ZAK_06_2019 - page 16-17

zuverdienst.arbeiterkammer.at
Online-Rechner
Beruf & Recht
Personen, die wegen Krankheit nicht arbeiten oder vom Ar-
beitsmarktservice (AMS) vermittelt werden können, haben
Anspruch auf Krankengeld. Aber Achtung: Das Krankengeld
kann auch gesperrt werden.
W
er krankwird, erhält vom Ar-
beitgeber für einen gewis-
sen Zeitraumweiterhindas Entgelt
bezahlt. Wenn der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung erschöpft ist,
springt die Krankenversicherung
ein und zahlt Krankengeld in voller
Höhe. Personen, die Geldleistun-
gen vom AMS beziehen, haben
ebenfalls ab dem vierten Tag An-
spruch auf Krankengeld, welches
das Arbeitslosengeld ersetzt.
Alkohol, Drogen & Rauferei
Allerdings kann der Kranken-
versicherungsträger die Aus-
zahlung auch verwehren: wenn
die Arbeitsunfähigkeit durch
Wenn das Krankengeld
gesperrt wird
Geringfügig Beschäftigte mit mehreren Dienstverhältnis-
sen sollten stets ihren Verdienst im Auge behalten – sonst
könnte es Nachforderungen seitens der Versicherung und
gegebenenfalls auch des Finanzamtes geben.
W
er in einem oder mehreren
Dienstverhältnissen we-
niger als 446,81 Euro monatlich
verdient, gilt als geringfügig be-
schäftigt. Geringfügig Beschäf-
tigte müssen zwar verpflichtend
unfallversichert sein, das gilt
jedoch nicht für die Kranken- und
Pensionsversicherung. Den Bei-
trag zur Unfallversicherung hat
dieDienstgeberinbzw. der Dienst-
geber zu bezahlen. Geringfügig
Beschäftigte können aber eine
eigenständige Kranken- und Pen-
sionsversicherung beantragen. In
diesem Fall haben sie Anspruch
auf Leistungen in der Krankenver-
sicherung (z.B. medizinische Hilfe,
Kranken- und Wochengeld) und
erwerben Pensionsversicherungs-
Vorsicht bei
„Mini-Jobs“
Die AK Steiermark ist jährlich mit ei-
ner Beschwerdeflut konfrontiert. Die
Kritikpunkte reichen von zu langer
Arbeitszeit über ausbildungsfrem-
de Tätigkeiten bis hin zu geringer
Bezahlung.
V
on Juni bis September landeten rund 200
Beschwerden über Sommerjobs auf den
Tischen der AK Steiermark. Besonders häufig
sind Beschwerden nach Pflichtpraktika. AK-Ju-
gendexpertin Petra Trabi:„Das fängt damit an,
dass Jugendliche Tätigkeiten ausüben muss-
ten, welche mit ihrer Ausbildung nichts zu tun
haben, und geht soweit, dass die Schüler nach
Ende des Pflichtpraktikums feststellen muss-
ten, dass sie gar nicht oder falsch bei der GKK
angemeldet wurden. Oft entspricht auch die
Entlohnung nicht dem, was zunächst ausge-
macht war bzw. wurde gar kein Arbeitsvertrag
unterzeichnet.“ Auch geleistete Überstunden,
die nicht bezahlt wurden, sind immer wieder
einThema. Manche Kollektivverträge nehmen
Pflichtpraktikanten aus.Wurde das Pflichtprak-
tikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
absolviert, muss laut Trabi aber zumindest der
Hilfsarbeiterlohn bezahlt werden.
400 Euro für Vollzeitjob
Für einen 17-jährigen Grazer musste die AK
Steiermark diesbezüglich intervenieren. Der
Bursche arbeitete im Rahmen seines HTL-
Pflichtpraktikums 40 Stunden die Woche, war
aber nur geringfügig angemeldet und der KV
enthielt keine Entgeltbestimmung für Pflicht-
praktikanten. Der Betrieb zahlte dem Grazer
400 Euro aus. Nach AK-Intervention erhielt
der 17-Jährige 1.325 Euro an ihmzustehenden
Lohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. „Der Ju-
gendliche hatte genaue Arbeitszeit- undTätig-
keitsaufzeichnungen. Das ist sehr wichtig, denn
nur damit kann die Arbeiterkammer mögliche
offene Forderungen durchsetzen“, so Trabi.
Vorsicht bei Unterschriften
„Bitte nichts unterzeichnen, ohne das Schrei-
ben vorher genau durchgelesen oder mit uns
Rücksprache gehalten zu haben“, betont Trabi,
es könnten Verzichtserklärungen „versteckt“
sein und Jugendliche oder Studierende da-
durch beispielsweise um zustehendes Über-
stundenentgelt umfallen.
Alle Branchen betroffen
Die Beschwerden häufen sich immer wieder in
der Gastronomie aufgrund der Arbeitszeiten,
aber betroffen sind letztlich alle Branchen, weiß
die AK-Expertin und rät: „Erhaltene Arbeitspa-
piere überprüfen und bei Unklarheiten in die
AK zu einem Beratungsgespräch kommen.“
JF
Sommerjobs & Praktika
entpuppen sich oft als Reinfall
Beruf & Recht
Konsumentenschutz
Bildung
&Wissen
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Fälle, in denen Ferialpraktikan-
ten unfair behandelt werden
oder keine angemessene
Bezahlung erfolgt, sind keine
Seltenheit.
zeiten. Der monatliche Beitrag für
eine solche Selbstversicherung
beträgt derzeit 63,07 Euro.
Nachzahlung
Wird mit zwei oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungs-
verhältnissen die Geringfügig-
keitsgrenze von 446,81 Euro über-
schritten, müssen die Beiträge
der Kranken- und Pensionsver-
sicherung nachbezahlt werden
– allerdings nur für jene Monate,
in denen die Grenze tatsächlich
überschritten wurde. Der Sozial-
versicherungsträger meldet sich
im Folgejahr automatisch und
fordert zur Nachzahlung auf. Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer sollten sich daher umgehend
beimKrankenversicherungsträger
melden, wenn sie ein weiteres
geringfügiges Dienstverhältnis
beginnen und das Entgelt aus
den Dienstverhältnissen in Sum-
me die Geringfügigkeitsgrenze
überschreitet. Es ist dann nämlich
möglich, die fälligen Beiträge
gleichmonatlich zu bezahlen und
die Leistungen aus der Kranken-
versicherung sofort in Anspruch
zu nehmen. Eine Nachforderung
der Versicherungsbeiträge er-
folgt auch dann, wenn neben
einer vollversicherten Tätigkeit
eine geringfügige Beschäftigung
aufgenommen wird. Um unan-
genehme Überraschungen zu
vermeiden, gibt es jetzt den AK-
Zuverdienstrechner. Hier kann
auch eine voraussichtliche Nach-
zahlung errechnet werden.
DW
Trunkenheit, Drogenmissbrauch
oder einer Beteiligung an einem
Raufhandel samt Verurteilung
entstanden ist.
Für die Sperre des Krankengeldes
wegen Trunkenheit bedarf es
keiner weiterenVoraussetzungen,
die Verletzung muss bloß unmit-
telbare Folge der Alkoholisierung
sein. Eine Promillegrenze ist nicht
festgelegt, sodass schon ein „Da-
menspitzerl“ ausreicht, sofern
dieses beispielsweise für einen
Sturz ausschlaggebend war.
Wie gehen die Behörden vor?
Zunächst erhalten die Betroffenen
per Post einen Fragebogen des
Krankenversicherungsträgers
und werden ersucht, den Vorfall
zu schildern. Wird angegeben,
dass im Vorfeld eines Unfalls Al-
kohol getrunken wurde, werden
die entsprechenden Unterlagen
(Behördenprotokolle, Befunde
etc.) angefordert. Danachbeurteilt
der Krankenversicherungsträger,
ob die Verletzung als Folge der
Alkoholisierung zu werten ist.
Über das Ergebnis kann die bzw.
der Beschäftigte einen Bescheid
verlangen, der im Zweifel vor
Gericht bekämpft werden kann.
Die AK berät und gibt Betroffe-
nen gegebenenfalls Rechtsschutz.
AK-Experte Michael Bauernhofer:
„Betroffene sollten nicht zögern,
sondern bei einer Sperre des Kran-
kengeldes umgehend Kontaktmit
demAK-Sozialversicherungsrecht
aufnehmen.“
JF
„Steirerland im
Arbeitsg’wand“
P
olitische und gesellschaftli-
che Umbrüche, technischer
Fortschritt sowie wirtschaftliche
Krisen und Chancen verändern
die Arbeitswelt. Über 300 Foto-
grafien vom „Arbeiten“ und „Wirt-
schaften“ in der Steiermark von
der Mitte des 19. Jahrhunderts bis
zur Jahrtausendwende zeichnen
diese Entwicklung imMuseum für
Geschichte in Graz nach.
Internationale
Fachtagung
V
on 7. bis 9. November findet
an der Grazer Karl-Franzens-
Uni der IX. Internationale Arbeits-
rechtliche Dialog (IAD) statt. Inter-
nationale Vortragende widmen
sich dem Thema „Entgeltfortzah-
lung bei Krankheit und Arbeitsun-
fall im internationalen Vergleich“.
AK fördert
Ausbildung
D
ie AK unterstützt sozial be-
dürftige Mitglieder durch
eine Ausbildungsförderung für
bestimmte Gesundheits- und
Sozialberufe. Die Antragstel-
lung für das neue Ausbildungs-
jahr startet am 15. Oktober.
zak
in kürze
©Africa Studio - stock.adobe.com
Ausstellungsinfos & Öffnungszeiten
Josefa und Hedwig Trukenthaner,
Maler- und Anstreicherinnen aus
Deutschlandsberg 1916
arbeitsrecht.uni-graz.at
Infos & Anmeldung zum IAD
Sammlung Gerhard Fischer
Infos zur Ausbildungsförderung
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