FRAU
Weniger Flexibilität
bei der
Gestaltung der Elternteilzeit
sowie Verbesserungen für
Pflegeeltern bringt das mit
Jahreswechsel umgesetzte
„Vereinbarkeitspaket“.
Mit der Einführung einer
Bandbreite beim Ausmaß
der Arbeitszeitverkürzung
ist die Elternteilzeit unfle-
xibler geworden, bedauert
AK-Frauenreferentin Mag.
Bernadette Pöcheim: „Waren
bisher alle denkbaren Arbeits-
zeitverkürzungen möglich, so
schränkt die neue Regelung
die Gestaltungsmöglichkeiten
ein“. Konkret muss bei der
Elternteilzeit die Arbeitszeit
um mindestens 20 % der
wöchent lichen Norma la r-
beitszeit reduziert werden,
umgekehrt gilt eine Unter-
grenze von 12 Stunden pro
Woche. Wichtig sei in diesem
Zusammenhang, dass diese
Regelung nur für Eltern von
Kindern gilt, die ab dem 1.
Jänner 2016 geboren sind. Eine
Hintertür bleibt jedoch offen,
erfolgten Online-Bewerbung
wurde sie via Facebook auf ihr
Kopftuch angesprochen. Beim
Bewerbungs-
gespräch hieß
es Frau Abdel
W. gegenüber
d a n n , d a s s
sie zwar qua-
lif izier t sei,
ihr Kopftuch
a l l e r d i n g s
ein Problem
darstellt. Vor
allem gegen-
über den Kunden. Außerdem
sehe der Büroleiter das Tra-
gen des Kopf tuches nicht
gerne. Und aufgrund einer
Frau Abdel W. ist Phar-
maziestudentin
und auf
der Suche nach einem Ne-
benjob. Da sie ein Kopftuch
trägt, wurde ihr trotz vorlie-
gender Qualifikation ein Job
verwehrt. Die AK Steiermark
wurde aktiv und bekam in
erster Instanz auch Recht.
Gesucht wurden Mitarbeiter
zur Erfassung und Auswer-
tung von Analysen sowie zum
Erstellen von Konzepten. Ab-
del W. bewarb sich aufgrund
ihrer Qualifikationen auf das
Stellenangebot eines Finanz-
dienstleisters. Bereits nach der
Kopftuchverbot im Job
ist eine Diskriminierung
Die Elternteilzeit für Eltern
von Kindern, die ab dem
1. Jänner 2016 geboren
sind, muss künftig mindes-
tens 12 Wochenstunden
betragen.
(drubig-photo | Fotolia)
„In diesem
Fall liegt
eindeutig eine
Diskriminierung
auf Grund der
Religionszu-
gehörigkeit vor.“
Mag
a
. Birgit Klöckl
Fotostudio44
internen Kleiderordnung darf
kein Kopftuch getragen wer-
den. Kunden legen Millionen
von Euro an,
M i t a r b e i t e -
rinnen mit ei-
nem Kopftuch
würden diese
abschrecken.
Frau Abdel W.
erh ielt ei ne
Absage.
Die AK Steier-
ma rk wurde
für Frau Ab-
del W. aktiv. „Es liegt ein-
deutig eine Diskriminierung
aufgrund der Religionszuge-
hörigkeit vor. Aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder Weltanschau-
ung, des Alters oder sexuellen
Orientierung darf niemand
unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden“, soMag.
Birgit Klöckl, Expertin der
AK-Abteilung für Frauen und
Gleichstellung.
Im vorliegenden Fall wurde
von der AK ein Schadenersatz
von
€
3.500,– gefordert und
in erster Instanz teilweise ge-
wonnen. Frau Abdel wurden
1.000 Euro zugesprochen, die
AK hat Berufung eingelegt,
um einen höheren Schaden-
ersatz zu erwirken.
M. Pollauf
so Pöcheim: „ArbeitgeberIn
und ArbeitnehmerIn können
nach wie vor auch eine Ar-
beitszeit außerhalb der Band-
breite vereinbaren, allerdings
besteht kein Rechtsanspruch.“
Neu am Vereinbarkeitspaket
ist auch, dass Pf legeeltern
künftig Anspruch auf Karenz
und Elternteilzeit haben, auch
wenn keine Adoptionsabsicht
besteht. Ein Kündigungs-
und Entlassungsschutz nach
Fehlgeburten und die Einbe-
ziehung von freien Dienst-
nehmerInnen in das Mut-
terschutzgesetz runden das
Paket ab.
Unverändert bleiben die übri-
gen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Elternteilzeit
bis zum 7. Geburtstag des Kin-
des. Auch die Bestimmung,
dass der Anspruch nur für
Beschäftigte in Betrieben mit
mehr als 20 ArbeitnehmerIn-
nen besteht. Pöcheim: Unsere
Forderung, das Recht auf El-
ternteilzeit auch auf kleinere
Betriebe auszudehnen, bleibt
aufrecht.“
Berndt Heidorn
Vereinbarkeitspaket:
Licht und Schatten
ZAK
17