Leben & Konsum
Immer mehr Steirerinnen und Steirer kaufen ihreWeih-
nachtsgeschenke online ein. Die Arbeiterkammer erklärt,
worauf Konsumentinnen und Konsumenten beim Shoppen
im Internet achten sollten.
B
eim Online-Shopping gilt:
Wenn man auf unbekannten
Internet-Seitenbestellt, sollteman
zunächst immer prüfen, ob die
Website ein Impressum hat. Gibt
es keines, rät AK-ExpertinChristina
Posadas von einer Bestellung ab.
Konsumentinnen und Konsu-
menten, die sich dennoch nicht
von einer Bestellung abbringen
lassen, müssen damit rechnen,
dass bei Problemen keine Hilfe
von den betreffenden Webseiten
angeboten wird. Oft kommt die
Ware aus China.Werden verschie-
dene Marken angeboten, noch
dazu zu einem extrem niedrigen
Preis, ist davon auszugehen, dass
es sich nicht umOriginalprodukte
handelt. Unter Umständen kann
man sogar Probleme mit dem
Zoll bekommen. Außerdem sei
bei falschen Lieferungen ein Re-
tournieren der Ware nach China
aufgrund der hohen Kosten nicht
sinnvoll, betont Posadas.
Rücktrittsrecht im Internet
„Der Vorteil einer Online-Be-
stellung ist, dass es ein 14-tägi-
ges Rücktrittsrecht gibt“, sagt
Weihnachtseinkauf im
Netz:
Das ist zu beachten
Verträge mit Single-
börsen: Was gilt es
zu beachten?
ak
tipp
AK-Experte Michael Knizacek
antwortet:
Gerade zu Weihnachten nei-
gen Singles dazu, sich bei
Partnerbörsen anzumelden.
Vorsicht ist bei den Vertrags-
abschlüssen geboten: Diemeis-
ten Verträge werden grund-
sätzlich befristet abgeschlos-
sen, verlängern sich jedoch
häufig automatisch aufgrund
von unklaren Klauseln in den
AGBs. Deswegen ist eswichtig,
denVertrag genau durchzule-
sen und bei einer derartigen
Klausel frühzeitig zu reagieren,
um Problemen aus dem Weg
zu gehen. Das heißt: Umge-
hend schriftlich gegenüber
dem Unternehmen erklären,
dass eine Verlängerung nicht
gewünscht ist.
Unerwünschte
Vertragsverlängerung
Ist die Verlängerung bereits
unerwünscht eingetreten,
ist die rechtliche Zulässigkeit
zu prüfen. Das Gesetz sieht
für die Wirksamkeit genaue
Regelungen vor. Die Prüfung
kann von der AK durchgeführt
werden.
Leben & Konsum
ZuWeihnachten werden heuer wieder unzählige Gut-
scheine verschenkt. Konsumentinnen und Konsumenten
sollten beim Einkauf vor allem darauf achten, wie lange der
Gutschein gültig ist.
O
bTraumreise, Abendessen im
Restaurant oder Sportgerät:
Für alles und jedes werden gerade
zu Weihnachten Gutscheine ver-
schenkt. Freilich kann auch in die-
semFall etwas schiefgehen – etwa
wenn der oder die Beschenktemit
dem Gutschein nichts anfangen
kann oder will. Arbeiterkammer-
Expertin Birgit Auner empfiehlt
daher, Gutscheine nur dann zu
verschenken, wenn die Empfän-
gerin beziehungsweise der Emp-
fänger diese dann auch wirklich
nutzt.
Geschenkgutscheine:
Auch hier
kann manches schiefgehen
„Günstige“ Pay-TV-Angebote sind meist zeitlich befristet
und können sich rasch als teuer entpuppen, warnt die
Arbeiterkammer. Auch bei der Abo-Kündigung kommt es
immer wieder zu Problemen.
N
icht selten landen zu Weih-
nachten Pay-TV-Abos als Ge-
schenk untermChristbaum. Oft lo-
cken dabei zunächst vermeintlich
günstige Angebote:„Das Problem
ist, dass man übersieht, dass das
nur für einen bestimmten Zeit-
raum, z. B. ein paar Monate, gilt“,
betont AK-Konsumentenschüt-
zerin Katharina Gruber. Danach
könne das Abo aber schnell teurer
werden.
Lange Kündigungsfristen
„Außerdem sollte man immer
Bezahl-TV-Abos:
Vorsicht bei
Preisen und Kündigungsfristen
beachten, für welchen Zeitraum
man ein Abo abschließt“, erklärt
Gruber. „Es ist eventuell möglich,
dass sich Verträge automatisch
verlängern. Daher sollte man
rechtzeitig kündigen.“ Denn die
Bezahl-TV-Anbieter versuchen
oft, Kundinnen und Kunden mit
enorm langen Kündigungsfristen
von bis zu einem Jahr an sich
zu binden. „Diese Fristen halten
rechtlich aber nicht“, unterstreicht
Gruber. Tatsächlich gelte nämlich
nur eine einmonatige Kündi-
gungsfrist.
DW
Ohne Befristung 30 Jahre gültig
Ein zentraler Punkt ist die Frage,
wie lang ein Gutschein überhaupt
gültig ist. Grundsätzlich sind Gut-
scheine ohne Befristungsvermerk
30 Jahre gültig. „Befristungen
sind möglich, müssen aber ver-
einbart werden“, erklärt Auner.
Laut Gesetz gibt es keine klaren
Richtlinien, welche Fristen zulässig
sind – oftmüssendies dieGerichte
klären. Bei Reisegutscheinen ist
etwa eine Befristung von fünf Jah-
ren laut einem Gerichtsentscheid
erlaubt.
Posadas. Wurde die Kundin oder
der Kunde dagegen nicht ausrei-
chend über das Rücktrittsrecht
informiert, kann sich die Frist für
einen Rücktritt sogar auf bis zu
ein Jahr verlängern. Beim Einkauf
imGeschäft erfolgt der Umtausch
bzw. die Rückgabe freiwillig, Ge-
schäfte sind nicht verpflichtet,
Waren zurückzunehmen. Ge-
rade beim Weihnachtseinkauf
rät Posadas dazu, eine etwaige
Umtauschmöglichkeit stets vor
dem Kauf abzuklären, da viele
Beschenkte ihre Geschenke oft
nachträglich umtauschen wollen.
Garantie und Gewährleistung
Die Begriffe „Garantie und Ge-
währleistung“werden sehr oft ver-
wechselt. „Gewährleistung ist die
Haftung des Verkäufers für eine
mangelhafte Leistung. Es han-
delt sich um einen gesetzlichen
Anspruch“, erklärt Posadas. Eine
Garantiemuss imGegensatz dazu
vertraglich vereinbart werden.
Die Dauer einer Garantie ist von
Produkt zu Produkt unterschied-
lich und hängt vom jeweiligen
Hersteller ab. Gegenüber einer
Konsumentin bzw. einem Konsu-
menten kann die Gewährleistung
nicht ausgeschlossen werden, bei
einem Verkauf zwischen Privaten
allerdings schon. Die Gewährleis-
tung bei beweglichen Sachen
beträgt zwei Jahre, bei unbe-
weglichen Sachen drei Jahre ab
Übergabe der Sache (z. B. Häuser).
„Wenn man bei Online-Käufen
die Gewährleistung geltend ma-
chen will, muss man vorhandene
Mängel beimHändlermelden und
das Produkt zum Händler retour
senden“, sagt Posadas. Zunächst
hat die Käuferin oder der Käufer
das Recht, eineVerbesserung oder
den Austausch der mangelhaften
Sache zu verlangen.„Die Mangel-
behebunghat jedenfalls kostenlos
zu erfolgen“, unterstreicht Posa-
das. Es muss nur einemVerbesse-
rungsversuch zugestimmt werden
– schlägt dieser fehl oder ist ein
Austausch nicht möglich, kann
maneine Preisminderungoder die
Wandlung des Vertrages geltend
machen. Bei der Wandlung des
Vertrages müssen einerseits die
Ware und andererseits das Geld
rückerstattet werden.
DW
Pay-TV-Abos können rasch zur Preisfalle werden.
Gutscheine rechtzeitig nutzen
Prinzipiell rät Auner dazu, Gut-
scheine rechtzeitig zu verwenden
und „nicht verstauben zu lassen“.
Das gilt auch für unbefristete Gut-
Für Einkäufe
im Internet gilt
ein 14-tägiges
Rücktrittsrecht.
Über dieses Recht
müssen Kundin-
nen und Kunden
ausreichend infor-
miert werden.
scheine: „Denn wenn das Unter-
nehmen, von dem der Gutschein
stammt, nicht mehr existiert, tut
man sich sehr schwer, noch etwas
zu bekommen.“
DW
Gutscheine zählen zu den beliebtestenWeihnachtsgeschenken.
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