B
leibt das Duschwasser
eiska lt, stellt sich f ür
Wohnungsmieter die Fra-
ge, wer für die Repa ratur
oder Neuanschaffung eines
Boilers bezahlen muss. Im
Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes – betrof-
fen sind alle Wohnungen im
„klassischen“ Altbau oder ge-
förderten Neubau – fehlt eine
klare Regelung.
Reparatur oder Neuanschaf-
fung eines Boilers durch den
Vermieter erfolgen auf freiwil-
liger Basis, erklärt AK-Experte
Mag. Karl Raith. LassenMieter
den Boiler reparieren oder
austauschen, müssen sie die
Kosten (vorerst) selbst tragen.
Erst nach dem Mietverhältnis
steht ihnen dafür ein Investi-
KONSUMENT
Wer zahlt die Reparatur
oder Erneuerung eines kaputten
Boilers: Die komplizierte Rechtslage soll nun wenigstens
beim Gasthermentausch geregelt werden.
tionskostenersatz zu. Dieser
verringert sich jedoch pro Jahr
der Nutzung um zehn Prozent.
Dieselbe Regelung gilt für
Genossenschaftswohnungen.
Während der Funktionsun-
tüchtigkeit des Boilers haben
Mieter Anspruch auf Miet-
zinsminderung.
Wartung übernehmen Mieter
Fällt eine Wohnung gar nicht
oder nur in Teilanwendung
unter das Mietrechtsgesetz,
muss grundsätzlich der Ver-
mieter für die Erhaltungs-
arbeiten zahlen. Außer, es
existiert eine anders lautende
vertragliche Vereinbarung.
Diese könnte besagen, dass
der Mieter von vornherein we-
niger Mietzins zahlt, wenn er
Neue
Regelung für
Gastherme kommt
dafür die Kosten für Reparatur
und/oder Erneuerung eines
Boilers übernimmt. Laufende
Wartungsarbeiten am Boiler
fallen in den Zuständigkeits-
bereich der Mieter.
In den vergangenen Jahrenwar
lange ein Streitthema, wer für
die Reparaturen, Wartungen
und Austausch der Gastherme
in der Wohnung aufkommen
muss. Kürzlich kündigte der
Ministerrat eine Gesetzesän-
derung an: Vorgesehen ist,
dass der Vermieter in Zukunft
für den Austausch der Ther-
me verantwortlich ist und
diese auch bezahlen muss.
Der Mieter hätte im Gegenzug
dann auch die Verpflichtung
zur regelmäßigen fachmänni-
schen Wartung. Wenn Mieter
in naher Zukunft eine neue
Therme benötigen, sollten sie
noch etwas zuwarten, bis die
Neuregelung kommt.
Wer einen Makler anruft
oder anmailt, wird vor einer
Wohnungsbesichtigung dazu angehalten, schriftlich auf sein
Rücktrittsrecht zu verzichten. Die ZAK erklärt, warum.
T
ermininzweiWochenoder
schriftlicher Verzicht aufs
Rücktrittsrecht, heißt oft die
Botschaft an Kunden, die eine
Wohnung besichtigen wollen.
„Seit dem neuen Verbrau-
cherrechte-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz (VRUG) ist diese
Praxis bei Wohnungsmaklern
üblich – und zwar aus ver-
ständlichen Gründen“, erklärt
die Leiterin des AK-Konsu-
mentenschutzes, Mag. Bettina
Schrittwieser. Von sogenann-
ten Auswärtsgeschäften, also
außerhalb der üblichen Ge-
schäftsräume angebahnten
Vertragsabschlüssen, können
Konsumenten ohne Angabe
von Gründen innerhalb von
14 Tagen zurücktreten. Das
hieße im Falle eines Maklers,
der per Telefon oder Internet
kontaktiert wurde, dass er
einem potenziellen Mieter
Adresse sowie Kontaktda-
ten des Besitzers nennt, die
Wohnung zeigt und dieser
möglicherweise einfach vom
Vertrag zurücktritt. Die Woh-
nung könnte er dann trotzdem
mieten, und zwar direkt vom
Inhaber und unter Umgehung
des Maklers. Verständlicher-
weise agieren die Wohnungs-
vermittler deshalb vorsichtig
und warten entweder die Frist
ab oder lassen sich den Ver-
zicht auf das Rücktrittsrecht
schriftlich geben. Der Rat der
Expertin: „Das Formular kann
ruhig unterschrieben werden.
Denn eine Zahlungspflicht
entsteht wie bisher erst dann,
wenn man das Objekt auch
Verzicht
auf
Rücktrittsrecht?
wirklich anmietet oder kauft.“
Die Arbeiterkammer kritisiert
die geltende Rechtslage aber
aus anderen Gründen. „Wir
treten dafür ein, dass denMak-
ler überhaupt nur jene bezah-
len müssen, die ihn beauftragt
haben; also Vermieter und Ver-
käufer“, betont Schrittwieser.
Vor einer Wohnungsbesichtigung verlangen Makler häufig von Kunden,
auf ihr Rücktrittsrecht zu verzichten.
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Wer zahlt für Reparatur oder
Wartung? Zumindest bei der
Gasthermen verspricht die Re-
gierung eine klare Regelung.
(Werner Raths/Fotolia)
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ZAK