Bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
ist
jedem Dienstnehmer auf
dessen Verlangen zwingend
ein schriftliches Dienstzeug-
nis auszustellen. Es darf
aber keinerlei negative Wer-
tungen enthalten, die das
Fortkommen des Dienstneh-
mers erschweren können.
RECHT
E
in den gesetzlichen Vor-
gaben ent sprechendes
Dienstzeugnis muss lediglich
Auskunft über die Art und
Dauer der erbrachten Dienst-
leistung geben. Die Tätigkeit
ist dabei so genau zu beschrei-
ben, dass ein künftiger Dienst-
geber einen klaren Eindruck
über die bisher ausgeübte
Tätigkeit bekommt.
Anders als in Deutschland,
besteht in Österreich kein
Rechtsanspruch auf ein „qua-
lifiziertes Dienstzeugnis“, das
auch eine Bewertung der Ar-
beitsleistung des Dienstneh-
mers enthält. „Gerade beim
qualifizierten Dienstzeugnis
ist auf das Erschwernisverbot
zu achten, durch das es auch
immer wieder zu Rechts-
streitigkeiten mit ehemaligen
Arbeitgebern kommt“, erklärt
Dr. Wolfgang Nagelschmied,
Leiter der AK-Arbeitsrechts-
abteilung.
„Gut“ heißt „mittelmäßig“
Wer die Codes der Personal-
chefs nicht kennt, könnte
Probleme beim nächsten Job
bekommen. Das Wort „gut“
bedeutet nämlich nicht die
Schulnote zwei, sondern nur
mittelmäßig. „Sie hat sich
bemüht“ kommt einem „Nicht
genügend“ gleich. Heraus-
ragende Bewertungen sind
überschwänglich, enthalten
Steigerungen/Zeitergänzun-
gen wie „Er war stets äußerst
zuverlässig“. Ein „Sehr gut“
wird imArbeitszeugnis durch
höchstes Lob honoriert.
Nicht nur klar negative Wer-
tungen sind unzulässig, son-
dern auch neutrale Wertun-
Dienstzeugnis
darf
Jobsuche nicht erschweren
Botschaft mit Werturteil
•
Solche abwertenden Formu-
lierungen können im Dienst-
zeugnis auftauchen:
•
„Er hat übertragene Arbei-
ten ordnungsgemäß erle-
digt“… (=
aber sonst nur wenig
Eigeninitiative gezeigt)
.
•
„Er ist ein anspruchsvoller
und kritischer Mitarbeiter.“ (=
Er ist egozentrisch und nörgelt
gerne.
)
•
„Sie erledigte alle Aufgaben
pflichtbewusst und ordnungs-
gemäß.“ (
= Sie war eine Büro-
kratin ohne Eigeninitiative.
)
•
„Für die Belange der Be-
legschaft bewies er immer
ZAK
nfo
gen, die sich im Rahmen des
„Zeugniscodes“ als nachteilig
herausstellen. „Der Arbeit-
nehmer war bei seinen Ar-
beitskollegen sehr beliebt“,
kann ein Hinweis für häufiges
Tratschen bzw. Pause-Machen
sein. Auch würden die Formu-
lierungen „war stets bemüht“
oder „erledigte seine Aufgaben
zu unserer Zufriedenheit“
(statt „zur vollsten Zufrieden-
heit“) als negatives Werturteil
verstanden werden und dür-
fen so nicht im Dienstzeugnis
verwendet werden.
Weiters darf ein Dienstzeug-
nis keine Bemerkungen über
Krankenstände, verhängte
Disziplinarmaßnahmen, Be-
hinderungen oder auch Akti-
vitäten im Betriebsrat oder bei
der Gewerkschaft beinhalten.
Übrigens: Dienstzeugnisse
sind kostenlos und können bis
zu 30 Jahre rückwirkend vom
Arbeitgeber verlangt werden.
Bei mangelhaften Dienstzeug-
nissen sollte auf die Fehler
hingewiesen und mit Nach-
druck ersucht werden, diese
zu korrigieren, betonen die
AK-Experten. Im Zweifelsfall
können Arbeitnehmer ihr
Zeugnis auch überprüfen las-
sen.
R.W.
Einfühlungsvermögen.“ (
= Er
suchte sexuelle Kontakte im Kol-
legenkreis
.)
•
„Er arbeitete sehr nach eige-
ner Planung.“ (
= Aber nicht nach
Planung des Arbeitgebers.
)
•
„Sie verstand es, alle Aufga-
ben mit Erfolg zu delegieren.“
(
= Sie drückte sich vor der Arbeit
.)
•
Dagegen könnte eine posi-
tive Leistungsbeurteilung so
klingen: „Wir waren mit seinen
Leistungen außerordentlich zu-
frieden.“ Oder: „Das Verhalten
des Mitarbeiters gegenüber
Vorgesetzten, Kollegen und
Kunden war stets vorbildlich.“
Das kostenlose Dienstzeugnis darf nicht zum Verstecken sein und negativ für den Arbeitnehmer ausfallen:
Jeder Beschäftigte hat rückwirkend bis zu 30 Jahre einen Anspruch darauf.
(Cara-Foto/Fotolia)
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ZAK