversichertenregelung
ab 62 Jahren
• Schwerarbeitspension ab 60
Jahren
• Invaliditäts- bzw. Berufsunfähig-
keitspension ab 60 Jahren
Wie hoch sinddieAbschläge der-
zeit bei diesen Pensionsarten?
• Bei der Langzeitversichertenrege-
lung ab 62 Jahren werden derzeit
Abschläge bis zu insgesamt 12,6
Prozent von der Pensionshöhe
abgezogen (4,2 Prozent pro Jahr,
drei Jahre vor dem 65. Lebensjahr
sind es 12,6 Prozent).
• Die Schwerarbeitspension er-
möglicht einen Pensionsantritt
ab dem 60. Lebensjahr, wenn
45 Versicherungsjahre und in
den letzten 20 Jahren vor dem
Pensionsantritt zehn Jahre der
Schwerarbeit vorliegen. Der Abschlag bei der
Schwerarbeitspension beträgt maximal 9 Pro-
zent (1,8 Prozent pro Jahr, fünf Jahre vor dem
65. Lebensjahr sind es 9 Prozent).
• Bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeits-
pension beträgt der Abschlag pro Jahr 4,2
Prozent, maximal aber 13,8 Prozent.
WiewirddiePensionshöheab2020berechnet?
Gehen Langzeitversicherte, Schwerarbeiter
oder invalide bzw. berufsunfähige Menschen
ab 2020 vor dem Regelpensionsalter in Pen-
sion, werden keine Abschläge mehr abgezo-
gen, wenn 45 Arbeitsjahre vorliegen.
Was ist, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre
vorliegen?
Selbst wenn im Extremfall 44 Jahre und elf
Monate vorliegen, werden die Abschläge
wie bisher abgezogen. Zu empfehlen ist, den
Antrag später zu stellen und noch die erfor-
derlichen Versicherungsmonate zu erwerben
– d.h. esmuss über der Geringfügigkeitsgrenze
verdient werden. Diese liegt 2019 bei 446,81
Euro pro Monat.
Zählen ausschließlich Arbeitsjahre?
• Maximal fünf Jahre können durch Zeiten der
Kindererziehung ersetzt werden.
• Andere Pensionsversicherungszeiten (Zeiten
des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosen-
geld, Notstandshilfe, nachgekaufte Schul- und
Studienzeiten und Zeiten des Bundesheeres
oder des Zivildienstes) oder Zeiten einer
geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversi-
cherung zählen nicht.
Ich habe bereits 2019 45 Arbeitsjahre erwor-
ben – profitiere ich von der neuen Regelung?
Die neue Regelung tritt erst 2020 in Kraft.Wenn
Sie schon 2019 die 45 Arbeitsjahre erwor-
ben haben und die Voraussetzungen für die
Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahren,
die Schwerarbeitspension oder die Invalidi-
täts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllen,
sollten Sie überlegen, Ihren Pensionsantritt bis
2020 aufzuschieben. So profitieren Sie lebens-
lang von einer höheren Pension.
Ich bin in Pension und habe 45 Jahre gear-
beitet. Wird meine Pension neu berechnet?
Nein.
Ich habe 45 Arbeitsjahre und
schon den Pensionsantrag ge-
stellt. Was tun?
Wenn Sie noch keinen Pensions-
bescheid bekommen haben, kön-
nen Sie den Antrag zurückziehen
und einen neuen mit Stichtag ab
1.1.2020 stellen.
Kann ich durch die neue Rege-
lung früher als bisher in Pension
gehen?
Nein, die bisherige Rechtslage ist
davon nicht berührt. Ein Beispiel:
Ein 61-jähriger Mann, der weder
Schwerarbeiter noch invalid bzw.
berufsunfähig ist, hat 2020 bereits
45 Arbeitsjahre erworben. Er kann
nicht früher, sondern nach wie
vor mit 62 Jahren aufgrund der
Langzeitversichertenpension in
Pension gehen. Sein Vorteil be-
steht darin, dass er bei einemPen-
sionsantritt mit 62 Jahren ab 2020
keineAbschlägemehr hat. Seine Pensionshöhe
ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um
12,6 Prozent höher.
Bringt die neue Regelung auch Frauen was?
Frauen haben derzeit ein Regelpensionsalter
von 60 Jahren. Das Pensionsalter wird jedoch
für Frauen, die ab 2.12.1963 geboren sind,
schrittweise angehoben. Für diese Frauen
bringt die neue Regelung„nach 45 Arbeitsjah-
ren abschlagsfrei“ etwas. Wie stark sie von der
Abschlagsfreiheit profitieren, hängt davon ab,
wie stark ihr Regelpensionsalter schon an jenes
der Männer angeglichen ist. Frauen, die ab
dem 2.6.1968 geboren sind, haben bereits ein
gleiches Regelpensionsalter wieMänner. Diese
Frauen profitieren von der Abschlagsfreiheit
nach 45 Arbeitsjahren imgleichenAusmaßwie
Männer ab 2020.
Temel | AK
Die neue Regelung wurde für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte,
Bäuerinnen und Bauern sowie Selbstständige beschlossen.
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