ZAK_Dezember_Ansicht - page 18-19

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Beruf & Recht
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Sind der 24. Dezember und der 31. Jänner ganz normaleWerktage? Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf
Weihnachtsgeld? Darf bei der Weihnachtsfeier im Büro Alkohol getrunken werden? Expertinnen und Experten der
Arbeiterkammer geben Antworten auf diese Fragen.
Arbeiten zur Weihnachtszeit
Die Feiertage rund umdieWeihnachtszeit sind
mit dem8. Dezember, dem25. Dezember, dem
26. Dezember, dem1. Jänner unddem6. Jänner
gesetzlich festgelegt. „Grundsätzlich sind Fei-
ertage auch arbeitsfrei zu halten. Ausnahmen
gibt es aber unter anderem in Krankenhäusern,
dem Pflegebereich oder auch im Gastgewer-
be“, unterstreicht AK-Arbeitsrechtsexperte
Thorsten Bauer. Die Beschäftigten erhalten
für die infolge eines Feiertages ausgefallene
Arbeit das Entgelt, das ihnen gebührt hätte,
wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre (Fei-
ertagsentgelt). Wird an einem gesetzlichen
Feiertag gearbeitet, müssen zusätzlich zum
Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden
bezahlt werden (Feiertagsarbeitsentgelt).„Der
24. und der 31. Dezember sind keine Feiertage,
also normale Werktage“, betont Bauer. Trotz-
dem gibt es in vielen Kollektivverträgen oder
Betriebsvereinbarungen dieMöglichkeit, diese
Tage zur Gänze oder zumindest teilweise frei
zu haben.
DW
Arbeiten und feiern:
Was zu Weihnachten erlaubt ist
Die neue EU-Kommission unter der Führung von Ursula von
der Leyen steht in den Startlöchern. Sie hat für ihre Kom-
mission jedenfalls wichtige Ankündigungen gemacht, was
sie für die nächsten fünf Jahre plant.
J
ede vorgeschlagene Kommis-
sarin und jeder vorgeschlagene
Kommissar erhielt von Ursula von
der Leyen einen Missionsbrief, in
dem Erwartungen und wichtige
Projekte skizziert sind. Anschlie-
ßend mussten sich die Nominier-
ten einem Hearing im Parlament
stellen.
Industriestrategie
Neben einem „Neuen Grünen
Deal“, den der Vizepräsident der
Kommission, Frans Timmermans,
innerhalb von 100 Tagen vor-
legen soll und der zeigt, wie Eu-
ropa bis 2050 energieneutral wer-
den kann, soll MargretheVestager
eine Industriestrategie sowie eine
Strategie zu künstlicher Intelligenz
vorlegen. Technologien künstli-
cher Intelligenz sollen beispiels-
weise einen positiven Beitrag bei
Gesundheitsleistungen, imTrans-
portwesen oder zur Bekämpfung
des Klimawandels leisten.
Soziales Programm für Europa
Von zentraler Bedeutung für die
Arbeiterkammer ist der luxem-
burgische Kommissar Nicolas
Schmit, der für Beschäftigung
zuständig sein
wird. In seinem
Hearingbetonte
er das Ziel eines
gerechten Min-
destlohns und
die Stär kung
der Kollektiv-
vertragssyste-
me in Europa.
Positiv ist auch
seine Äußerung
zu werten, dass
er das soziale
Programm für
Europa nicht als
abgeschlosse-
Warten auf
neue EU-Kommission
Alkohol am Arbeitsplatz
Rund um Weihnachten rückt auch vermehrt
das Thema Alkohol am Arbeitsplatz in den
Fokus. Dabei geht es aber nicht nur um die
Frage, obbeiWeihnachtsfeiern imBüroAlkohol
getrunkenwerdendarf, sondernobAlkohol am
Arbeitsplatz generell verboten ist. Nein, sagt
dazu AK-Expertin Biljana Bauer: „Es gibt kein
grundsätzliches Alkoholverbot per Gesetz.“ Nur
für bestimmte Berufsgruppen, z. B. Kraftfahre-
rinnen und -fahrer oder Pilotinnen und Piloten,
gibt es Ausnahmen – für sie bestehen Alkohol-
beschränkungenbzw. -verbote. Ansonstengilt:
„Wenn der Arbeitgeber es nicht verbietet, dann
ist Alkohol grundsätzlich erlaubt“, so Bauer.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz besagt
allerdings,„dass man sich nicht durch Alkohol
in einen Zustand versetzen darf, in demman an-
dere oder sich selbst gefährdet“. Alkohol müsse
nicht generell verboten werden, „aber ein ge-
sunder Umgang imBetrieb ist notwendig“, sagt
Bauer. „Dort, wo es funktioniert, braucht man
keine Regeln. Kommt es zu Problemen, dann
ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung
ratsam.“
Weihnachtsgeld
„Um die Weihnachtszeit häufen sich bei der
Arbeiterkammer alljährlich die Anfragen
zum Thema Weihnachtsgeld“, berichtet AK-
Experte Thorsten Bauer. Das Weihnachtsgeld
ist – genauso wie der Urlaubszuschuss – eine
Sonderzahlung. Der Anspruch, die Höhe und
die Fälligkeit von Sonderzahlungen sind im
jeweiligen Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag
geregelt.„Es gibt keinengesetzlichenAnspruch
aufWeihnachtsgeld. Kommt kein Kollektivver-
trag zur Anwendung und sind auch imArbeits-
vertrag keine Sonderzahlungen vereinbart,
besteht daher auch kein Anspruch auf Weih-
nachtsgeld“, sagt Bauer. Wenn ein Anspruch
auf Sonderzahlungen besteht, gebührt dieser
auch Teilzeitbeschäftigten und geringfügig
Beschäftigten. Die Höhe und die Fälligkeit von
Sonderzahlungen ergeben sich ebenfalls aus
dem anzuwendenden Kollektivvertrag bzw.
aus dem Arbeitsvertrag. Wenn Beschäftigte
nicht das ganze Kalenderjahr in einer Firma
beschäftigt sind, werden die Sonderzahlungen
meist nur anteilig ausbezahlt.
Nicolas Schmit ist für Beschäftigung zuständig.
Phil Hogan ist als Handelskommissar eingesetzt.
Kommissions-
präsidentin
Ursula von
der Leyen.
nes Projekt sieht, sondern dass es
vielmehr ausgebaut werdenmuss.
Nachhaltigkeit
Da Handelsverträge der EU mit
anderen Staaten von Brüssel aus
verhandelt werden, kommt dem
designierten Handelskommissar
Phil Hogan zentrale Bedeutung
zu. Er blieb bei seinen Antworten
zu den Nachhaltigkeitskapiteln,
mit denen Mindeststandards bei
Arbeitsbedingungen und Um-
weltauflagen bei den Vertrags-
partnerinnen und Vertragspart-
nern sichergestellt werden sollen,
recht vage.
Beschäftigten Gehör verschaffen
Für unser AK-Büro in Brüssel be-
deutet das neue Programm der
Kommission viel Arbeit. Ziel ist
es, der Stimme der Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer
sowie der Konsumentinnen und
Konsumentenweiterhin Gehör zu
verschaffen, und die Motivation,
Europa in die richtige Richtung zu
entwickeln, zu steigern.
PH
Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
ist nicht generell verboten.
Der 24. und der 31.
Dezember sind ge-
wöhnlicheWerktage.
Mehr zumThema
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weih-
nachtsgeld gibt es nicht.
Frans Timmer-
manns soll
einen„Neuen
Grünen Deal“
vorlegen.
Margarethe
Vestager be-
schäftigt sich
unter anderem
mit künstlicher
Intelligenz.
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