ZAK Nov. 2014 ES_End - page 17

FRAU
Neuerdings wird der Wiedereinstieg
nach einer Baby-
pause oft genutzt, um Frauen in ein schlechteres Dienst-
recht zu drängen. AK rät: Zuerst überprüfen, dann unter-
schreiben!
Abfertigung neu
Für alle nach dem 1.1.2003
begründeten Arbeitsverhält-
nisse gelten die Regelungen
der Abfertigung neu. Hier läuft
die Berechnung des Anspru-
ches reibungslos. Wird keine
einvernehmliche Kündigung
erzielt, gibt es ebenfalls den
Mutterschaftsaustritt während
der Karenz und die begünstig-
te Selbstkündigung während
der Elternteilzeit. Wurde schon
drei Jahre lang in die Mitarbei-
tervorsorgekasse einbezahlt,
besteht in beiden Fällen ein
Anspruch auf Ausbezahlung
des Betrages, ansonsten bleibt
er im Topf liegen.
ZAK
nfo
Wiedereinstieg
zu
schlechteren Bedingungen
A
uf dem Arbeit sma rk t
weht ein rauer Wind:
Wollen Frauen aus der Karenz
zurück in ihren alten Job,
werden sie immer öfter wie
Bittstellerinnen behandelt,
die gefälligerweise weiter
beschäftigt werden. „Wäh-
rend der arbeitsrechtlichen
Karenz – also bis längstens
einen Tag vor dem zweiten
Geburtstag ihres Kindes – ha-
ben die Betroffenen jedoch ein
aufrechtes Dienstverhältnis,
das mit einem Rückkehrrecht
in ihren alten Job verbunden
ist“, erklärt AK-Expertin Mag.
Bernadette Pöcheim. Es ist
daher verboten, sie nur zu
schlechteren Bedingungen
weiter arbeiten zu lassen – und
trotzdem gang und gäbe.
Besonders diejenigen, die eine
Rückkehr in Elternteilzeit
AK-Gleichstellungsreferentin
aus ihrer Beratungserfahrung.
„All-in-Gehälter dürfen aber
nur im Ausmaß der Stunden-
reduktion gekürzt werden.“
Jenen Frauen, denen für den
Wiedereinstieg nach der Baby-
pause ein neuer Arbeitsvertrag
vorgelegt wird, rät Pöcheim
daher, diesen ja nicht zu un-
terschreiben, bevor sie ihn
von einer Expertin überprüfen
haben lassen. Jede Elternteil-
zeitvereinbarung mit dem
Arbeitgeber muss außerdem
schriftlich erfolgen – am ein-
fachsten mit dem Musterfor-
mular von der AK-Homepage.
„Wichtig ist, dass die Frau-
en rechtzeitig zu uns in die
Beratung kommen. Ist der
Vertrag nämlich einmal un-
terschrieben, gibt es kein
Zurück mehr“, warnt die AK-
Gleichstellungsreferentin.
Zum Beratungstermin sollte
auch der bisherige Arbeitsver-
trag mitgebracht werden.
Ursula Jungmeier-Scholz
alt?
Alters, sollten sich Betroffene
unverzüglich vom Gleichstel-
lungsreferat der AK beraten
lassen. Dieses wendet sich
dann an das Unternehmen
und, falls dort keine Einigung
erzielt werden kann, an die
Gleichbehandlungskommissi-
on. „Leider herrscht in Öster-
reich noch wenig Bewusstsein
dafür, dass Altersdiskriminie-
rung verboten ist“, kritisiert
Pöcheim. In anderen Ländern,
beispielsweise den USA, wäre
so eine Vorgehensweise un-
denkbar.
Dazu kommt, dass in Öster-
reich Frauen bereits früher als
zu alt für den Arbeitsmarkt
gelten; und das, obwohl das
Frauenpensionsalter bereits
sukzessive steigt. Für alle
Frauen, die 1968 geboren
sind, gilt schon dasselbe Re-
gelpensionsantrittsalter wie
für einen gleichaltrigenMann.
Sie hätte daher mindestens
15 Jahre Zeit, ihre Expertise
als Mediatorin zu Gunsten
des Unternehmens einzuset-
zen. Ganz zu schweigen von
der Lebenserfahrung, die sie
mitbringt.
anstreben, werden von den
Bet rieben of t unter Druck
gesetzt, dass ihre Wünsche
zur Veränderung der Arbeits-
zeit nur unter der Bedingung
erfüllt werden, dass sie in ein
neues Dienstrecht wechseln.
Diese Übertritte führen jedoch
meist zu Verschlechterungen
beimEinkommen, bei Zulagen
und bei der Abfertigungs-
regelung. Eine Rückkehr in
Elternteilzeit geht für Frauen,
die eine Leitungsfunktion in-
nehatten, oft mit dem Verlust
dieser Position einher.
Beide Verträge mitbringen
Probleme gibt es auch bei der
Neuberechnung von All-in-
Gehältern auf Teilzeitbasis.
„Immer wieder ziehen Arbeit-
geber da während einer Eltern-
teilzeit zu viel ab“, weiß die
Nach einer Babypause versu-
chen Arbeitgeber häufig, Frauen
in ein schlechteres Dienstver-
hältnis zu drängen.
(Fotolia – K. P. Adler)
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