Schneeglätte
mit Folgen
B
egonnen hatten die Un-
annehmlichkeiten der
Familie damit, dass in ihrem
Eigenheim einer der beiden
Kessel, die an die Zentralhei-
zung angeschlossen waren,
erneuert werden sollte. Der
Ölkessel würde bleiben, der
ergänzende, mit Holz aus dem
eigenen Garten zu befeuernde,
ersetzt werden. Die beauftrag-
te Installationsfirma sah sich
die Anlage an und erklärte, es
gebe nur einen in der Steier-
mark zugelassenen Kessel, der
hier eingebaut werden könne.
Doch mit dem neuen Kessel
wurde es nie wa rm. Also
schaltete die Familie wieder
auf Ölfeuerung um – aber auch
da meldete das elektronische
Steuerungssystem nun per-
KONSUMENT
W
ährend sich die Kinder
einfach über den Schnee
freuen können, stöhnen Haus-
und Wohnungseigentümer
über ihre Pflicht, den Gehsteig
oder Straßenrand regelmäßig
zu räumen und zu streuen.
Entspannt sehen nur jene die
Flocken fallen, die ein Un-
ternehmen damit beauftragt
haben, den Winterdienst zu
übernehmen. „Allerdings ist
darauf zu achten, dass der
Vertrag explizit die gesam-
te Reinigungspf licht nach
der Straßenverkehrsordnung
enthält und das beauftragte
Unternehmen dann auch die
volle Haftung übernimmt“,
erk lä r t AK-Exper t in Mag.
Birgit Götz. „Die Übertragung
bestimmter Räumungsdienste
genügt nicht.“ Meist erfolgt
der Auftrag über die Hausver-
Weil ein unpassender Heizkessel
eingebaut wurde,
musste die Familie einen Winter lang frieren. Erst nach AK-
Intervention nahm das Unternehmen den Kessel zurück.
Falscher
Heizkessel
bescherte Frostwinter
manent Störungen. Unzählige
Male inspizierten Monteure
die Anlage, aber keiner konnte
das Problem lösen.
Nun wollten die Betroffenen
aus dem Vertrag aussteigen
und ihre Anzahlung zurück-
erhalten, doch der Installateur
stellte sich quer. Schließlich
entdeckte der Rauchfangkeh-
rer, dass der Kamin mittler-
weile vollkommen verrußt
war, und die Gemeinde ver-
langte die komplette Stillle-
gung der Anlage.
Klage angedroht
Die Familie wandte sich an
die Arbeiterkammer, die einen
Heizungsexperten zu Rate zog.
Dieser stellte fest, dass der
eingebaute Kessel gar nicht
für eine Befeuerung mit Holz,
sondern nur mit Koks zugelas-
sen war – und außerdem völlig
überdimensioniert. „Nach all
den erfolglosen Reparatur-
versuchen hatte die Familie
aufgrund der Gewährleistung
einen Anspruch darauf, ihr
Geld zurückzuerhalten“, er-
klärt AK-Experte Mag. Herbert
Erhart. Da das Installationsun-
ternehmen nicht bereit war,
den Kessel zurückzunehmen
und das Geld zu refundieren,
lenkte das Unternehmen erst
nach erfolgter Klagsandro-
hung durch die AK ein.
„In den seltensten Fä llen
sind Konsumenten Experten
für Heizkessel – daher ist
es ratsam, sich vor derarti-
gen Anschaffungen in einer
Energieberatungsstelle bei
unabhängigen Fachleuten
zu informieren“, empfiehlt
Erhart.
waltung und die Wohnungsei-
gentümer müssen sich nicht
darum kümmern.
Warnen reicht nicht
Auch Mieter haben nichts mit
der Schneeräumung zu tun –
außer, sie haben sich in ihrem
Mietvertrag dazu verpflichtet.
„Ich rate sehr davon ab, eine
derartige Klausel zu unter-
schreiben“, betont Götz. Denn
wer kann schon zwischen 6
und 22 Uhr immer wieder
Schnee schaufeln und Splitt
streuen?
Nicht nur vor Stürzen, sondern
auch vor Dachlawinen sind
Passanten zu schützen – durch
entsprechende Warnhinwei-
se auf Fahnen und durch
ehestmögliche Reinigung des
Daches. „Die Warnhinweise
allein reichen jedoch nicht
aus, um der Haftung zu entge-
hen“, erläutert Götz. „Eis und
Schnee müssen so bald wie
möglich vom Dach entfernt
werden.“ Der Haftung kann
nur entgehen, wer nachweis-
lich schon ein Unternehmen
damit beauftragt hat.
Fußgänger haftet mit
Selbst wenn kein Unfall ge-
schieht, können Haus- oder
Wohnungseigentümer mit ei-
ner Verwaltungsstrafe von bis
zu 72 Euro belegt werden, die
ihrer Räumungspflicht und
der Dachlawinenentfernung
nicht nachgekommen sind.
Passiert aufgrund von Glätte
ein Unfall amGehsteig, so haf-
tet nicht nur der Hauseigen-
tümer, sondern in manchen
Fällen auch der Fußgänger.
Nach einem Sturz auf eisigem
Untergrund sollten zur Be-
weissicherung die Kontaktda-
ten von Zeugen notiert werden
und wenn möglich auch ein
Foto vom rutschigen Gehsteig
gemacht werden. „War der Ver-
unfallte allerdingsmit ungeeig-
netem Schuhwerk unterwegs,
wird ihm vor Gericht vermut-
lich eine Teilschuld zugespro-
chen“, warnt Götz. Wer also
zum Ball unterwegs ist, sollte
auf dem Weg zum Auto oder
zur Haltestelle noch nicht die
Tanzschuhe tragen …
Ursula Jungmeier-Scholz
Passiert bei Eis und Schnee
ein Unfall am Gehsteig, haf-
ten die Eigentümer der zugehörigen Liegenschaft – außer
sie haben einer Firma Räumung und Haftung übertragen.
ZAK
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