ZAK Sept 2015_ES - page 3

STEUERREFORM
KLIPP & KLAR
Josef Pesserl
AK-Präsident
UMDENKEN
Im Schatten der hitzigen
Asyldebatte ist die anhal-
tend hohe Arbeitslosigkeit
über den Sommer fast zur
medialen Fußnote verkom-
men. Dabei wird sich dieses
Problem nicht von selbst
erledigen. Denn alle Progno-
sen gehen davon aus, dass
das
Wirtschaftswachstum
in absehbarer Zukunft nicht
hoch genug sein wird, um
die Arbeitslosigkeit substan-
ziell zu senken.
Neben beschäftigungsför-
dernden Maßnahmen ist es
daher hoch an der Zeit, sich
ohne Scheuklappen mit ei-
ner besseren Verteilung des
vorhandenen Arbeitsvolu-
mens auseinanderzusetzen.
Ein Ansatzpunkt wäre ein
Abbau der jährlich 300 Mil-
lionen Überstunden, die die
österreichischen Arbeitneh-
merInnen leisten müssen.
Da geht es längst nicht mehr
nur um die Abdeckung von
Spitzen, in so manchen Un-
ternehmen gehören per-
manent zu leistende Über-
stunden gewissermaßen zur
„Unternehmenskultur“. Ein
Umdenken ist notwendig:
nicht nur aus arbeitsmarkt-
politischen Überlegungen,
sondern auch aus Gründen
der Gesundheit der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeit-
nehmer.
Registrierkassen sollen Steuermoral heben: Kunden sind verpflichtet, Rechnungen entgegenzunehmen und
bis außerhalb der Geschäftsräume aufzubewahren.
(Jürgen Fächle – Fotolia)
kann. DieMietzinsbeihilfe des
Finanzamtes konnte von Mie­
tern mit einem Jahreseinkom­
men von maximal 7.300 Euro
jährlich beantragt werden.
Grunderwerbsteuer
Ab 1. Jänner 2016 wird im­
mer der Grundstückswer t
(Verkehrswert) als Bemes­
sungsgrundlage bei der un­
entgeltlichen Übertragung von
Grundstücken herangezogen
(auch bei Erwerben im Famili­
enverband). Bei Grundstücken
in der Land- und Forstwirt­
schaft wird wegen der im Jahr
2015 eingeführten neuen Ein­
heitswerte an der bisherigen
Besteuerung festgehalten.
Die Steuer beträgt beim unent­
geltlichen Erwerb von Grund­
stücken
für die ersten 250.000 Euro
0,5 Prozent,
für die nächsten 150.000
Euro 2 Prozent,
darüber hinaus 3,5 Prozent
des Grundstückswertes.
Belegannahmepflicht
UnternehmerInnen sind ab
1. Jänner 2016 gesetzlich ver­
pflichtet, Belege mit bestimm­
ten Mindestinhalten auszu­
stellen und den Kunden aus­
zuhändigen. Unternehmen,
die zumindest die Hälfte ihres
Umsatzes bar erwirtschaften
und jährlich mehr als 15.000
Euro Umsatz netto haben,
müssen künftig eine Regist­
rierkasse haben.
Bei zulässiger vereinfachter
Ermittlung mittels Kassa­
sturz besteht keine Beleger­
teilungspflicht. Dadurch sind
„Kalte-Hände-Unternehmen“
(Ma roniverkäufer, Christ­
baumverkäufer), für die eine
Grenze von 30.000 Euro gilt,
ausgenommen. Ausgenom­
men sind z. B. auch einfache
Automaten.
Vereinsfeste sind ausgenom­
men, wenn sie nur von Mit­
gliedern organisiert werden.
Übernimmt ein Wirt das Ca­
tering ist eine Registrierkas­
senpflicht gegeben.
Die Kunden sind verpflichtet,
den Beleg entgegenzuneh­
men und bis außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten bei
sich zu tragen.
Mitarbeiterrabatte
Entgegen unserer Meldung in
Teil 1 zur Steuerreformwurde
die Begünstigung von Mitar­
beiterrabatten auf Empfehlung
der Arbeiterkammer in letzter
Sekunde zu Gunsten der Ar­
beitnehmerInnen abgeändert.
Mitarbeiterrabatte bis maxi-
mal 20 Prozent sind steuerfrei
(Freigrenze).
Wenn ein den Beschäftigten
gewährter Rabatt 20 Prozent
übersteigt, kann die Frei­
grenze nicht zur Anwendung
kommen. In diesem Fall sind
Mitarbeiterrabatte mit einem
Gesamtbetrag von 1.000 Euro
jährlich steuerfrei (Freibe­
trag).
Voraussetzung für die Befrei­
ung ist, dass die Arbeitgebe­
rInnen den Mitarbeiterrabatt
allen Mitarbeitern oder zu­
mindest bestimmten Gruppen
von Mitarbeitern einräumen.
Im Schlusstei l der Reihe
„Steuerreform 2016 – Was
kommt wirklich?“ werden
wir Ihnen die Punkte Grund­
stücksbesteuerung, Umsatz­
steuer, Mietgrundstücke im
Privatvermögen, Immobilien­
ertragsteuer, die Einschrän­
kung des Bankgeheimnisses
in Finanzverfahren und das
neue Kontenregister genauer
vorstellen.
Bernhard Koller
ZAK
3
1,2 4,5,6,7,8,9,10,11,12,13,...24
Powered by FlippingBook