ZAK Dez. 2014_ES - page 17

FRAU
zur Elternteilzeit
Die Vereinbarkeit von Beruf
und Familie ist keine Sei-
fenblase mehr: Mütter und
Väter können auch gleich-
zeitig in Elternteilzeit gehen
und ihre Arbeitszeit bis zum
Schuleintritt eines Kindes
reduzieren.
(Cello Armstrong/tunedin - Fotolia)
die Meldung mindestens drei
Monate vor Antritt erfolgen
(außer bei Antritt direkt nach
dem Mutterschutz).
Wie viele Arbeitsstunden
muss eine Elternteilzeit um-
fassen?
Die Anzahl der Arbeitsstun-
den kann frei gewählt werden.
Eine mögliche Variante be-
steht darin, die Wochenstun-
denanzahl zu belassen und
nur die Lage der Arbeitszeit
zu verändern: Also nur mehr
Frühschichten oder statt von
8 bis 12 nun von 9 bis 13 Uhr.
Auch für Eltern, die schon
vor der Geburt des Kindes
teilzeitbeschäftigt waren, ist
die Elternteilzeit eine Option –
sie können sowohl die Anzahl
ihrer Wochenarbeitsstunden
als auch lediglich die Lage der
Arbeitszeit verändern.
Gibt es in der Elternteilzeit
einen Kündigungsschutz?
Der Grund, warum es sich
lohnen kann, nur die Lage
der Arbeit szeit zu verän-
dern, liegt nicht ausschließ-
lich in den Öffnungszeiten
der Kinderkrippen. Wer sich
in Elternteilzeit bef indet,
gen ießt bi s v ier Wochen
nach Ende der Elternteil-
zeit oder bis vier Wochen
nach dem vierten Geburtstag
seines Kindes einen Kündi-
gungsschutz. Bei längerer
Elternteilzeit besteht bis vier
Wochen nach dem siebenten
Geburtstag oder einem späte-
ren Schuleintritt ein Motiv-
kündigungsschutz. In dieser
Zeit darf niemand aufgrund
seiner Teilzeitarbeit gekün-
digt werden. Eltern, deren
Arbeitsplatz gefährdet ist,
können durch die Elternteil-
zeit möglicherweise ihren
Job retten – zumindest für
ein paar Jahre.
Können beide Elternteile
gleichzeitig in Elternteilzeit
gehen?
Mutter und Vater können,
sofern sie beide anspruchs-
berechtigt sind, unabhängig
voneinander gleichzeitig in
Elternteilzeit zum selben
Kind sein. Startet die Mutter
gleich im Anschluss an die
a rbeit srecht liche Ka renz,
kann der Vater auch erst ein
Jahr später in Elternteilzeit
gehen oder umgekehrt.
Sind Karenz und Elternteil-
zeit parallel erlaubt?
Zur Betreuung desselben Kin-
des sind Karenz und Eltern-
teilzeit nicht parallel möglich.
Bekommt ein Paar allerdings
ein weiteres Kind, kann bei-
spielsweise die Mutter nach
der Geburt des Geschwister-
chens in Karenz sein, wäh-
rend sich der Vater zur Be-
treuung des älteren Kindes in
Elternteilzeit befindet.
Kann die Elternteilzeit-Ver-
einbarung im Nachhinein
verändert werden?
Sowohl Arbeitgeber als auch
Arbeit nehmer haben da s
Recht, die getroffene Eltern-
teilzeit-Vereinbarung zu einem
späteren Zeitpunkt einmal zu
ändern. Um die eigene Ände-
rungsmöglichkeit aufheben
zu können, empfiehlt es sich
manchmal, eine Elternteilzeit
als Stufenplan zu vereinbaren:
beispielsweise einen Beginn
mit 15 Wochenstunden und
eine Erhöhung auf 25 ab dem
Kindergarteneintritt.
Habe ich einen Rechtsan-
spruch auf bestimmte Arbeits-
zeiten?
Nein, auch wer einen Rechts-
anspruch auf Elternteilzeit
hat, muss die Arbeitszeit-
wünsche an die betrieblichen
Gegebenheiten anpassen. „Ich
komme von 8 bis 12 oder gar
nicht“ muss der Arbeitgeber
nicht akzeptieren.
Was passiert, wenn der Ar-
beitgeber nicht auf meinen
Elternteilzeit-Vorschlag ein-
geht?
Nach erfolgter Meldung einer
Elternteilzeit hat der Arbeitge-
ber sechs Wochen Zeit, darauf
zu reagieren. Tut er das nicht,
kann die Elternteilzeit wie an-
gekündigt angetreten werden.
Akzeptiert der Arbeitgeber
den Vorschlag nicht, soll zu-
nächst innerbetrieblich das
Gespräch gesucht werden –
eventuell unter Einbeziehung
des Betriebsrates. Einigt man
sich nicht binnen vier Wo-
chen, hat der Arbeitgeber die
Möglichkeit, vor Gericht gegen
die Elternteilzeit vorzugehen.
Kommt es zu Komplikationen,
empfiehlt sich in jedem Fall
eine individuelle Beratung in
der Arbeiterkammer.
Ursula Jungmeier-Scholz
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