ZAK_Dezember_Ansicht - page 14-15

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Was heißt
Pensionssplitting?
ak
tipp
Beruf & Recht
Quelle: ISW 2018
Beruf & Recht
Fast jede zweite Österreicherin arbeitet zurzeit in Teilzeit
– verheerende Auswirkungen auf die zukünftigen Frauen-
pensionen sind zu befürchten. Für einige der betroffenen
Frauen ist ihr persönliches Teilzeitmodell aber kein Problem,
sondern die Lösung.
„Es bleibt immer schwierig abzu-
wägen, wie viel Berufstätigkeit in
einer intensiven Familienphase
möglich ist und wie viel eigene
Pension zur unabhängigen Exis-
tenzsicherung nötig ist“, betont
Bernadette Pöcheim, Leiterin der
AK-Frauenabteilung.
Teilzeitfallen
Man muss sich immer über die
Konsequenzen bewusst sein,
beispielsweise ist man bei einer
nicht geschützten Teilzeit nicht
sozialrechtlich abgesichert. Das
Arbeitslosen-, Krankengeld, Not-
standshilfe und vor allem die
Pension werden nach den Brutto-
bezügen berechnet. „Wer wenig
verdient, ist wenig abgesichert“, so
Pöcheim und bringt ein Beispiel:
Bei einer Frau die im Handel Teil-
zeit arbeitet und 1.000 Euro brutto
verdient, erhöht sich die Pension
jährlich um lediglich 17,80 Euro.
Bei einer Vollzeitanstellung mit
2.000 Euro brutto wären es 35,60
Euro. Weitere „Teilzeitfallen“: Im
Schnitt ist der Stundenlohn um
24 Prozent geringer, Teilzeitkräfte
werden häufig unter Qualifikati-
onsniveau eingesetzt und Wei-
Arbeiten in Teilzeit –
Lösung oder Problem?
Die Beratungsfälle der AK belegen, dass es vor allem für Frauen häufig zu verschlechternden
Versetzungen kommt: Eine weniger qualifizierte Tätigkeit oder Arbeitszeiten, die mit der Kin-
derbetreuung nicht übereinstimmen, machen denWiedereinstieg zumTeil unmöglich.
M
onika F. befand sich für ihren
SohnMartin zwei Jahre lang
in Karenz und arbeitete davor fast
zehn Jahre als Außendienstmitar-
beiterin in der Pharmabranche.
Da sie einen Rechtsanspruch auf
Elternteilzeit (ETZ) hatte, wollte sie
zeitnah zu den Meldefristen der
ETZ einen Termin mit ihrem Chef
vereinbaren– einigeherbe Enttäu-
schungen folgten: Anlässlich eines
ersten Telefonates zur Planung
ihresWiedereinstieges musste sie
feststellen, dass ihr Vorgesetzter
recht wenig Begeisterung zeigte,
„jemanden im Außendienst und
nochdazu inTeilzeit“ beschäftigen
zu müssen, schildert AK-Referen-
tin Christina Poppe-Nestler den
Fall der 32-Jährigen. Als es dann
zum persönlichen Gespräch kam,
teilte ihr Vorgesetzter ihr überdies
mit, dass er eine Beschäftigung
im Außendienst auf Basis Teilzeit
nicht anbieten könne. Er bot der
Frau aber eine Beschäftigung
im Innendienst zu geänderten
Konditionen – vor allem weniger
Gehalt – an.
Tätigkeiten laut Dienstvertrag
„Bei unseren Beratungen prüfen
wir auch immer, welche Tätigkei-
ten laut Dienstvertrag vereinbart
sind“, sagt Poppe-Nestler. Denn
ist im Dienstvertrag ausdrücklich
nur von einer Tätigkeit im Außen-
dienst die Rede, dann wird eine
Beschäftigung im Innendienst
und dies noch dazu mit geringe-
rem Gehalt gegen den Willen der
Arbeitnehmerin nicht möglich
sein. Wenn im Dienstvertrag eine
sehr weite Verwendungsmög-
lichkeit definiert ist, kann es aber
sehr wohl sein, dass dieArbeitneh-
merin beispielsweise auch in einer
anderen Abteilung ihrer Arbeit
nachgehenmuss. Poppe-Nestler:
„Gemäß geltender Gleichbehand-
Wiedereinstieg
nach der Babykarenz
Für die abschlagsfreie Pension werden unter anderem die
Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes nicht angerechnet.
Die AK will das ändern.
A
b 1. Jänner 2020 gelten neue Pensionsregelungen, die insbesondere
Menschen zugutekommen sollen, die 45 Jahre gearbeitet haben
(siehe auch denAK-Tipp rechts). Die AK kritisiert dieUnterschiede, die die
Neuregelung inBezug auf anrechenbare Zeiten für die Pensionbedeutet.
„Ungleichbehandlungen und Ungerechtigkeiten“
AK-Experte Michael Bauernhofer: „Wir sind davon überzeugt, dass die
aktuelle Regelung in der nun beschlossenen Form zu Ungleichbehand-
lungen und Ungerechtigkeiten führt, und werden uns deshalb dafür
einsetzen, eine Änderung – beispielsweise die Einbeziehung von Zeiten
des Präsenz- und Zivildienstes – auf politischemWeg zu erreichen.“
DW
Pensionszeiten:
AK für Änderung
ak
tipp
AK-Experte Michael Bauernhofer
antwortet:
Wer insgesamt 45 Jahre über
der Geringfügigkeitsgrenze
gearbeitet hat, soll künftig
auch schon vor dem Regel-
pensionsalter ohne Abschläge
in Pension gehen können.
Diese neue Regelung tritt be-
reits mit dem 1. Jänner 2020
in Kraft.
Die Kindererziehung zählt,
der Zivildienst nicht
Zeiten der Kindererziehung
können dabei im Ausmaß
von bis zu fünf Jahren ange-
rechnet werden – Zeiten des
Bezuges von Krankengeld,
Arbeitslosengeld, Notstands-
hilfe, nachgekaufte Schul- und
Studienzeiten und Zeiten des
Bundesheeres beziehungs-
weise des Zivildienstes zählen
allerdings leider nicht. Des-
halb empfehlen wir, sich vor
der Abgabe eines Pensions-
antrages bei der Pensionsver-
sicherungsanstalt beraten zu
lassen, ob tatsächlich sämtli-
che Voraussetzungen für eine
abschlagsfreie Pension erfüllt
werden.
Neuregelung: Was
wird für die Pension
angerechnet?
Lösungsansätze
• Teilzeit-Arbeit soll nur eine
vorübergehende Arbeitsform
sein. Mehr und flexiblere Kin-
derbetreuungsplätze sollen die
Berufstätigkeit beider Elternteile
erleichtern.
• Ein Großteil der Teilzeitbeschäf-
tigten leistet derzeit Überstun-
den, manche davon sogar unbe-
zahlt. Ein Ausgleich in Zeit- oder
Geldleistung muss stattfinden!
Bei regelmäßiger Mehrarbeit
soll die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit erhöht werden.
• Die Familienförderung soll neu
geregelt werden nach der Devise:
Mehr Sachleistungen, weniger
Geldleistungen.
zak
info
terbildungen oder ein beruflicher
Aufstieg sind seltener. Zudem fal-
len häufig unbezahlte Mehr- und
Überstunden an. Die Absicherung
bei Arbeitslosigkeit und im Alter
ist unzureichend.
Geschützte Teilzeit
Für gewisse Lebenssituationen
gibt es sozialrechtlich abgesicher-
teTeilzeitformen. Allen Eltern klei-
ner Kinder, die ihren Nachwuchs
überwiegend selbst betreuen
wollen, rät Pöcheim, jedenfalls
die Möglichkeit der
Elternteilzeit
zu wählen. „Damit bleibt die Teil-
zeitarbeit auf diese Lebensphase
begrenzt – und spätestens nach
dem siebenten Geburtstag des
letztgeborenen Kindes haben die
Eltern ein Rückkehrrecht in den
Vollzeitjob.“
Personen, die eine
Pflegeteilzeit
oder eine
Familienhospizteilzeit
in Anspruch nehmen, bleiben
ebenso weiterhin kranken- und
pensionsversichert. Die Arbeits-
zeit wird reduziert und kann ver-
lagert werden (z. B. von Früh- auf
Spätdienst). Ab 1. Jänner 2020 gibt
es auf die Pflegeteilzeit , wie schon
bei der Familienhospizteilzeit,
einen Rechtsanspruch.
Kurz vor der Pension besteht die
Möglichkeit der
Altersteilzeit
.
Das bedeutet: weniger Arbeit,
finanzieller Ausgleich und die So-
zialversicherungsbeiträgewerden
vomursprünglichenBruttoentgelt
berechnet. Die Altersteilzeit hat
keine Auswirkung auf die Höhe
der Pension.
Pöcheim: „Eine gute Information
ist in diesem Bereich alles.“
JF
lungsbestimmungen darf man
aber aufgrund der Tatsache, dass
man Kinder hat, nicht benachtei-
ligt werden.“
AK als Vermittler
Bei den folgendenVerhandlungen
zwischen der Außendienstmit-
arbeiterin und ihrem Chef nahm
Poppe-Nestler teil:„Wir erreichten,
dass Monika F. ihr ursprüngliches
Einsatzgebiet zum Teil wieder
bearbeiten konnte und damit eine
Elternteilzeit-Beschäftigung in
sinnvoller Art und Weise schluss-
endlich doch möglich war.“
JF
Für viele Mütter stellt der Wiedereinstieg eine Zerreißprobe dar.
AK-Expertin Birgit Klöckl
antwortet:
Die ersten vier Jahre nach der
Geburt eines Kindes gelten in
der Pensionsversicherung als
Kindererziehungszeiten und
werden mit einem monatli-
chen Betrag von 1.864,78 Euro
bewertet. Liegt eine neuerli-
che Geburt vor Ablauf dieser
Frist vor, werden die Zeiten
für das ältere Kind durch die
neuerliche Geburt begrenzt.
Freiwilliges
Pensionssplitting
Um Pensionsnachteile auf-
grund der Kindererziehungs-
zeiten zu verringern, gibt es
die Möglichkeit, ein Pensions-
splitting für die ersten sieben
Lebensjahre des Kindes zu
vereinbaren. Der erwerbstäti-
ge Elternteil kann Teile seiner
Kontogutschrift an die Erzie-
hende bzw. den Erziehenden
übertragen. Jener Elternteil,
der sich der Kindererziehung
widmet, erhält dafür eine Gut-
schrift im Pensionskonto. Das
Pensionssplitting ist bis zum
vollendeten zehnten Lebens-
jahr des Kindes zubeantragen.
Trend zur Teilzeitbeschäftigung: Motivlagen sind vielfältig
Zeit für Pflege älterer
Familienmitglieder
Zeit für berufsbezogene
Weiterbildung
Gesundheitliche Gründe
Keine Vollzeitanstellung
gefunden
Zeitdruck/Stress in der Arbeit
Zeit für persönliche
Interessen/Hobbys
Zeit für Kinderbetreuung
Sehr wichtig
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90 100
Weniger wichtig
Eher wichtig
Gar nicht wichtig
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
4,6%
8,1%
8,3%
7,4%
10%
39,7%
13,7%
10,7%
12,8%
15,2%
22,7%
23%
11,8%
15,4%
9,9%
15,5%
14,9%
16,1%
17,9%
5,4%
13,4%
74,8%
63,6%
61,7%
53,7%
49,1%
43,1%
57,4%
©Pixel-Shot – stock.adobe.com
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