Die Hetze im Netz nimmt
zu:
Ein Kommentar in sozia-
len Medien kann zur Entlas-
sung führen. „Facebook ist
kein Stammtisch“, warnt
Dr. Wolfgang Nagelschmied
vor den Folgen fremden-
feindlicher Statements.
RECHT
E
in Lehrling, eine Grazer
Supermarktmitarbeiterin
und zwei Rettungskräfte ha
ben kürzlich ihre Jobs verlo
ren. Der Grund: Sie haben im
Internet gegen Asylsuchende
gehetzt. „Soziale Netzwerke
bieten keinen rechtsfreien
Raum“, betont der Leiter im
AK-Arbeitsrecht, Dr. Wolfgang
Nagelschmied, in Hinblick
auf kriminelle Hass-Postings,
die zu Kündigungen geführt
haben.
Mit den arbeitsrechtlichen
Konsequenzen haben die be
troffenen Unternehmen sig
nalisiert, dass Fremdenfeind
lichkeit nicht tolerierbar ist,
auch wenn diese als „private“
Ansicht geäußert werde.
Kündigung geht immer
Im Falle von Hass-Postings
kann man natürlich grund
sätzlich immer gekündigt
werden, denn der Arbeitgeber
braucht für eine Kündigung
keinen Grund, sondern muss
Hass-Postings
können
den Job kosten
nur die Kündigungsfrist ein
halten, erklärt der AK-Experte.
Auch eine Kündigungsanfech
tungsklage des Arbeitnehmers
würde mit Sicherheit vom
Arbeitsgericht abgewiesen
werden, denn ein solches Ver
halten ist dem Arbeitnehmer
als „Grund in der Person des
Arbeitnehmers“ vorwerfbar.
Jugendlicher Leichtsinn ist
keine Entschuldigung: Da
man in Österreich ab dem 14.
Lebensjahr strafmündig ist,
sollte man sich genau über
legen, was man im Internet
hinausposaunt.
Vertrauen nicht gegeben
Alles, was den Geschäfts
verlauf eines Unternehmens
stören könnte, kann bis zu
einer fristlosen Entlassung
führen. Nagelschmied: „Wenn
Hass-Postings auf das Ar
beitsverhältnis durchschla
gen könnten – z. B. weil der
Arbeitgeber befürchtet, dass
dadurch Kunden „vergrault“
werden – können sie sogar ent
lassungsrelevant sein, d.h. der
Arbeitgeber kann aus diesem,
dem Arbeitnehmer vorwerf
baren schuldhaften Verhalten
das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungs
frist lösen. In diesemFall wäre
einAbfertigungs-alt-Anspruch
ebenfalls verloren.“
Bei Arbeitern ist ein Verhalten
auch dann entlassungsrele
vant, wenn es verwaltungs
strafrechtlich vorwerfbar ist.
Bei Angestellten kann eine
bloße Vertrauensunwürdigkeit
schon einen Entlassungsgrund
darstellen. Es bedarf für eine
Entlassung auch keiner tat
sächlichen strafrechtlichen
Verurteilung, stellt der Experte
klar.
Facebook und Arbeit trennen
Facebook und Arbeit soll
ten nach Möglichkeit strikt
getrennt werden, lautet der
grundsätzliche Rat der Arbei
terkammer.
Rudolf Willgruber
Kopfweh über schnell gedrückte
„Like“-Buttons und gehässige Kom-
mentare. (
DDRockstar – Fotolia)
Nicht ohne
den Betriebsrat
Ein Arbeitnehmer kann vom
Arbeitgeber vor der einver
nehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eine Be
ratung mit dem Betriebsrat
verlangen. Dieses Verlangen
führt dazu, dass eine einver
nehmliche Auflösung inner
halb von zwei Arbeitstagen
nicht möglich ist.
„Ein bloßes Ersuchen des Ar
beitnehmers um Bedenkzeit
vor Abschluss der angebo
tenen Auflösung löst diese
Sperrf rist nicht aus“, prä
zisiert AK-Experte Gerald
Mattersdorfer. Die Beratung
mit dem Betriebsrat soll er
möglichen, Rechtsfolgen und
Alternativen abzuschätzen.
Erfolgt eine Auflösung wäh
rend der Sperrfrist, muss der
Arbeitnehmer diese innerhalb
einer Woche schriftlich beein
spruchen.
Pendlerbeihilfe
noch beantragen
Noch bis Ende Dezember kann
um die PendlerInnenbeihilfe
des Landes Steiermark und
der Arbeiterkammer rückwir
kend für 2014 angesucht wer
den. Knapp 10.000 SteirerIn
nen bekamen im Vorjahr eine
Beihilfe: Sie hatten bei der
steirischen AK ein Ansuchen
gestellt und im Durchschnitt
127 Euro ausbezahlt erhalten
(die maximale Förderung be
trägt 389 Euro pro Jahr).
Anspruch auf Förderung ha
ben Personen mit Hauptwohn
sitz in der Steiermark, die
Strecke zur Arbeit muss in
eine Richtung mindestens
25 Kilometer lang sein. Das
Jahreseinkommen darf nicht
über 29.715 Euro liegen (ohne
Familienbeihilfe, aber inklu
sive 13. und 14. Gehalt). Auch
für Schulungsmaßnahmen,
welche durch das AMS ge
fördert werden, gibt es Pend
lerInnenbeihilfe. Urlaub oder
Krankheit bis zu zwei Mona
ten unterbricht den Anspruch
nicht.
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ZAK