ZAK Sept 2015_ES - page 18

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DAS SAGEN EXPERTEN
3 Fragen, 3 Antworten
Kann ein Lehrverhält-
nis aufgelöst werden?
Wie wird Kindererzie-
hungszeit für die Pen-
sion berücksichtigt?
3
ZAK
AUF ZACK
2
W
ährend der ersten drei Mo-
nate kann sowohl der/die
Lehrberechtigte als auch der Lehr-
ling das Lehrverhältnis jederzeit
einseitig auflösen. Es muss weder
ein Grund vorliegen oder angege-
ben noch eine Frist eingehalten
werden. Die Probezeit ist unab-
dingbar, das heißt, sie kann durch
Vereinbarung nicht verlängert,
aber auch nicht verkürzt werden.
Wird in den ersten drei Mona-
ten die Berufsschule besucht,
gelten die ersten sechs Wochen
der betrieblichen Ausbildung
als Probezeit. In der Probezeit ist
die Schriftform für die Auflösung
Voraussetzung, zudem benöti-
gen minderjährige Lehrlinge die
Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter. Die Probezeit zählt als
Lehrzeit. Sie muss bezahlt werden
und ist auf weitere Lehrverträge
im gleichen Beruf anzurechnen.
F
ür die ersten 4 Jahre nach
Geburt eines Kindes besteht
eine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung. Als Be-
messungsgrundlage
für
die
Pension wird im Jahr 2015 ein
monatlicher Wert von € 1.694,39
herangezogen. Pro Kinderer-
ziehungsjahr wird ein Betrag
von 25 € bzw. für 4 Jahre 100 €
gutgeschrieben und die monat-
liche Pension erhöht sich um
diesen Betrag. Wird parallel zu
den Kindererziehungszeiten be-
reits wieder gearbeitet, erhöht
sich die Kontogutschrift um den
entsprechenden Betrag. Es wirkt
sich folglich positiv auf die Pen-
sionshöhe aus, wenn während
der Kindererziehungszeiten be-
reits wieder gearbeitet wird.
2014 betrug die durchschnitt-
liche Alterspension der Frau
€ 970, jene von Männern € 1.560.
Probezeit in
Lehrverhältnis
Kindererziehung
und Pensionskonto
Manuel Pfister
AK-Jugend
Mag.
a
Bernadette Pöcheim
AK-Frauen
Kann ich während der
Kündigungsfrist für
Jobsuche freinehmen?
1
I
m Fall einer Arbeitgeberkün-
digung haben Sie Anspruch
auf Freizeit während der Kün-
digungsfrist – die sogenannten
„Postensuchtage“. Und zwar im
Ausmaß von 1/5 der wöchentli-
chen Arbeitszeit (z. B. 7,7 Stun-
den bei einer 38,5 Stundenwo-
che). Diese Freizeit müssen Sie
vom Arbeitgeber verlangen.
Maßgeblich ist die kollektivver-
tragliche bzw. vertraglich verein-
barte Kündigungsfrist. Der Zeit-
punkt, wann diese Zeit konkret
in Anspruch genommen wird, ist
mit dem Arbeitgeber zu verein-
baren. Wird während der Kündi-
gungsfrist auch Urlaub verein-
bart, ist darauf zu achten, dass
die Freizeit ebenfalls geltend
gemacht wird. Sie können etwa
für Montag einen Postensuchtag
vereinbaren und von Dienstag
bis Freitag Urlaub nehmen.
Mag.
a
Barbara Huber
AK-Arbeitsrecht
EXPERT
I
NNENTIPPS • LESER
Freizeit in der
Kündigungsfrist
Grundseminar kostet für
Hotel und Verpflegung
zum Artikel „Mit Sicherheit für we-
nige ertragreich“, Juli 2015
Als betreuende Kommunikati-
onsagentur der Firma „Ertrag und
Sicherheit“ stellen wir fest: Die im
Beitrag erwähnten „Einsteigerse-
minare“ sind Grundseminare und
werden von den selbstständigen
Beratern
eigenverantwortlich
veranstaltet. Um eine gute Er-
reichbarkeit und Flexibilität zu
gewährleisten, werden diese Se-
minare meist in Hotels abgehal-
ten. Für Unterkunft und Verpfle-
gung fallen daher Kosten an, wel-
che die TeilnehmerInnen tragen
müssen. Davon klar zu trennen
ist die von E&S angebotene E&S
Akademie, die u. a. eine staatlich
anerkannte Ausbildung zum ge-
werblichen Wertpapiervermittler
sowie Vermögensberater anbie-
tet.
Gudrun Wolfschluckner, Wien
Großartige Hilfe
Der ausstehende Betrag der
Drumbl Akademie von 498
Euro ist auf meinem Konto ein-
gegangen. Ich bedanke mich
herzlich bei jenen, die mich
so großartig in diesem Fall un-
terstützt und begleitet haben.
Melanie S., online
Super Krabbelstube
Danke für die super Krabbelstu-
be und das 1.000-Euro-Bildungs-
guthaben nach der Geburt. Das
eröffnet super Möglichkeiten für
alle Frauen.
Erna K., Graz
Wirkungsvoll
Der Konsumentenschutz der stei-
rischen AK ist eine wirkungsvolle
Einrichtung. Sie erstreitet für uns
erfolgreich Geld zurück. In mei-
nem Fall von den beiden Online-
Reisevermittlern
booking.com
für eine überhöhte Hotelzahlung
und von opodo für gesetzeswid-
rige Gebühren bei Verwendung
meiner Kreditkarte bei Flugbu-
chung. In Summe 101,50 Euro, die
ich wiederbekommen habe.
Mag. Gerald Stelzl, Graz
Vor Schaden bewahrt
Durch Freundlichkeit und Kom-
petenz konnte mich Ihr Experte
imKonsumentenschutz vor Scha-
den bewahren. Daher möchte ich
mich für die Stornierung meiner
Reiseversicherung herzlich be-
danken.
Maximilian R. , Seiersberg
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