ZAK Sept 2015_ES - page 13

Ä
hnlich wie bei den Be­
triebskosten bezahlt man
a ls Wohnungsmieter oder
-eigentümer für die Heiz­
kosten eine monatliche Vor­
auszahlung. Die Höhe dieses
Betrags wird nach den Ge­
samtheizkosten des Vorjahres
berechnet.
Welcher 12-monatige Zeit­
raum dafür als Grundlage
dient, bestimmt der Wärme­
abgeber. Zum Beispiel könnte
dafür das Kalenderjahr von
Jänner bis Dezember herange­
zogen werden. In der Praxis
wird oftmals aber auch der
Zeitraum von September bis
August festgelegt, da hier eine
gesamte Heizperiode abgebil­
det wird.
Binnen sechs Monaten nach
Ablauf dieser Periode muss
Wohnungsmietern oder -eigen­
tümern jedenfalls die schrift­
liche Heizkostenabrechnung
gestellt werden. Sie muss alle
fällig gewordenen Heiz- und
Warmwasserkosten der ver­
gangenen Periode beinhalten.
Welche Kosten hier verrechnet
werden, ist abhängig von der
Art der Heizung. Bei einer
internen Wärmeversorgung,
wie beispielsweise einer Zen­
tralheizung, fallen einerseits
KONSUMENT
Das Einmaleins der war-
men Stube:
Wann muss
die Heizkostenabrechnung
gelegt werden, was darf
sie beinhalten und bis wann
kann im Falle einer Nach-
zahlung Einspruch erhoben
werden?
Heizkosten
überprüfen
Energiekosten – zum Beispiel
für Heizöl – und andererseits
die sogenannten „Sonstigen
Kosten“ an. Darunter fallen
Wartungs-, Ablese- oder Be­
treuungskosten. Instandhal­
tung oder Erhaltungsarbeiten
dürfen hier nicht eingerechnet
werden.
Fernwärme
Bei einer externen Wärmever­
sorgung– beispielsweise der
Fernwärme – sind die Kos­
ten etwas unübersichtlicher
dargestellt. Sie richten sich
hier nach dem, was in den
Wärmelieferungsverträgen
geregelt ist. Die Gesamtkosten
setzen sich dabei meist aus
einem verbrauchsabhängigen
Arbeitspreis und einem ver­
brauchsunabhängigen Grund­
preis zusammen.
Neben der eigentlichen Heiz­
kostenabrechnung, muss je­
dem einzelnen Wärmeabneh­
mer innerhalb von sechs Mo­
naten auch eine Abrechnungs­
übersicht zugestellt werden.
Diese gibt an, von wann bis
wann die Abrechnungsperio­
de läuft, und beinhaltet darü­
ber hinaus die Gesamtkosten
und den Gesamtverbrauch
der wirtschaftlichen Einheit
Verbrauchsablesung: Fernwär-
mekosten sind meist komplexer
dargestellt.
(Fotolia/DDRockstar)
sowie die Verbrauchsanteile
des jeweiligen Objekts. In der
Übersicht müssen ebenfalls
alle geleisteten Vorauszah­
lungen aufgelistet werden.
Anhand dieser Informationen
wird ermittelt, ob insgesamt
ein Überschuss vorliegt oder
ob eine Nachzahlung geleistet
werden muss. Die fälligen Be­
träge müssen binnen zwei Mo­
naten ab Abrechnungslegung
zwischen Wärmeabgeber und
-abnehmer beglichen werden.
Sechs Monate Frist
„Gibt es auffallend hohe Ab­
rechnungen oder eine hohe
Nachzahlung, die man sich
nicht erklären kann, empfiehlt
es sich, die Heizkostenabrech­
nung von der AK überprüfen
zu lassen“, meint AK-Experte
Michael Knizacek, „nach ord­
nungsgemäßer Abrechnungs­
legung hat man nämlich nur
6 Monate Zeit, einen begrün­
deten Einspruch zu erheben.“
Falls die Ermittlung der Ver­
brauchsanteile nicht möglich
beziehungsweise tauglich ist,
beispielsweise aufgrund der
wärmetechnischen Ausge­
staltung des Gebäudes oder
der gemeinsamen Wärmever­
sorgungsanlage, kann auch
ein Antrag auf gänzliche Ab­
rechnung nach Nutzf läche
gestellt werden. Versäumt es
der Wärmeabgeber, innerhalb
eines Jahres nach Ende der
Abrechnungsperiode eine
Abrechnung zu legen, können
Nachforderungen laut Gesetz
nicht mehr geltend gemacht
werden.
Neumieter
Im Gegensatz zur Betriebs­
kostenabrechnung müssen
Heizkostennachzahlungen,
die vom Vormieter verursacht
worden sind, von Neumietern
nicht übernommen werden.
Findet ein Mieterwechsel
statt, kann der Neu-Einziehen­
de eine Zwischenermittlung
der Heizkosten beantragen.
Die Heizkosten der jeweiligen
Periode werden dann anteils­
mäßig auf den alten und neuen
Mieter aufgeteilt. Erfolgt keine
Zwischenermittlung, wird
der Verbrauch nach gleich
hohen monatlichen Anteilen
aufgeteilt.
„Hier gilt allerdings zu be­
achten, dass in beiden Fällen
nicht nur Nachzahlungen,
sondern auch Überschüsse
aufgeteilt werden“, so Kni­
zacek.
Michael Fabian
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